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NÜTZLICHE LINKS UND BROSCHÜREN

Hier finden Sie eine Übersicht über verschiedene Nützliche Links und Broschüren.

Erwerbstätigkeit

Die Erwerbssituation und soziale Absicherung hat sich die letzten Jahrzehnte für beide Geschlechter gravierend verändert.
Die wichtigsten Aspekte die sich daraus ergeben haben, sind zum Beispiel eine eigenständige und qualifizierte Existenzsicherung speziell von Frauen und Maßnahmen den Wiedereinstieg in den Beruf zu ermöglichen.
Eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie hat viele Vorteile für Eltern, den Arbeitgeber, der Arbeitgeberin, dem Staat und der Gesellschaft. Zukünftig wird das Thema der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege an Bedeutung gewinnen.
Oberstes Ziel bleibt eine Entgeltgleichheit von Männern und Frauen zu erreichen. Weitere Anlaufstellen sind die Kontaktstelle Frau und Beruf Nordschwarzwald  und das Beratungszentrum Frau und Beruf - FABÉ

Minijobbroschüre

Die Minijob Broschüre zum Download.  Sie enthält die wichtigsten Informationen, Gesetzesauszüge und einen Adressteil.
Herausgeberinnen sind die Gleichstellungsbeauftragten des Enzkreises und der Stadt Pforzheim.
Die Broschüre enthält alles Wissenswerte zum Thema Minijob, einschließlich Gesetzesauszügen und einen umfangreichen Adressteil. Außerdem werden häufig gestellte Fragen beantwortet und vertiefende Links im Internet genannt.

Elternzeit und Elterngeld

Das Elterngeld ist eine staatliche Förderung und gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern nach der Geburt zu Hause bleiben und ihr Kind betreuen. Den Eltern stehen hierbei die Varianten Basiselterngeld und Elterngeld Plus zur Verfügung.

Beantragt wird das Elterngeld über die L-Bank

Weitere Informationen finden Sie in der kostenfreien Broschüre Elterngeld, Elterngeld Plus und Elternzeit

Weitere Informationen erhalten Sie außerdem auf: https://www.arbeitsrechte.de/elterngeld/ und https://www.arbeitsrechte.de/mutterschutz/ 

Landesgleichstellungsatlas

Eherecht und Eheverträge

Informationen der kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten Baden-Württemberg zu Eherecht und Eheverträgen finden Sie in der Broschüre Eherecht und Eheverträge.

Die Broschüre in einfacher Sprache finden Sie hier: Broschüre Eherecht und Eheverträge in einfacher Sprache

Queer und schwanger

Hier finden Sie eine Broschüre dazu:

Ungeplant schwanger und nun?

Hier finden Sie Informationen zu Beratungsstellen, Schwangerschaftsabbruch sowie Notfallnummern und Kontakte.

Sie sind schwanger und hatten das nicht geplant? Sie fühlen sich unsicher, ob Sie der Aufgabe der Mutter gewachsen sind und ob Sie bereit sind ein Kind großzuziehen? Eine ungeplante Schwangerschaft kann Unsicherheit, Überforderung, Angst oder sogar Scham auslösen.
Sie sind damit nicht allein.
In dieser schwierigen Situation kann Sie eine professionelle Beratung einer anerkannten Beratungsstelle unter anderem auch über die Möglichkeiten finanzieller und sozialer Hilfen informieren.

Eine Schwangerschaftskonfliktberatung kann Sie dabei unterstützen, eine verantwortungsvolle und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Ein Beratungsgespräch wird dabei grundsätzlich ergebnisoffen geführt und nur Sie treffen letztendlich die Entscheidung für oder gegen eine Schwangerschaft.
Die Beratungen sind kostenlos und streng vertraulich - sie stehen unter Schweigepflicht. Auf Wunsch können Sie eine anonyme Beratung in Anspruch nehmen.


Beratungsstellen bei Schwangerschaftshilfen und Schwangerschaftskonflikt

staatlich anerkannte Beratungsstellen nach §219 Strafgesetzbuch (StGB) mit Beratungsscheinausstellung nach § 7 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

PRO FAMILIA E.V. PFORZHEIM

Parkstraße 19 - 21
75175 Pforzheim
Tel: 07231 6075860
Email: pforzheim@profamilia.de
Homepage: www.profamilia.de/pforzheim

DIAKONIE PFORZHEIM

Melanchthonstraße 1
75173 Pforzheim
Tel: 07231 42 86 50
Email: schwangerenberatung@diakonie-pf.de
Homepage: www.diakonie-pf.de

HILFETELEFON "SCHWANGERE IN NOT" 

Unter 0800 40 40 020 bietet das Hilfetelefon „Schwangere in Not“ kostenfrei und rund um die Uhr eine vertrauliche und anonyme Erstberatung zu allen Fragen rund um das Thema Schwangerschaft, bei Bedarf auch in verschiedenen Fremdsprachen. Das Hilfetelefon kann auch als vertrauliche Online-Beratung per E-Mail oder per Einzel-Chat genutzt werden. 

Hilfetelefon «Schwangere in Not«


Rechtsrahmen eines Schwangerschaftsabbruchs

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach §218 Strafgesetzbuch grundsätzlich für alle Beteiligten (Schwangere, Ärztin/Arzt/Gehilfe) strafbar. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

Nach Beratungsregelung (§ 218a Abs.1 StGB und §§ 5 ff. Schwangerschaftskonfliktgesetz)

Die Schwangere muss einen Schwangerschaftsabbruch verlangen.
Es dürfen seit der Empfängnis (Befruchtung) nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein.
Dies entspricht der 14. Schwangerschaftswoche, wenn nicht vom Tag der Empfängnis,
sondern vom ersten Tag der letzten Monatsblutung gerechnet wird.
Sie muss die gesetzlich vorgeschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle wahrgenommen und von dort den Beratungsschein erhalten haben.
Zwischen dem Ausstellen des Beratungsscheins und dem Schwangerschaftsabbruch müssen    drei volle Kalendertage liegen.
Der Schwangerschaftsabbruch muss von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. 
Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt, darf nicht die Schwangerschaftskonfliktberatung durchgeführt haben.


Medizinische Indikation (§ 218a Abs.2 StGB)

Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht. Auch eine pränataldiagnostische Untersuchung kann ergeben, dass mit erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Kindes zu rechnen ist und die körperliche und seelische Gesundheit der Frau durch das Austragen der Schwangerschaft ernsthaft gefährdet ist.
Voraussetzung dafür ist, dass eine Ärztin oder ein Arzt zu dieser Einschätzung gelangt und eine medizinische Indikation bestätigt.
Es dürfen seit der Empfängnis (Befruchtung) nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein.
Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von der Ärztin oder dem Arzt vorgenommen werden, die oder der diese Indikation ausgestellt hat.

Kriminologische Indikation (§ 218a Abs. 2,3 StGB)

Eine kriminologische Indikation ist gegeben, wenn die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch entstanden ist.
Hier gibt es keine Beratungspflicht, allerdings einen Anspruch auf eine Beratung, falls die Schwangere es wünscht.
Für alle Mädchen, die vor der Vollendung des 14 Lebensjahres schwanger werden, gilt immer eine kriminologische Indikation.
Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von der Ärztin oder dem Arzt vorgenommen werden, die oder der diese Indikation ausgestellt hat.


Regelung zur Kostenübernahme eines Schwangerschaftsabbruchs

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation werden bei krankenversicherten Frauen von der Krankenkasse getragen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Schwangerschaftsabbruch besteht auch dann, wenn die Frau sozial bedürftig ist. Der Antrag auf Kostenübernahme bei Bedürftigkeit ist bei der Krankenkasse zu stellen. Als bedürftig werden vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 Frauen angesehen, deren verfügbares persönliches Einkommen 1325 Euro im Monat nicht übersteigt und denen auch persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Diese Einkommensgrenze, die an den Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt ist, erhöht sich für jedes im Haus der Frau lebende minderjährige Kind um 314 Euro. Eine weitere Erhöhung bis maximal 388 Euro ist möglich, wenn die Kosten der Unterkunft 388 Euro übersteigen. Nähere Auskünfte können die Schwangerschafts(konflikt)-Beratungsstellen erteilen.

Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung werden die Kosten jedoch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Allerdings können dann die Kosten für die ärztliche Behandlung während der Schwangerschaft und für die Nachbehandlung von Komplikationen geltend gemacht werden.

Ausführliche Informationen über das Schwangerschaftskonfliktgesetz und gesetzliche Regelungen im Kontext des § 218 Strafgesetzbuch entnehmen Sie bitte der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: