Sozialpädagogische Familienhilfe beantragen
Allgemeine Informationen
Die sozialpädagogische Familienhilfe ist eine Hilfe, die unmittelbar in der Familie und in deren Wohnung stattfindet. Die Familie bekommt Unterstützung in Alltagsfragen und in Form therapeutischer Aufarbeitung von Problemsituationen. Dafür kommt eine sozialpädagogische Fachkraft regelmäßig für mehrere Stunden pro Woche in die Familie.
Besonders geeignet ist die sozialpädagogische Familienhilfe für Alleinerziehende, die mit der Bewältigung des familiären Alltags überfordert sind.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung der sozialpädagogischen Familienhilfe sind:
- Die sozialpädagogische Familienhilfe ist geeignet, den Betroffenen zu helfen.
Das ist vor allem der Fall, wenn Sie
-
- Probleme mit der Organisation des Alltags haben,
- Unterstützung beim Umgang mit Ämtern, Schulen, Ärzt*innen benötigen oder
- Schwierigkeiten in der Versorgung und Erziehung Ihrer Kinder auftreten.
- Die Eltern sind bereit, an der Veränderung mitzuarbeiten und ihr Leben in gewissen Bereichen umzustellen.
Nicht geeignet ist die sozialpädagogische Familienhilfe bei schwerwiegenden Problemen wie Drogen- oder Alkoholsucht eines Familienmitglieds. In solchen Fällen ist es besser, das Kind zumindest zeitweise außerhalb der Familie unterzubringen.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Es beurteilt Ihren Fall und entscheidet, ob die sozialpädagogische Familienhilfe für Sie eine geeignete Maßnahme ist. Es hilft Ihnen bei der Beantragung und berät Sie auch über andere Hilfemöglichkeiten.
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin wird festgelegt, wie die sozialpädagogische Familienhilfe in Ihrem Fall gestaltet werden soll, damit alle Familienmitglieder davon profitieren.
Hinweis: Die sozialpädagogische Familienhilfe soll in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe sein. Sie soll die Probleme einer Familie auf lange Sicht lösen und ist daher meist für einen längeren Zeitraum ausgelegt. Die genaue Dauer im Einzelfall bestimmt das Jugendamt gemeinsam mit allen Beteiligten und legt sie im Hilfeplan fest.
Kosten
Erforderliche Unterlagen
Zuständige Stelle
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst wahr.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bei einer Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft führt das Familiengericht (eine Abteilung des Amtsgerichts) grundsätzlich von Amts wegen einen Versorgungsausgleich durch.
Dieser regelt die Aufteilung aller während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsanrechte wegen Alters oder Invalidität. Hierzu gehören beispielsweise Ansprüche oder Anwartschaften aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung,
- betrieblichen Versorgungszusagen,
- der Beamtenversorgung und
- einer privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Ziel des Versorgungsausgleiches ist es, eine gerechte Verteilung der Versorgungsanrechte herzustellen. Dies schützt Partnerinnen oder Partner, die wegen Haushaltsführung und/oder Kindererziehung keine oder nur geringere Anrechte auf eine eigenständige Alters- oder Invaliditätsversorgung haben. Durch den Versorgungsausgleich werden sie an den von der anderen Partnerin oder von dem anderen Partner erworbenen Anrechten beteiligt.
Die Zeitspanne für die Berechnung des Versorgungsausgleichs beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft. Sie endet mit dem letzten Tag des der Zustellung des Scheidungs- beziehungsweise Aufhebungsantrags vorausgehenden Monats.
Anrechte werden grundsätzlich "intern", das heißt innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems, geteilt. Die jeweils ausgleichsberechtigte Person erhält dadurch einen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person.
Dabei überträgt das Familiengericht die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Versorgungswerts, den sogenannten Ausgleichswert, auf die ausgleichsberechtigte Person. Diese Übertragung erfolgt zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person, deren Versorgung gekürzt wird.
Ausnahmsweise werden Anrechte in bestimmten Fällen auch "extern" geteilt. Die ausgleichsberechtigte Person erhält dadurch einen Anspruch auf eine Versorgung bei einem von ihr ausgewählten anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das aufzuteilende Anrecht besteht.
Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person muss den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den ausgewählten Versorgungsträger zahlen.
Wählt die ausgleichsberechtigte Person keine Zielversorgung aus, so fließt der Kapitalbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung.
Handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, so wird der Kapitalbetrag in die Versorgungsausgleichskasse überführt.
Tipp: Die Details der Berechnung und des Ausgleichsmodus sind kompliziert. Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.
Voraussetzungen
Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Zuständige Stelle
das Amtsgericht, das die Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchführt
Verfahrensablauf
Mit der Zustellung des Scheidungs- beziehungsweise Aufhebungsantrags erhalten Sie vom Gericht einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Diesen müssen Sie ausfüllen und zurücksenden.
Das Gericht entscheidet unter Einbeziehung der betroffenen Versorgungsträger, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist. Es bestimmt über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Hinweis: Ist Ihr Versicherungskonto lückenhaft, werden Sie vom zuständigen Rentenversicherungsträger aufgefordert, bei der Klärung der Zeiten mitzuwirken.
Fristen
Der Wertausgleich bei der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt.
Alle vom Gericht im Laufe des Verfahrens gesetzten Fristen müssen Sie beachten.
Erforderliche Unterlagen
Das Gericht wird die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen anfordern.
Kosten
Die Durchführung des Wertausgleichs bei Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft beeinflusst die Höhe der Verfahrenskosten. Pauschale Aussagen zur Höhe der Kosten können nicht getroffen werden.
Bearbeitungsdauer
Die gerichtliche Bearbeitungsdauer hängt ab von:
- den Reaktionszeiten der Verfahrensbeteiligten sowie
- Umfang und Schwierigkeit des Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens.
Pauschale Aussagen können nicht getroffen werden.
Vertiefende Informationen
Hinweise
Sie können von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen oder ihn sogar ausschließen.
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die Sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich schließen, muss notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden.
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich können Sie auch im Rahmen eines Ehevertrags oder eines Lebenspartnerschaftsvertrags treffen.
Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vereinbarung gebunden. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten:
Das Gericht prüft bei entsprechenden Anhaltspunkten, ob die Vereinbarung eine Ehegattin beziehungsweise einen Ehegatten oder eine Lebenspartnerin beziehungsweise einen Lebenspartner unangemessen benachteiligt.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Stand: 01.02.2022
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg