AUFSCHÜTTUNGEN AUF LANDWIRTSCHAFTLICHEN FLÄCHEN
Aufschüttungen über 500 m² Auftragsfläche sind genehmigungsbedürftig.
Außerdem müssen Aufschüttungen eine Bodenverbesserung oder eine Bewirtschaftungserleichterung zum Ziel haben.
Böden mit einer Bodenwertzahl > 60 und < 20 nach dem Bodenschätzungsgesetz (früher: Reichsbodenschätzung) dürfen grundsätzlich nicht aufgeschüttet werden.
Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete Maßnahmen und durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden (Bundes-, Bodenschutz- und Altlastenverordnung).
Aufgrund der Zuständigkeit (Baurechtsamt) finden Sie weitere Informationen und die Unterlagen zur Antragstellung unter folgendem Link: Erdauffüllung / Erdaufschüttung