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Einbürgerung - Anspruchseinbürgerung

Allgemeine Informationen
Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Liegen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht vor, kann eine eigenständige Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.
Voraussetzungen
  • Sie haben seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig Ihren gewöhnlichen, auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland.Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem gegebenenfalls verkürzten Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach dem Aufenthaltsgesetz nachweisen. Wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen, kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Zudem müssen Sie erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder unterstützt haben. Wenn Sie solche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben, müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben. Diese Voraussetzung gilt für Einbürgerungsbewerber, die im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende). Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie die Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten haben. Wenn Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates nicht bereits automatisch mit der Einbürgerung verloren geht, müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. In besonderen Fällen, zum Beispiel wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht in zumutbarer Zeit oder überhaupt nicht möglich ist, wird "Mehrstaatigkeit" hingenommen. Das gilt auch dann, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt noch ist gegen Sie aufgrund Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden. Ausländische Verurteilungen werden berücksichtigt, soweit die Tat im Inland strafbar und das Strafmaß nach deutschen Maßstäben verhältnismäßig ist, es sei denn, dass die Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre.Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden, sowie Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen werden diese zusammengezählt. Treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.Ausreichende Deutschkenntnisse werden angenommen, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Wenn Sie beispielsweise nicht schon durch Schulzeugnisse ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können, fordert die Einbürgerungsbehörde Sie auf, nachzuweisen, dass Sie die Zertifikat-Deutschprüfung erfolgreich abgelegt haben. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Ausreichende Kenntnisse werden entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachgewiesen. Welche Fragen im Einbürgerungstest gestellt werden und welche Kenntnisse in den darauf vorbereitenden, aber nicht verpflichtenden Einbürgerungskursen vermittelt werden, ist in der Einbürgerungstestverordnung geregelt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.

Hinweis: Vom Nachweis der Deutschkenntnisse und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung wird abgesehen, wenn diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

  • tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben,
  • ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nummer 5 oder 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Maßgeblich ist dabei allein, ob das Verhalten abstrakt einen Ausweisungsgrund darstellt.
Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt das Landesamt für Verfassungsschutz, die Polizei, das Sozialamt, die Bundesagentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab. Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt Ihnen die Einbürgerungsbehörde eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Erforderliche Unterlagen
  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
  • Nachweise zum Personenstand
  • Lichtbild
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen und Alterssicherung

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen.

Kosten
  • 255 Euro pro eingebürgerter Person, wenn dem Antrag entsprochen wird
  • 51 Euro bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte

Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

 
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