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Jugendhilfeplan - Weitere Aufgaben und Handlungsfelder

(§43-60, SGB VIII)

Leitbild des Enzkreises

Der Enzkreis fördert die Familie als Fundament der Gesellschaft.

  • Wir stärken Eltern, Kinder und Jugendliche mit Präventionsangeboten in Kindergärten, Schulen und Vereinen, um Sucht, Gewalt, Medien- und sexuellen Missbrauch sowie Radikalisierungen wirksam vorzubeugen.
  • Wir entwickeln uns in Zusammenarbeit mit den freien Trägern und Kooperationspartner der Jugendhilfe stets weiter, um Vernachlässigungen, Gewalt und Missbrauch rechtzeitig wirksam zu begegnen.

Das vierte und letzte Handlungsfeld beschreibt weitere Aufgaben und Handlungsfelder der Jugendhilfe. U.a. was die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) leistet, was die Themen Adoption, Pflegekinderhilfe, Beistandschaft, Amtsvormundschaft und Unterhaltsvorschuss angeht und wo welche Hilfe beantragen werden kann. Darüber hinaus werden weitere Themen vorgestellt, die v.a. für die Fachkräfte und Entscheidungsträger hilfreiche Informationen liefert (z.B. UMA, Ombudschaft oder die SGB VIII Reform).

Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)

Ausgangssituation

Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) findet unmittelbar in der Familie und in deren Wohnung statt. Die Familie bekommt Unterstützung in Alltagsfragen und in Form therapeutischer Aufarbeitung von Problemsituationen. Dafür kommt eine sozialpädagogische Fachkraft regelmäßig für mehrere Stunden pro Woche in die Familie. Besonders geeignet ist die Sozialpädagogische Familienhilfe vor allem auch für Alleinerziehende, die mit der Bewältigung des familiären Alltags überfordert sind.

Das Jugendamt beurteilt und entscheidet im Einzelfall, ob die sozialpädagogische Familienhilfe eine geeignete Maßnahme ist. Es hilft bei der Beantragung und berät auch über andere Hilfemöglichkeiten. Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin wird festlegt, wie die sozialpädagogische Familienhilfe konkret im Einzelfall gestaltet werden soll, damit alle Familienmitglieder davon profitieren. Die sozialpädagogische Familienhilfe soll in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe sein. Sie soll die Probleme einer Familie auf lange Sicht lösen und ist daher meist für einen längeren Zeitraum ausgelegt. Die genaue Dauer im Einzelfall bestimmt das Jugendamt gemeinsam mit allen Beteiligten und legt sie im Hilfeplan fest.

Bestandsindikatoren

  • Erhebung von personenbezogenen Daten
  • Jährliche Meldung der ausbezahlten Honorare und Auslagen der Familienhelfer (FH) an die Finanzämter
  • Jährlicher Tätigkeitsbericht über die Fallzahlen, Laufzeiten, Stundenumfänge in der Familien- und Betreuungshilfe.

Individuelle Hilfen für junge Menschen und ihre Familien


Ziele

  • Flächendeckende Versorgung im Enzkreis mit dem Angebot Familien- und Betreuungshilfe mit selbständigen Honorarkräften
  • Wiederherstellung, Förderung und Sicherung der Erziehungskraft der Familie
  • Umfassende Beteiligung aller Familienangehörigen
  • Kindeswohl schützen – steht im Fokus des Handelns

Zielgruppe

Das Leistungsangebot der Sozialpädagogischen Familienhilfe richtet sich an Familien/Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, die durch gesellschaftliche Entwicklungen und innerfamiliäre Probleme so stark belastet sind, dass es ihnen aus eigener Kraft nicht möglich ist, ihre Selbsthilfepotenziale zu entfalten (Quelle: BLJA 2021). Das ist vor allem der Fall, wenn

  • Probleme mit der Organisation des Alltags bestehen
  • Unterstützung beim Umgang mit Ämtern, Schulen, Ärzten benötigt wird oder
  • Schwierigkeiten in der Versorgung und Erziehung der Kinder auftreten

Akteure, Kooperationspartner und Netzwerke

Austausch und Vernetzung mit

  • Freien und öffentlichen Trägern
  • Frühe Hilfen
  • Kinderzentrum Maulbronn
  • Rentenversicherungsträgern / Krankenkassen / Finanzämtern

Handlungsschwerpunkte

  • Entscheidung über fachliche und persönliche Geeignetheit der Honorarkräfte
  • Sicherung der Qualität der Leistungserbringung durch Auswahl, Vermittlung und Koordination von FH entsprechend benötigter Qualifikation und räumlicher Nähe zum Einsatzort
  • Einzelfallbezogene Sachbearbeitung
  • Öffentlichkeitsarbeit

Maßnahmen

  • Auswahl, Qualifikation und fachliche Begleitung von Familienhelfer (FH)
  • Planung, Organisation und Durchführung von Fortbildungen und Fachaustausche
  • Organisation von Supervision
  • Regelmäßiger Austausch zwischen Familienhelfern und Mitarbeitenden des ASD zur Qualitätsentwicklung in der Zusammenarbeit
  • Vereinbarungen zum Kinderschutzverfahren, Datenschutz und Kommunikation über E-Mail und mit FH
  • Weiterentwicklung der Konzeption SPFH und Entwicklung von Vordrucken und Arbeitshilfen

Adoption

Ausgangssituation

Das Jugendamt berät und informiert umfassend zum Thema "Adoption von Minderjährigen". Dazu gehört die Beratung von Schwangeren sowie Müttern und Vätern, die aufgrund schwieriger Lebensumstände darüber nachdenken, ein neues Zuhause für ihr Kind im Rahmen einer Adoptionsvermittlung durch das Jugendamt zu finden. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist die Beratung und Vorbereitung von Paaren, die ein Kind aus dem Inland oder Ausland adoptieren möchten. Zu den weiteren Aufgaben gehört die Begleitung von Adoptivfamilien nach Abschluss des Adoptionsverfahrens. Außerdem berät und begleitet das Jugendamt bei Stiefkindadoptionen.

Bestandsindikatoren

Erhebung einer Vielzahl von personenbezogenen Daten; jährliche Meldung an das Statistische Landesamt Baden-Württemberg gemäß §98, 99, 102 SGB VIII sowie jährlich im Jahresbericht des Jugendamts.


Ziele

Ziel einer Adoption ist es, die am besten geeigneten Eltern für ein Kind zu finden, das aus unterschiedlichen Gründen nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann

Zielgruppe

Eltern mit / und ohne Kinder

Akteure, Kooperationspartner und Netzwerke

  • Jugendamt
  • KVJS
  • Kliniken / Hebammen
  • Familiengericht
  • Beratungsstellen
  • Honorarkräfte
  • Auslandsvermittlungsstellen

Handlungsschwerpunkte

  • Beratung und Unterstützung bei Adoptionsvermittlung und -begleitung

Maßnahmen

  • Bewerberkurs
  • Wandertag und Grillfest für Adoptivfamilien
  • Fortbildungsveranstaltungen
  • Adoptivelterntreff
  • Supervision für Adoptiveltern
  • Biografiearbeit

Pflegekinderhilfe

Ausgangssituation

Um ein selbstsicherer Mensch zu werden, braucht ein Kind Geborgenheit und Liebe, Hilfe und Verständnis, Sicherheit und Anerkennung. Dies alles bekommen Kinder zunächst in der eigenen Familie, von den eigenen Eltern. Doch gibt es Eltern, die diese Grundlagen nicht oder nur teilweise schaffen können. Solche Familien brauchen Hilfe, die durch ambulante Angebote, wie beispielsweise psychologische Beratung und sozialpädagogische Familienhilfe, die Bedingungen innerhalb der Familie verbessern. Manchmal sind diese Hilfsangebote nicht ausreichend oder der Problemlage nicht angemessen, so dass die Aufnahme des Kindes in einer Vollzeitpflegefamilie in Frage kommen kann.

Bestandsindikatoren

Ziele

  • Gewinnung von mehr Pflegefamilien
  • Angebote für Pflegekinder, Angebote für Verwandtenpflege, Angebote für leibliche Eltern zur besseren Beteiligung an der Hilfe
  • Ziel einer Adoption ist es, dass das Kind Geborgenheit und Zuwendung in einer neuen Familie findet

Zielgruppe

  • Eltern und Familien mit Kinder und Hilfebedarf
  • Pflegefamilien

Akteure, Kooperationspartner und Netzwerke

  • Mitarbeiter Jugendamt
  • Pflegefamilien
  • Beratungsstellen
  • Betreuungshelfer
  • Gutachter / Ärzte / Therapeuten
  • Pflegekinderdienste / Pflegeelterninitiative
  • KVJS-Landesjugendamt
  • Freie Träger

Handlungsschwerpunkte

  • Gewinnung neuer Pflegefamilien und Schulung von Bewerbern
  • Vermittlung von Kindern in Vollzeitpflege
  • Begleitung der belegten Pflegefamilie und der vermittelten Pflegekinder
  • Gewinnung und Begleitung von Bereitschaftspflegefamilien
  • Koordination der Bereitschaftspflege
  • Begleitung von Umgangskontakten der Bereitschaftspflegekinder
  • Angebote wie Pflegeelterntreff, Supervisionen für Pflegeeltern
  • Angebote für Pflegeeltern, die ein Pflegekind mit FASD haben
  • Freizeiten, Fortbildungen zur Vernetzung der Pflegeeltern und –kinder
  • Kooperation mit ASD und § 35a, umliegenden Pflegekinderdiensten, Vormündern, Pflegeelterninitiative, Eingliederungshilfe und freien Trägern

Maßnahmen

Beistandschaften / Amtsvormundschaften

Ausgangssituation

Die Beistandschaft ist ein Angebot des Jugendamtes. Auf Wunsch unterstützt das Jugendamt dabei, die Vaterschaft feststellen zu lassen beziehungsweise Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Für welchen Bereich Hilfe benötigt wird, bestimmen die Klienten selbst.

Welche Unterstützung kann eine Mutter erhalten?
Unverheiratete Frauen, die Mutter geworden sind, erhalten unmittelbar nach der Geburt vom Jugendamt das Angebot zur Unterstützung. Dieses Angebot betrifft die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Die Beistandschaft muss schriftlich beantragt werden. Ein Formular gibt es nicht. Die Antragstellung kann mit dem zukünftigen Beistand besprochen werden. Die Beistandschaft beginnt, sobald der Antrag beim Jugendamt eingegangen ist. Die Beistandschaft endet spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes, kann allerdings jederzeit schriftlich beendet und jederzeit wieder beantragt werden. Die Beistandschaft endet auch, wenn die Eltern heiraten oder wenn das Kind gewöhnlich im Ausland lebt.

Bei der Feststellung der Vaterschaft nimmt der Beistand zunächst Kontakt zu dem vermeintlichen Vater auf. Erreicht er keine Anerkennung der Vaterschaft, stellt er im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim zuständigen Familiengericht. Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüche für das Kind fordert der Beistand den unterhaltspflichtigen Elternteil auf, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen und den anschließend vom Beistand berechneten Unterhaltsanspruch in Form einer vollstreckbaren Urkunde freiwillig anzuerkennen. Lehnt er die Anerkennung ab, beispielsweise weil er die Berechnung für falsch hält, kommt es zu einem Gerichtsverfahren.

Als Amtsvormund oder Amtspfleger von Kindern und Jugendlichen nehmen Mitarbeiter des Jugendamts für die Kinder oder Jugendlichen die Aufgaben der Eltern wahr, wenn den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil die elterliche Sorge durch das Familiengericht ganz oder teilweise entzogen wurde bzw. die Vormundschaft kraft Gesetzes eingetreten ist (Quelle; KVJS 2021).

Bestandsindikatoren

Ziele

  • Unterstützung bei der Feststellung einer Vaterschaft
  • Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Zielgruppe

Mütter, die eine Vaterschaft feststellen lassen beziehungsweise Unterhaltsansprüche geltend machen möchten

Akteure, Kooperationspartner und Netzwerke

  • Mitarbeitende Jugendamt

Handlungsschwerpunkte

  • Beratungen nach §18 SGB VIII
  • Beratungen nach §52a SGB VIII
  • Führung von Beistandschaften, Vormundschaften und Pflegschaften nach §55 SGB VIII
  • Führung des Sorgeregisters nach § 58a SGB VIII,Beurkundungen nach §59 SGB VIII

Maßnahmen

  • Feststellung der Vaterschaft
  • Berechnung und Titulierung von Unterhaltsansprüchen gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung
  • Beurkundung von Personenurkunden (Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungs-erklärungen, Sorgeerklärungen) und Unterhaltsurkunden
  • Führung von Vormundschaften und Pflegschaften
  • Führung des Sorgeregisters und Auskünfte aus dem Sorgeregister

Unterhaltsvorschluss

Ausgangssituation

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage von Kindern zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.

Das Unterhaltsvorschussgesetz gilt nach §68 Nr. 14 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Leistungen nach dem UVG gelten gem. §11 SGB I als Sozialleistung. Nach §37 SGB I finden das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz selbst nicht Abweichendes ergibt.

Bestandsindikatoren


UVG Rückgriffsquote 2020 - Regierungsbezirk Karlsruhe

Ziele

Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Zielgruppe

Alleinerziehende, deren Kind(er) keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird

Akteure, Kooperationspartner und Netzwerke

  • Antragsteller und Unterhaltspflichtige und ihren Rechtsbeiständen
  • Zusammenarbeit mit Beiständen / Jobcenter / Ausländeramt / Einwohnermeldeämter der Gemeinden / Polizei / Amtsgerichte / Gerichtsvollzieherstelle / Insolvenzverwalter / Arbeitgeber

Handlungsschwerpunkte

  • Bearbeitung des Antrags nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • zeitnahe Bearbeitung (Entscheidung 6 Wochen nach Antragstellung) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben
  • Vorbereitung weiterer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Handlungen

Maßnahmen

  • Beschaffung von Informationen und Umsetzung neuester Rechtsprechung
  • Fortbildung / Qualifizierung / Optimierung der Arbeitsabläufe

Beratungsstellen

Ausgangssituation

Die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche unterstützt bei Fragen und Problemen in Familie, Partnerschaft und in Lebenskrisen. Die pädagogischen und psychologischen Fachkräfte mit familientherapeutischer Zusatzqualifikation beraten vertraulich, kostenfrei und auf Wunsch anonym.

Bestandsindikatoren

Ziele

Unterstützung bei familiären Problemen und Fragestellungen insbesondere bei Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten sowie Beziehungskonflikten, Trennung und Scheidung - durch Mediation Mitarbeit am Elternkonsensmodell; Ressourcenförderung und Stabilisierung von Kindern in Gruppenarbeit

Zielgruppe

  • Eltern, Kinder und Jugendliche

Akteure, Kooperationspartner und Netzwerke

  • Mitarbeitende der Beratungsstellen
  • Kooperationspartner
  • Honorarkräfte (z.B. für Gruppen; Dolmetscher)

Handlungsschwerpunkte

  • Elternabende und Kurse für Eltern und Kinder
  • Single Eltern Treff
  • Mission Possible für Alleinerziehende
  • KITS-Gruppe und Elterngruppe in Trennungssituationen

Maßnahmen

  • bedürfnisorientiert am Klientel
  • Beratung von Eltern, Kindern und Jugendlichen
  • Supervision von Fachkräften aus psychosozialen Arbeitsfeldern
  • Themenabende und Kursangebote für Kinder und Eltern
  • Angebot KIWI und Angebot KISTE
  • dezentrale Vorort-Angebote durch drei Außensprechstunden in Neuenbürg, Straubenhardt und Heimsheim
  • Sozialtrainings an Schulen

Tätigkeitsbereiche und Schwerpunkte

Andere Aufgaben der Jugendhilfe (nach §§ 42-52 SGB VIII)

In der Kinder- und Jugendhilfe wird zwischen Leistungen und anderen Aufgaben unterschieden (vgl. §2 SGB VIII). Andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind:

  • die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§42 SGB VIII)
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme einer Pflegeerlaubnis (§§43, 44 SGB VIII)
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§45 bis 47, 48a SGB VIII)
  • die Tätigkeitsuntersagung (§§48, 48a SGB VIII)
  • die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (§50 SGB VIII)
  • die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§51 SGB VIII)
  • die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§52 SGB VIII)
  • die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§52a, 53 SGB VIII)
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§54 SGB VII)
  • Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§55 bis 58 SGB VIII)
  • Beurkundung und Beglaubigung (§ 59 SGB VIII)
  • die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60 SGB VIII)

(Quelle: Rechtslexikon.net 2021).

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§42 SGB VIII)
Ist ein Kind Zuhause in Gefahr oder lebt es in Verwahrlosung, kann das Jugendamt dieses Kind in seine Obhut nehmen. Inobhutnahme bedeutet die vorübergehende Aufnahme und Unterbringung zum Beispiel:

  • bei einer geeigneten Person
  • in einer Bereitschaftspflegefamilie
  • in einer Einrichtung (Kinder- und Jugendnotdienst)
  • in einer anderen betreuten Wohnform

Ziel ist es, das Kind zu schützen und eine Klärung des Konflikts oder der Krisensituation herbeizuführen. Das Jugendamt tritt an die Eltern heran (beziehungsweise an die Sorge- oder Erziehungsberechtigten), um zu vermitteln. Wenn notwendig, leitet es weitere Hilfen in die Wege.


Sonstige Themen und Tätigkeitsbereiche

Dieser Bereich wird je nach Aktualität eines Themas ergänzt. In der Vergangenheit (2015 – 2019) musste sich die Jugendhilfe vermehrt mit dem Thema „Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)“ befassen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) definiert „unbegleiteter minderjähriger Ausländer“ folgendermaßen: „UMA im Sinne des Gesetzes [ist] jede nichtdeutsche Person, die noch nicht 18 Jahre alt ist und die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nach Deutschland einreist“ (Quelle: BMFSFJ 2021). UMA werden bei der unbegleiteten Einreise seit dem 1. November 2015 nach §42a SGB VIII vom örtlichen Jugendamt zunächst vorläufig in Obhut genommen.

Aktuelle Themen, die die Jugendhilfe beschäftigen sind u.a. das neue landesweite unabhängige Ombudssystem in der Kinder- und Jugendhilfe für Baden-Württemberg und das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG).

1. Landesweites unabhängiges Ombudssystem in der Kinder- und Jugendhilfe für Baden-Württemberg

Ombudschaft als Beratungsangebot in der Kinder- und Jugendhilfe verfolgt das Ziel, strukturelle Machtasymmetrien auszugleichen und eine faire, rechtskonforme Regelung von Streitfragen zu erreichen.

Das System der Kinder- und Jugendhilfe erfordert Ombudsstellen - trotz oder gerade weil das SGB VIII von dem Grundgedanken der partnerschaftlichen Beteiligung aller, die im Rahmen des jugendhilferechtlichen Dreiecks Vereinbarungen (Hilfeplanung) treffen, geprägt ist. Ein Austausch auf Augenhöhe setzt voraus, dass alle Beteiligten über das gleiche Wissen verfügen, sich dementsprechend ausdrücken können und es ihnen möglich ist, sich im System der Kinder- und Jugendhilfe sowie angrenzenden Themenbereichen zurecht zu finden.

Für viele Familien ist der Kinder- und Jugendhilfebereich jedoch Neuland. Fachkräfte hingegen gehen täglich mit den Verfahren der Jugendhilfe sowie den rechtlichen Rahmenbedingungen um und bringen somit eine gewisse Routine mit. Häufig führt dies bei Familien zu Unsicherheit und einem Gefühl der Unterlegenheit. Familien wünschen sich Informationen von einer neutralen Stelle, bei der sie sich über Abläufe informieren und gemeinsam überlegen können, wie sie ihre Wünsche und Vorstellungen gut begründen und darlegen. Häufig reichen Informationen und Beratung zum Umgang mit dem entsprechenden Verfahren aus, damit Ratsuchende gestärkt in die anstehenden Gespräche gehen und ihre Interessen angemessen darlegen können.

Manchmal aber ist die Situation komplizierter, es gibt bereits eine lange Vorgeschichte, es kommt aufgrund der sehr unterschiedlichen Sichtweisen zu keiner Einigung oder eine Hilfe wurde bereits abgelehnt, so dass schnell entschieden werden muss, ob man einen Widerspruch formulieren möchte. Auch in diesen Fällen wünschen sich die betroffenen Familien Unterstützung in Form einer unabhängigen Einschätzung, Formulierungshilfen oder vielleicht auch einer persönlichen Begleitung zum nächsten Gespräch. Auch hier gibt es die Möglichkeit, Unterstützung von der zuständigen Ombudsperson zu erhalten. Ombudschaft verfolgt hierbei immer das Ziel, die Ermittlung des geeigneten und notwendigen Hilfebedarfs in einem kooperativen Einigungsprozess zu unterstützen.
(Quelle: Ombudschaft Jugendhilfe BW 2021).


Nähere Informationen gibt es unter https://www.ombudschaft-jugendhilfe-bw.de/

2. Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde im Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2021 I, 1444) und ist damit am 10.6.2021 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist, mit einer modernen Kinder- und Jugendhilfe vor allem diejenigen Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben. Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz steht für Verbesserungen vor allem für diejenigen jungen Menschen,

  • die benachteiligt sind,
  • die unter belastenden Lebensbedingungen aufwachsen oder
  • die Gefahr laufen, von der sozialen Teilhabe abgehängt zu werden.

(Quelle: BMFSFJ 2021)

Schützen, Stärken, Helfen, Unterstützen, Beteiligen sind die fünf Kernziele des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes


Nähere Informationen unter: