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Jagdpacht

Die Wahrnehmung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Die pachtende Person muss Jagdscheininhaber sein und den Jagdschein in Deutschland mindestens drei Jahre in Folge gelöst haben. Der Jagdpächter ist jagdausübungsberechtigt auf der verpachteten Grundfläche. Die verpachtete Grundfläche eines Pachtvertrages nennt sich Jagdbezirk. Ein Pächter darf in der Regel nicht mehr als 1000 Hektar Jagdfläche pachten. Die Fläche einer Jagdpacht unterliegt Mindestgrößen und gesetzlichen Anforderungen. Die Verpachtung einer Jagdfläche hat schriftlich durch einen Jagdpachtvertrag zu erfolgen. 


Jagdbezirke

Es gibt verschiedene Arten von Jagdbezirken.

Eigenjagdbezirke, gemeinschaftliche Jagdbezirke; Eigenjagdbezirke ForstBW

Eigenjagdbezirk:

  • ist eine zusammenhängende Grundfläche eines Eigentümers von mindestens 75 ha Größe
  • kann vom Eigentümer selbst bejagt werden, sofern er Jagdscheininhaber ist
  • wird in der Regel vom Eigentümer selbst verpachtet oder an eine Jagdgenossenschaft angegliedert
  • kann von einem oder mehreren Jagdpächtern gemeinschaftlich gepachtet werden

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk:

  • Ist eine zusammenhängende Grundfläche mehrerer Eigentümer von mindestens 250 ha.
  • Wird von einer Jagdgenossenschaft oder einer Gebietskörperschaft ( hier im Raum i.d.R. Gemeinde, Stadt) verpachtet.
  • Außengrenzen werden i.d.R. durch die Grenzen der Gebietskörperschaft gebildet.
  • Zu große Gebiete können unterteilt werden. Diese Einteilungen können vereinbart werden, wenn sie räumlich sinnvoll sind, die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen oder der Jagdpflege dienen. Hierüber müssen schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen werden.
  • Kann eine Gemeinde oder Stadt mehrere Jagdbezirke auf ihrem Gebiet beinhalten.
  • Kann von einem oder mehreren Jagdpächtern gemeinschaftlich gepachtet werden.

Eigenjagdbezirke ForstBW (Staatswald):

  • ForstBW bildet Jagdbezirke in eigener Verantwortung
  • unterliegt den Mindestflächen des Gesetzes
  • verpachtet seine Eigenjagdbezirke selbst
  • bejagt seine Eigenjagdbezirke in eigener Regie durch Forstbeamte
  • gliedert Jagdflächen an gemeinschaftliche Jagdbezirke an

Wildtierportal

Am 16. November 2020 wurde das Wildtierportal Baden-Württemberg vom Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz veröffentlicht und ist unter der Adresse www.wildtierportal-bw.de erreichbar.

Dem interessierten Besucher stehen hier verschiedene Informationen zum Thema Wild und Jagd in Baden Württemberg zur Verfügung.

Den Jagdpächtern ist es ab sofort möglich, Ihre Jagdstrecken digital zu erfassen, auszuwerten und am Ende des Jagdjahres der unteren Jagdbehörde einfach zu senden. Hierfür müssen Sie sich als Revierpächter einmalig im Wildtierportal registrieren und Ihr eigenes Revier auswählen. Nach einer Überprüfung durch die untere Jagdbehörde werden Sie freigeschaltet und können nach Bedarf Mitpächter und Begehungsscheininhaber zu ihrem Revier hinzufügen. Zusätzlich erhalten Sie Zugriff auf digitale Revierkarten und weitere Funktionen.

Das Wildtierportal-BW wird in den nächsten Monaten und Jahren stetig weiterentwickelt und mit neuen Funktionen ausgestattet, wie beispielsweise die Integration der Förderungsmaßnahmen InfraWild.

Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Supportadresse des Wildtierportals.

Der Landesjagdverband bietet zudem für seine Mitglieder verschiedene Schulungen und Informationsveranstaltungen an.

Streckenliste

Die Jagdausübungsberechtigete Person hat über erlegte und verendete Wildtiere eine Streckenliste zu führen. Diese ist der unteren Jagdbehörde jährlich am Ende des Jagdjahres (spätestens 15. April) zu übermitteln.

Inhalte der Streckenliste sind:

  1. Revierdaten
  2. Streckenliste I (abschussplanpflichtiges Wild, Reh- und Schwarzwild)
  3. Streckenliste II (nicht abschussplanpflichtiges Wild)
  4. Wildtiermonitoringbericht
  5. Plan Hochwild
  6. Einlegeblatt Kormoran

Streckenliste:

Zum Ausfüllen und zur Abgabe der Streckenliste gibt es 3 Möglichkeiten:

  1. Streckenliste im Wildtierportal erfassen und automatisert an die Jagdbehörde übermitteln.
  2. Streckenliste in der Excel-Datei ausfüllen und per Mail mit dem Betreff "Streckenliste" an forstamt@enzkreis.de schicken.
  3. Streckenliste aus der PDF-Datei ausdrucken, handschriftlich ausfüllen und per Post an Landratsamt Enzkreis -Jagdbehörde-, Östliche Karl-Friedrich-Str. 58, 75175 Pforzheim schicken.

Förderung InfraWild

Der Anstieg der Schwarzwildpopulationen und die damit verbundenen Probleme, vor allem im Hinblick auf die ASP-Prävention, machen eine intensive Bejagung von Wildschweinen erforderlich.

Hierbei bekommen die Jägerinnen und Jäger Unterstützung, beispielsweise für eine angemessene Ausstattung ihrer Reviere sowie Unterstützung bei der revierübergreifenden Bejagung.

Mit der InfraWild-Förderung bei der Durchführung von Bewegungsjagden auf Schwarzwild (Dienstleistungen, Hundeeinsatz) und für vielfältige Investitionshilfen zur Verbesserung der Bejagung, steht hierfür ein besonderes Werkzeug zur Verfügung, welches kontinuierlich erweitert und verbessert wird und eine zielgerichtete, digitalisierte und zeitsparende Förderabwicklung für die Jägerschaft gewährleisten will.

Ab dem 01. April 2021 stehen alle InfraWild Online-Verfahren im Wildtierportal Baden-Württemberg zur Verfügung. Registrierung, Antragstellung und Abrechnung erfolgen zentral auf dem Wildtierportal Baden-Württemberg.

Weitere Informationen zu InfraWild finden sie hier im Wildtierportal.

Jagdpachtvertrag

Die untere Jagdbehörde steht jederzeit bei Fragen zur Gestaltung eines Jagdpachtvertrages zur Verfügung. Dabei gehen wir nicht nur auf rechtliche Rahmenbedingungen ein, sondern erläutern auch die Vor- und Nachteile der relevanten Inhalte eines Jagdpachtvertrags. Diese konzentrieren sich in aller Regel auf:

  • Die Preisgestaltung
  • Die Pachtdauer
  • Regelungen zu Wildschadensverhütung
  • Regelung der Wildschäden

Untersuchungen von Schwarzwild

Trichine

Ist eine auf den Menschen übertragbare Wildkrankheit (Zoonose). Sie wird hervorgerufen durch kleine Fadenwürmer. Die Übertragung erfolgt in fast allen Fällen durch den Verzehr von rohem befallenem Schweinefleisch/Wildschweinfleisch. Durchgegartes Fleisch (über 60° C) tötet den Erreger sicher ab.

Die Befallsrate mit Trichinellen ist landesweit sehr gering. Die meisten Fälle treten nach Verzehr von nicht untersuchtem Fleisch oder Rohwurst aus dem Ausland auf. Der Mensch ist als Wirt sehr empfänglich und kann krankheitsbedingte Symptome mit schwerem Verlauf entwickeln.

In Deutschland ist grundsätzlich bei erlegten Wildschweinen eine Untersuchung auf Trichinellen vorgeschrieben.

Radioaktivität

Neben der routinemäßigen Untersuchung auf Trichine, besteht die Möglichkeit, die Tiere auch auf Radioaktivität untersuchen zu lassen.

In den meisten Jagdrevieren des Enzkreises ist die Untersuchung freiwillig.

Die Schwarzwaldreviere unterliegen derzeit der Untersuchungspflicht, so dass alle erlegten Tiere kontrolliert werden müssen.

Die Festlegung des Überwachungsgebietes trifft die untere Veterinärbehörde. Dort kann auch detailliert nachgefragt werden, welche Reviere im Einzelnen betroffen sind. Die Entsorgung von Aufbrüchen erlegter Tiere kann derzeit bei den im Kreis installierten Konfiskatstellen erfolgen.

Afrikanische Schweinepest

Die ASP ist mittlerweile in Deutschland (Brandenburg und Sachsen) angekommen.

Für das Monitoring ist die Beprobung des Schwarzwildes von zentraler Bedeutung. Bitte nutzen Sie die von der Veterinärbehörde zur Verfügung gestellten Proberöhrchen für Ihr erlegtes Schwarzwild.

Fallwild (auch Verkehrsfallwild) ist dagegen IMMER zu beproben! Kann eine Beprobung nicht mehr durch Sie durchgeführt werden, ist der Kadaver dem Veterinäramt zu melden.

Proberöhrchen können kostenlos beim Veterinäramt angefordert werden.

Konfiskatstellen

Konfiskatstellen dienen dazu unverwertbare Wildtiere oder Teile davon hygienisch sauber zu sammeln, zu kühlen und so vorkonzentriert einer geordneten Entsorgung zu zuführen. Dies ist eine Vorbeugemaßnahme zur Vermeidung der Ausbreitung der ASP (Afrikanische Schweinepest). Hier sind vor allem Wildkörper und Innereien von Wildschweinen zu nennen.

Auch Wild und sonstige Kleintiere die im Straßenverkehr zu Tode kommen können so sauber entsorgt werden.

Im Enzkreis wurden 5 Konfiskatstellen (Verwahrstellen für Konfiskat) strategisch über das Kreisgebiet verteilt eingerichtet. Das Veterinäramt hat in Zusammenarbeit mit dem Forstamt und in Abstimmung mit der Jägerschaft die Ausstattung und den Betrieb geregelt.

Folgende Verwahrstellen für Konfiskat gibt es im Enzkreis:

  • Verwahrstelle Maulbronn; Talweg 10; 75433 Maulbronn
  • Verwahrstelle Königsbach; Remchinger Straße (bei der Kläranlage); 75203 Königsbach-Stein
  • Verwahrstelle Tiefenbronn; Im Würmtal 7; 75233 Tiefenbronn
  • Verwahrstelle Straubenhardt; Steinbeisstr. 10; 75334 Straubenhardt-Conweiler
  • Verwahrstelle Wurmberg; Öschelbronner Str. 65; 75449 Wurmberg

Der Zugang erfolgt mittels elektronischer Chips. Diese werden an Berechtigte nach Beantragung durch das Veterinäramt vergeben. Die Paten der jeweiligen Verwahrstelle geben diese Chips dann aus. Die Paten kommen aus der Jägerschaft und sind über die Kreisjägervereinigung, die Leiter der Hegeringe oder über das Veterinäramt Enzkreis erfahrbar.

Verkehrssicherung auf Drückjagden

Drückjagden sind bei der zuständigen Gemeindeverwaltung/Ortspolizeibehörde und der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts Enzkreis anzumelden.

Ob eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch Ihre Drückjagd gegeben ist, wird nicht von Ihnen, sondern AUSSCHLIEßLICH von der Straßenverkehrsbehörde beurteilt. Gegebenenfalls erhalten Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung. Auflagen, wie z.B. das Aufstellen von Verkehrszeichen, entnehmen Sie bitte der verkehrsrechtlichen Anordnung.

Bitte stimmen Sie sich bei revierübergreifenden Drückjagden mit Ihren Reviernachbarn (auch Staatswald ForstBW) frühzeitig ab.

Ihre Ansprechpartnerin:

Frau Andrea Doczekal

Landratsamt Enzkreis
Straßenverkehrsbehörde

Zerrennerstr. 25
75172 Pforzheim

Jagdgenossenschaft

Das Jagdrecht hängt am Grundbesitz. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft (JG).

Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter Aufsicht des Staates. Diese Aufsicht wird durch die untere Jagdbehörde ausgeübt.

Die JG wählt einen Vorstand und hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedarf. Der JG Vorstand vertritt die JG gerichtlich und außergerichtlich. Die Grundlagen zur JG sind im § 16 JWMG festgelegt.

Für eine verpachtungsfähige Grundfläche müssen bestimmte Mindestgrößen eingehalten werden. Die Grundfläche muss im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

Die Verwaltung einer JG kann durch Beschluss auf die Gemeindeverwaltung übertragen werden. Dies ist in unserem Raum der Regelfall. Dieser Beschluss muss in regelmäßigen Abständen durch die Jagdgenossenschaft erneuert werden.

Hegegemeinschaften

Hegegemeinsschaften (HG) dienen dem Wildtiermanagement, der Hege und der Bejagung des Wildes, damit gesunde und stabile Populationen heimischer Wildtierarten erhalten und entwickelt werden können.

HG sind ein Zusammenschluss mehrerer gegenseitig angrenzender Jagdbezirke mit ähnlichen landschaftlichen Merkmalen.

Eine HG ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörde.

Eine HG entwickelt in einem größeren Landschaftsraum gemeinsame Hegeziele und setzt diese um. Sie benötigt eine Satzung über ihre gemeinsamen Ziele. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde. Dadurch tragen die HG zur Förderung und dem Erhalt von Wildtierpopulationen bei.

Die Wildtierpopulationen sollen in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den landeskulturellen Verhältnissen stehen.