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Allgemeines zur Jugendhilfeplanung

(§1-10, 69-81 SGB VIII)

Bestand, Bedarfe und Bedürfnisse

Paragraph 80 SGB VIII definiert, was Jugendhilfeplanung zu leisten hat:
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

  1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen
  2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln
  3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann

Wie auch schon in der Präambel erläutert, spielt „Beteiligung“ in seinen unterschiedlichen Facetten eine immer wichtigere Rolle, nicht zuletzt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (vgl. §80 Nr. 1 „unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten“).

Daneben haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen (vgl. §80 Nr. 3).

In allen Planungsprozessen wird und soll Wert auf Beteiligung im Sinne demokratischer Teilhabe und Gestaltung gelegt werden.

Ein Bedarf wird sichtbar und entsteht aus der Verarbeitung der geäußerten und erfassten Bedürfnisse. Die Jugendhilfeplanung nimmt diese Bedürfnisse auf, verarbeitet sie ggf. nach Rücksprache und unter Einbeziehung weiterer Akteure. Ebenso macht die Jugendhilfeplanung von sich selbst aus auf etwaige Bedarfe aufmerksam.

Die Bedürfnisverarbeitung erfolgt oft aus der Praxis heraus, aber die Bedarfserkennung und Umsetzung muss in der Regel politisch fallen, da dies oftmals mit Ausgaben und Ressourcen verbunden ist.

Die Arbeit der Jugendhilfeplanung folgt dem Planungskreislauf

Planungskreislauf

KVJS Jugendhilfe-Service „Jugendhilfeplanung in Baden-Württemberg“ 2018

Qualitätsentwicklung / Erfüllung der Aufgaben nach SGB VIII

In Paragraph 79a SGB VIII werden die Ansprüche an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe formuliert, wie sie Qualitätsentwicklung sicherstellen können. Dort heißt es u.a. „um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für die Gewährung und Erbringung von Leistungen, die Erfüllung anderer Aufgaben, den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach §8a und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen“ (§79a SGB VIII). Damit sowohl die Finanzierung nach Leistungsentgelten (§78 a-g SGB VIII) an Prozesse der Qualitätsentwicklung gebunden ist, als auch die Förderung der freien Jugendhilfe nach 74 SGB VIII, wird die Förderung mit der Voraussetzung, dass die zu fördernden Träger die „Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach §79a gewährleisten“ sollen, gebunden (§74 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).

Im Enzkreis bestehen mit einigen Trägern (z.B. Heime) sogenannte Qualitätsentwicklungsvereinbarungen. Diese legen Ziele und Auftrag der Qualitätsentwicklung, Qualitätsgrundsätze, Konzepte der Qualitätsentwicklung sowie weitere Qualitätsaspekte fest. Aufgabe der Jugendhilfeplanung ist die regelmäßige Überprüfung dieser Qualitätsentwicklungen und stetige Weiterentwicklung. Diese kontinuierliche Qualitätsentwicklung bedeutet für den öffentlichen Jugendhilfeträger und die freien Träger der Jugendhilfe eine regelmäßige gemeinsame zielgerichtete Auseinandersetzung mit Qualitätsaspekten.

Kinderschutz

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat für den Enzkreis oberste Priorität. Kinder und Jugendliche müssen vor körperlicher und geistiger Misshandlung, vor Verwahrlosung und Vernachlässigung geschützt werden. Präventiver Kinderschutz steht dabei an erster Stelle. Die Fachkräfte des ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst) als auch alle anderen qualifizierten Fachkräfte arbeiten stets koordiniert zusammen und setzen frühzeitig bei Bedarf an. Neben der Früherkennung und Prävention, die maßgeblich in den Händen des ASD liegt, stehen die Frühen Hilfen als weiterer wichtiger Pfeiler der Kinderschutzstrategie des Landkreises. Das Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg und das bundesweitgeltende Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) geben den gesetzlichen Rahmen vor.

Der Jugendhilfeplanung kommen wichtige Planungsaufgaben zu wie z.B. Datensammlung- und -pflege (u.a. „§8a-Meldungen“), Auswertung und Bewertung der aktuellen Situation (u.a. Angebote), analytische und strategische Weiterentwicklung von Konzepten, (Fortbildungs-) Bedarfs, Koordination und Steuerung von Netzwerken und beteiligte Akteure sowie stetiger Austausch mit den Fachkräften. Die Paragrafen §8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und §72a SGB VIII (Prüfung der persönlichen Eignung von Fachkräften) spielen eine wichtige Rolle im Zuge von präventiven Kinderschutz. Es existieren dazu im Landkreis zahlreiche Vereinbarungen.

Neben den Fachkräften des Jugendamts gibt es weitere wichtige Partner, die bei der Umsetzung und Beachtung des Kinderschutzes an der Seite der Jugendhilfe stehen, wie beispielsweise der deutsche Kinderschutzbund.

Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit und Gesamtverantwortung

Das SGB VIII unterscheidet zwischen Träger der freien Jugendhilfe und Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§3). Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in der Regel die Jugendämter als örtlicher Träger und in Baden-Württemberg das Landesjugendamt als überörtlicher Träger, welche die Aufgaben der kommunalen, beziehungsweise staatlichen Fachbehörden wahrnehmen. Träger der freien Jugendhilfe sind vor allem die Jugend- und Wohlfahrtsverbände, die Kirchen und Fachorganisationen. Auch privat-gewerbliche Träger, beispielsweise von Kindertage-seinrichtungen oder Jugendhilfeeinrichtungen, sind freie Träger. Nach §75 SGB VIII (Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe) können als Träger der freien Jugendhilfe unter anderem juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen und Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Aufgrund der pluralen Trägerlandschaft der Kinder- und Jugendhilfe, sollen diese partnerschaftlich und gemeinsam zum Wohle der Kinder- und Jugendlichen arbeiten und die unterschiedlichen Wertorientierungen, Methoden und Arbeitsformen respektieren (Subsidiaritätsprinzip).

Übersicht Träger der freien Jugendhilfe im Enzkreis (Auszug)
Verbände der freien Wohlfahrtspflege:

  • DPWV Kreisverband Pforzheim/Enzkreis (inkl. ihrer Mitgliedsverbände/Vereine)
  • Caritasverband e.V. Pforzheim
  • Diakonieverband Enzkreis
  • Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Pforzheim/Enzkreis
  • DRK Kreisverband Pforzheim-Enzkreis e.V

Jugendverbände / Jugendgemeinschaften/ Juristische Personen:

  • Jugendring Enzkreis (inkl. ihrer Mitgliedsverbände)

Anerkannte Freie Träger der Jugendhilfe (Auswahl):

  • Waldorfkindergarten Mühlacker – Mühlacker
  • Elterninitiative Spielgruppe „Rabennest“ – Mühlacker
  • Musik- und Kunstschule Westlicher Enzkreis e.V. – Remchingen
  • Araneus – Mühlacker
  • Verein für die Pädagogik Rudolf Steiners e.V. – Maulbronn
  • Familienbildung Westlicher Enzkreis e.V. – Straubenhardt
  • Kindertreff e.V. – Kämpfelbach
  • Miteinander Leben e. V – Königsbach-Stein
  • DLRG
  • Räuberbande e.V. Mühlacker
  • uvw.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§75, 3 SGB VIII). Eine abschließende Liste aller anerkannten Freien Träger der Jugendhilfe wird nicht geführt.

Das Jugendamt trägt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung nach §79 SGB VIII. Das Jugendamt gewährleistet, dass erforderliche und geeignete Angebote rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und sorgt für eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgaben von §79a SGB VIII.