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Arbeit, Ausbildung, Beschäftigung

Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Asylbewerber, über deren Antrag positiv entschieden wurde, anerkannte Flüchtlinge) dürfen jede Beschäftigung ohne Einschränkung annehmen.

Für alles rund um die Beschäftigung dieses Personenkreises ist das Jobcenter zuständig.

Für Asylsuchende und Geduldete gelten Einschränkungen, die sich nach dem Status, der Dauer des Aufenthalts in Deutschland und nach der angestrebten Arbeitsstelle richten.

Asylsuchende, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, erhalten eine Aufenthaltsgestattung.

Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber (z.B. aus humanitären Gründen) nicht abgeschoben werden können, sind „geduldet“.

Wissenswert: Die früher geltende "Residenzpflicht", wonach sich Asylsuchende nur im Gebiet der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten und dort einer Beschäftigung nachgehen konnten, ist mittlerweile gelockert worden. Seitdem dürfen sie sich in der Regel nach Ablauf von drei Monaten frei im Bundesgebiet bewegen. Dies bedeutet, dass in Ausbildung oder Beschäftigung befindliche Asylsuchende grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden können.

Arbeit

Für alle Fragen zu Arbeitsstellen ist die Agentur für Arbeit Nagold-Pforzheim zuständig.

Bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Die Ausländerbehörde kann nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung grundsätzlich ein Ermessen. Danach besteht grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d.h. für eine konkrete Beschäftigung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung anfragen muss.
  • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als für inländische Arbeitnehmer sind. Außerdem wird in der Regel geprüft, ob die Stelle nicht durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger oder anderen Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlinge und geduldeten ausländischen Staatsbürger mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus besetzt werden kann („Vorrangprüfung“).
  • Für Asylsuchende und Geduldete, die seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland sind, entfällt die Vorrangprüfung. Nach vier Jahren Aufenthalt muss die Bundesagentur für Arbeit bei der Entscheidung der Ausländerbehörde gar nicht mehr beteiligt werden.

Besonderheiten:

  • Bei Asylsuchenden und Geduldeten, die Hochschulabsolventen sind und die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU in Engpassberufen erfüllen oder bei Fachkräften, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der BA haben bzw. an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen, entfällt die Vorrangprüfung bereits nach 3 Monaten. Für Hochschulabsolventen, die mind. 48.400 Euro (Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst) verdienen und die Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllen, muss die BA nicht zustimmen.
  • Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit können Asylsuchende und Geduldete in der Regel erst nach vierjährigem Aufenthalt aufnehmen.
  • Es gibt Geduldete, die einem Arbeitsverbot unterliegen. Hier darf eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 Weitere Informationen finden Sie hier:

(Quelle: Broschüre „Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“ der Bundesagentur für Arbeit)

Ausbildung

Für Fragen zu Ausbildung und Ausbildungsplätzen ist die Agentur für Arbeit Nagold-Pforzheim zuständig.

Schulische Berufsausbildungen sind für Asylsuchende und Geduldete rechtlich immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.

Betriebliche Berufsausbildungen (duale Ausbildungen) können Asylsuchende ab dem vierten Monat und Geduldete, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt, ab der Erteilung der Duldung beginnen, sofern die Ausländerbehörde dies erlaubt.

Für den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde individuell eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.

Bei staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen.

Die Ausländerbehörde kann seit dem 1. August 2015 die Duldung für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zunächst für ein Jahr erteilen. Wenn die Berufsausbildung fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist, sollen die Ausländerbehörden die Duldung für jeweils ein Jahr verlängern. Der Auszubildende muss die qualifizierte Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnehmen und darf nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen.

Nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung können Geduldete eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern sie eine ihrem Abschluss entsprechende und für ihren Lebensunterhalt ausreichend bezahlte Stelle finden.

(Quelle: Broschüre „Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“ der Bundesagentur für Arbeit)

Speziell fpr Flüchtlinge haben die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordschwarzwald und der Stadtjugendring Pforzheim das Projekt "Bildung für Alle im Nordschwarzwaöld" aufgelegt: www.facebook.com/BildungNordschwarzwald

Praktikum

Für alle Fragen zu Praktika ist die Agentur für Arbeit Nagold-Pforzheim zuständig.

Streben Asylsuchende oder Geduldete eine Berufsausbildung an, kann eine Einstiegsqualifizierung (EQ) in Frage kommen. Diese bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten im täglichen Arbeitsprozess zu beobachten. Die Betriebe können so Ausbildungsinteressenten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind.

Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem insbesondere die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt werden. Eine Zustimmung der BA ist nicht erforderlich, jedoch muss eine Genehmigung der Ausländerbehörde beantragt werden. Betriebe müssen die Förderung der Einstiegsqualifizierung vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen.

Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse festzustellen oder solche zu vermitteln, kann eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) erfolgen. Diese wird von oder bei einem Arbeitgeber durchgeführt und darf die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. Es ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde und kein weiteres Zustimmungsverfahren bei der BA erforderlich. Jedoch muss die Maßnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorher beantragt werden. Die Teilnahme ist für Asylsuchende und Geduldete erst nach Ablauf der 3-monatigen Wartefrist möglich.

Soweit im Einzelfall für Asylsuchende oder Geduldete eine betriebliche Umschulung oder betriebliche Ausbildung im Rahmen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) durch die BA in Betracht kommt, ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Die Zustimmung der BA entfällt, wenn die betriebliche Umschulung oder Ausbildung auf den Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf gerichtet ist.

Bei allen genannten Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III findet der allgemeine gesetzliche Mindestlohn keine Anwendung, da es sich bei den berufspraktischen Phasen um Maßnahmebestandteile handelt.

Informationen und Zugangsvoraussetzungen zu weiteren Arten betrieblicher Tätigkeiten und Praktika, die außerhalb von BA-Maßnahmen möglich sind, z. B. zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder zur Berufsorientierung sowie Hospitationen und Probebeschäftigungen sind in der Handreichung “Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen“ im Internet auf www.arbeitsagentur.de/Unternehmen zu finden.

(Quelle: Broschüre „Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“ der Bundesagentur für Arbeit)

Gemeinnützige Tätigkeiten / Ein-Euro-Jobs

Generell erlaubt sind – auch bereits direkt nach der Ankunft in Deutschland – ehrenamtliche Tätigkeiten oder sogenannte Ein-Euro-Jobs. Dabei handelt es sich um gemeinnützige Tätigkeiten, in erster Linie bei der Gemeinde. Die Bezahlung beträgt 0,80 Euro pro Stunde und darf zusätzlich zu den sonstigen Leistungen verdient werden. Die Arbeitszeit ist auf 20 Wochenstunden begrenzt.

Allerdings muss es sich bei der Tätigkeit um Arbeiten handeln, die „sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt“ erledigt würden, wie es das Gesetz formuliert. Dadurch soll verhindert werden, dass reguläre Stellen durch Ein-Euro-Jobs ersetzt werden. Beispielsweise dürfen Asylbewerber zum Laubfegen oder Schneeräumen eingesetzt werden – aber nur dann, wenn dies sonst nicht vom Hausmeister oder vom Bauhof der Gemeinde erledigt würde. Die Bereitstellung dieser Jobs muss mit dem Amt für Migration und Flüchtlinge abgestimmt werden.

Bei Interesse kann die zuständige Sozialbetreuung angesprochen werden.