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Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

Erleichterungen können für folgende Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen:

  • für Staatenlose, die ihre Staatenlosigkeit nicht selbst herbeigeführt haben
  • für heimatlose Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
  • für Inhaberinnen und Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge
  • bei Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber betroffenen Personen, wenn diese keinen Anspruch auf Einbürgerung haben
  • für ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger oder ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
  • für deutschsprachige Bewerberinnen und Bewerber aus Österreich, Liechtenstein und aus anderen deutschsprachigen Gebieten (z.B. Schweiz).

Hinweis: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können.
Darüber berät Sie die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde.