Inhalt

Dienstleistungen

Einbürgerung - Ermessenseinbürgerung

Allgemeine Informationen

Eine eigenständige Einbürgerung nach Ermessen der Einbürgerungsbehörde kommt in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht. Das Alter des Einbürgerungsbewerbers spielt keine Rolle.
Eine solche "Ermessenseinbürgerung" ist vor allem für die Einbürgerungsbewerber interessant, die nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch oder für eine Miteinbürgerung erfüllen.

Voraussetzungen

für über 16 Jahre alte Persoen

  • Sie halten sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Handlungsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung liegt vor.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie und Ihre Familienangehörigen führen in Deutschland eigenständig einen Haushalt. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
  • Wenn Sie bei der Einbürgerung mindestens 16 Jahre alt sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch die Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskriegs ein.
  • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nachhaltig und auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Der Bezug von Kindergeld steht der Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe) stehen einer Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Bei Bezug anderer Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsgeld, Wohngeld, Ausbildungsförderung prüft Ihre Einbürgerungsbehörde, ob Sie auch künftig Ihren Lebensunterhalt ohne den Bezug solcher Leistungen finanzieren können.
  • Sie sind straffrei. Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben.
  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
  • Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung. Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes.

Hinweis: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen,

  • wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben,
  • wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des erweiterten Bekenntnisses inhaltlich unrichtig sind,
  • bei bestehender Mehrehe,
  • wenn Ihr Verhalten zeigt, dass Sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt das Landesamt für Verfassungsschutz, die Polizei, das Sozialamt, die Agentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt die Einbürgerungsbehörde Ihnen eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
  • Nachweise zum Personenstand
  • Lichtbild
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen und Alterssicherung

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen.

Kosten

  • 255 Euro pro eingebürgerter Person, wenn dem Antrag entsprochen wird
  • 51 Euro bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte

Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

Sonstiges

Sonderregelung für unter 16 Jahre alte Personen

Soll ein unter 16 Jahre altes Kind eigenständig eingebürgert werden, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Hat das Kind auch bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt abweichend von den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen Folgendes:

  • Das Kind wird nur eingebürgert, wenn es im Inland mit einem sorgeberechtigten Elternteil, der deutscher Staatsangehöriger ist, in familiärer Gemeinschaft lebt.
  • Das Kind muss sich vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
  • Das Kind muss über altersgemäße Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  • Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, eine Loyalitätserklärung sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensweise in Deutschland werden nicht gefordert.

Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

Erleichterungen können für folgende Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen:

  • für Staatenlose, die ihre Staatenlosigkeit nicht selbst herbeigeführt haben
  • für Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge
  • wenn die Einbürgerung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 betroffenen Person dient und nicht schon ein Anspruch auf Einbürgerung besteht
  • für ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
  • für deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Österreich, Liechtenstein und aus anderen deutschsprachigen Gebieten (z.B. Schweiz)
  • bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses

Tipp: Bei diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können. Hierüber berät Sie die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde.

Quick-Check

Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.