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rechtliche Betreuung

Ein Erwachsener, der wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, seine Angelegenheiten zu besorgen, kann einen gesetzlichen Betreuer erhalten (§ 1814 Bürgerliches Gesetzbuch).

Bei einem körperlich Behinderten kann die Betreuerbestellung nur auf seinen Antrag oder mit dessen Einverständnis erfolgen. Das Gericht hat zu der Frage der Notwendigkeit einer Betreuung grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zur Stärkung der Rechtsposition des Betroffenen sind die persönliche richterliche Anhörung und evtl. Bestellung eines Verfahrenspflegers vorgesehen.

Steht nach dem Ergebnis des Gutachtens und der persönlichen Anhörung die Notwendigkeit einer Betreuung fest, so kann vom Betreuungsgericht durch Beschluss eine rechtliche Betreuung angeordnet werden.

Wird ein entsprechender Beschluss erlassen, so bestimmt der Betreuungsrichter gleichzeitig den Betreuer und legt dessen Aufgabenkreis fest (zum Beispiel Vertretung gegenüber Behörden, Vertretung in Rentenverfahren, Gesundheitsfürsorge). Der Betreuer handelt alsdann im Rahmen des vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenkreises als eine Art hoheitlich bestellter Bevollmächtigter beziehungsweise Treuhänder. Mit anderen Worten, man kann auch von einer Rechtsbetreuung sprechen.

Der Betreuer unterliegt hinsichtlich seiner Tätigkeit in jedem Falle der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Er hat - falls er mit Vermögensfragen befasst ist - dem Gericht über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.

Der Betreuer ist verpflichtet, sein Tun und Trachten ausschließlich auf das Wohl des Betreuten auszurichten. Verletzt der Betreuer diese ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, so macht er sich dem Betreuten gegenüber schadensersatzpflichtig.

Obige Ausführungen zeigen, dass eine Betreuung nicht gegen, sondern im ausschließlichen Interesse einer behinderten oder psychisch kranken Person eingerichtet wird. Entgegen landläufiger Meinung stellt eine gerichtlich angeordnete Betreuung auch keine Entmündigung dar. Begriffe wie Vormundschaft und Entmündigung gibt es in der Rechtspraxis für Erwachsene nicht mehr.

Der geschäftsfähige Betreute ist trotz einer für ihn bestehenden Betreuung voll handlungsfähig. Aber auch der geschäftsunfähige Betreute erleidet keinerlei Nachteile. Seine Willenserklärungen würden nichtig sein (§ 104, 105 BGB). Er kann seine Wünsche und Vorstellungen seinem Betreuer vortragen. Der Betreuer hat diesen Wünschen soweit als möglich zu entsprechen (§ 1901 Abs. 2 BGB).

Die Betreuung bewirkt grundsätzlich keinerlei Einschränkungen in folgenden Bereichen:

  • Teilnahme am Brief- und Fernmeldeverkehr
  • Eheschließungen
  • Errichten eines Testaments
  • Wahlrecht (hier besteht nur dann ein Ausschluss, wenn die Betreuung alle Angelegenheiten umfasst).

Festzuhalten ist, dass der Betreuer Organisator und Manager von Hilfen für den Betreuten ist; er ist - falls ihm diese Aufgabe übertragen ist - Treuhänder des Vermögens und der vermögensrechtlichen Ansprüche. Er hat im Rahmen einer gebotenen persönlichen Betreuung wichtige Dinge mit dem Betreuten zu besprechen. Er hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Lebenssituation (insbesondere Gesundheit) des Betreuten verbessern.

Zahlreiche Vorhaben im Bereich der Personensorge unterliegen der Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts, wie zum Beispiel

  • Wohnungsauflösung oder
  • risikoreiche ärztliche Behandlung.

Die Betreuungsanordnungen müssen spätestens alle 7 Jahre überprüft werden. Die Betroffenen sind - auch bei völliger Geschäftsunfähigkeit - voll verfahrensfähig. Ihre Anträge und Rechtsmittel sind ohne weiteres gültig.

Weitere Institutionen des Betreuungsrechts sind:

  • die Betreuungsvereine und
  • die Betreuungsbehörde.