Flucht und Asyl
Allgemeine Informationen
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich völkerrechtlich dazu verpflichtet, in bestimmten Fällen Schutz zu gewähren. Die wichtigste Fallgruppe ist der in Art. 16a GG verankerte Schutz politisch Verfolgter. Dieses Grundrecht steht nur Ausländern zu und gilt allein für politisch Verfolgte. Das sind Personen, die eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche – gegebenenfalls auch quasi-staatliche – Verfolgung erlitten haben beziehungsweise denen eine solche unmittelbar droht. Allgemeine Notsituationen wie Armut, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen. Schutzgewährung erfolgt auch bei Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und Personen, die subsidiären Schutz genießen. Diese Personengruppe sucht insbesondere Schutz vor Krieg, Verfolgung und Folter. Wer das Recht auf Asyl in Anspruch nehmen will, muss sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und einem Anerkennungsverfahren unterziehen. Eine Antragstellung aus dem Ausland oder bei einer deutschen Auslandsvertretung ist nicht möglich. Zuständige Behörde für das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Tipp:
Eine ausführliche Darstellung des Asylverfahrens finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen im Informationszentrum Asyl und Migration.