Inhalt

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Kraftfahrzeug - Technische Änderungen melden

Allgemeine Informationen

Sie möchten technische Änderungen an Ihrem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger vornehmen? Dadurch kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Sie müssen nachweisen, dass die technischen Änderungen den Vorschriften entsprechen. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen dann eine neue Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erteilen.

Erkundigen Sie sich vor dem Ein- oder Umbau, ob

  • die Betriebserlaubnis dadurch beeinträchtigt wird oder
  • die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist und Sie ein positives Gutachten für eine neue Betriebserlaubnis erhalten können.

Tipp: Wenden Sie sich mit diesen Fragen an amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder an Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure einer Überwachungsorganisation.

Bestimmte technische Änderungen müssen Sie von der Technischen Prüfstelle oder einer zugelassenen Prüforganisation (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP) begutachten lassen. Im Anschluss daran müssen Sie diese Änderungen der Zulassungsbehörde so schnell wie möglich mitteilen. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Änderungen der Fahrzeugklasse oder der Fahrzeug- und Aufbauart
  • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
  • Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
  • Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder Anhängelast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken

Achtung: Klären Sie vorher ab, ob Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung die Fahrt zur Prüforganisation oder Technischen Prüfstelle abdeckt

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die erneute Zulassung Ihres Fahrzeugs nach Durchführung der technischen Änderungen sind:

  • Sie weisen nach, dass die Änderungen vorschriftsmäßig erfolgt sind. Dafür müssen Sie das Fahrzeug von amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr begutachten lassen. Wenn Sie die Vorschriftsmäßigkeit durch eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeugteile oder ein Teilegutachten nachweisen, dann benötigen Sie eine Abnahmebestätigung. Ausgenommen sind Fahrzeugteile, für die die ABE keine Abnahmepflicht vorschreibt.
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht und mindestens eine Kopie Ihres Personalausweises vorlegen und sich ausweisen.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die technischen Änderungen der zuständigen Zulassungsbehörde melden und eine neue Betriebserlaubnis beantragen.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen dazu ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
    • bei Finanzierung oder Leasing zusätzliche Zustimmung des Leasinggebers
  • Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teileherstellers
  • Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht

Kosten

nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 11,40

Hinweis: Die Kosten für die technische Abnahme und Sachverständigengutachten sind darin nicht enthalten. Erkundigen Sie sich vorher direkt bei der jeweiligen Organisation.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt


Was ist das?

Eine kostenlose Dienstleistung der Zulassungsbehörden des Enzkreises in Pforzheim und Mühlacker.

Ab dem 13.07.2020 ist die Nutzung des Über-Nacht-Service bei beiden Dienststellen nur für Zulassungsdienste und Autohäuser möglich.

Täglich können maximal 5 Zulassungsvorgängen im Übernacht Service eingeworfen werden, die tägliche Anzahl von Außerbetriebsetzungen im Über-Nacht-Service ist unbeschränkt möglich.

Was ist zu tun?

Füllen Sie die erforderlichen Unterlagen, sowie das Formular für den Über Nacht Service am Bildschirm aus und drucken Sie es anschließend. Den ausgefüllten Antrag stecken Sie zusammen mit den benötigten Unterlagen in einen Umschlag. Bitte achten Sie darauf, dass die beigefügten Unterlagen gültig und vollständig sind, damit eine reibungslose Bearbeitung möglich ist.
Beschriften Sie den Umschlag bitte unbedingt auf der Vorderseite mit Ihrem Namen oder dem amtlichen Kennzeichen, da dieser für die Abholung Ihrer Unterlagen weiterverwendet wird.

Wie gelangen die Unterlagen für den Über-Nacht-Service zur KFZ-Zulassungsbehörde?

Werfen Sie bitte den Umschlag und falls erforderlich auch die Kennzeichenschilder in den Briefkasten bei der jeweiligen KFZ-Zulassungsbehörde des Enzkreises ein.

Wie erhalten Sie Ihre Unterlagen zurück?

Alle Unterlagen, die bis um 7.30 Uhr bei unseren beiden Zulassungsbehörden eingeworfen worden sind, können am selben Arbeitstag während den Öffnungszeiten an der Kasse der jeweiligen Zulassungsbehörde wieder abgeholt werden.
Bitte denken Sie daran, dass die Bearbeitung sich verzögert, wenn Sie die Unterlagen per Post schicken oder in den Briefkasten beim Landratsamt in der Zähringerallee 3 einwerfen.

Wir bitten Sie zu beachten, dass die Unterlagen aus dem Über-Nacht-Service durch Sie innerhalb von drei Tagen nach Abgabe bei der Zulassungsbehörde abzuholen sind.

Sollten die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist abgeholt sein, werden wir Ihnen die Unkosten für den Aufwand in Rechnung stellen.

Bei einer wiederholten Unzuverlässigkeit durch Sie im Ablauf des Über-Nacht-Service behalten wir es uns vor, Sie in Zukunft von diesem Service auszuschließen.

Bitte beachten Sie dass nicht alle Dienstleistungen mit dem Über Nacht Service durchführbar sind.

Zulassungsvorgänge der Ein- und Ausfuhr von Fahrzeugen sind im Über-Nacht-Service nicht möglich.


Achtung: Eine Rücksendung der Fahrzeugpapiere bzw. der Kennzeichen ist aktuell leider nicht möglich.