Sonn- und Feiertagsarbeit
An Sonn- und Feiertagen sollen grundsätzlich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dennoch besteht vielfach der Bedarf, an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer zu beschäftigen, vor allem wenn ein öffentliches Interesse Grund dafür ist. Das Arbeitszeitgesetz trägt dem mit einem umfangreichen Ausnahmekatalog (§ 10 Arbeitszeitgesetz) Rechnung. Fällt eine geplante Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nicht unter diesen generellen Ausnahmekatalog, bedarf es einer Ausnahmebewilligung durch das Umweltamt.
Allgemeine Informationen
Die Gestattung des Landratsamtes vorausgesetzt, darf an bis zu 5 Sonn- und Feiertagen pro Jahr gearbeitet werden, wenn es z. B durch Maschinenausfälle zu Lieferverzögerungen kommt und einem Betrieb deshalb eine hohe Konventionalstrafe oder der Entzug wichtiger Folgeaufträge droht.
Sonn- und Feiertagsarbeit über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum von etwa 6 Monaten bis zu einem Jahr oder gar darüber hinaus kann dann zugelassen werden, wenn eine starke Konkurrenzsituation zu ausländischen Firmen, in denen an Sonn- und Feiertagen einschränkungslos gearbeitet werden darf, besteht und sich daraus eine nicht zumutbare Konkurrenzsituation entwickelt. Zentrale Rolle bei der Entscheidung über Anträge zur Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen ist stets auch die Frage, ob der Verlust von Arbeitsplätzen oder gar die Schließung eines Betriebes droht, wenn keine Sonntagsarbeit geleistet werden dürfte.
Für die im Einzelfall zugelassene Sonn- und Feiertagsarbeit gilt grundsätzlich, dass öffentlich bemerkbare Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, unterbleiben müssen.
Sonn- und Feiertagsarbeit über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum von etwa 6 Monaten bis zu einem Jahr oder gar darüber hinaus kann dann zugelassen werden, wenn eine starke Konkurrenzsituation zu ausländischen Firmen, in denen an Sonn- und Feiertagen einschränkungslos gearbeitet werden darf, besteht und sich daraus eine nicht zumutbare Konkurrenzsituation entwickelt. Zentrale Rolle bei der Entscheidung über Anträge zur Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen ist stets auch die Frage, ob der Verlust von Arbeitsplätzen oder gar die Schließung eines Betriebes droht, wenn keine Sonntagsarbeit geleistet werden dürfte.
Für die im Einzelfall zugelassene Sonn- und Feiertagsarbeit gilt grundsätzlich, dass öffentlich bemerkbare Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, unterbleiben müssen.
Voraussetzung
In einem formlosen Antrag sind die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung darzulegen.
Kosten
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind Gebühren zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Zahl der Sonn- und Feiertage, an denen gearbeitet werden soll. Die Zahl der Arbeitnehmer, die an diesem Tagen beschäftigt werden sollen, fließt ebenfalls in die Gebührenbemessung ein.
Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Gestattung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist das Landratsamt bzw. der Stadtkreis, in welchem das Unternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. An welchem Ort die Arbeiten dann tatsächlich ausgeführt werden, spielt dabei keine Rolle