Klassenfahrten
Für Freizeit- und Ferienmaßnahmen, die Kinder und Jugendliche ohne ihre Eltern verbringen, sowie für Schullandheimaufenthalte und Klassenfahrten, wird ein Zuschuss in tatsächlicher Höhe der Kosten bis 450,00 Euro jährlich gewährt, wenn die Einkommensberechnung nach § 82 SGB XII unterschritten wird. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Familien, die auch einen reduzierten Teilnehmerbeitrag nicht aufbringen können.
Grundlage für die Gewährung der Hilfe ist die Darlegung der finanziellen Verhältnisse und ein Antrag, der frühzeitig, spätestens jedoch 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei uns gestellt werden muss. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Der Zuschuss wird nur in solchen Fällen gewährt,
- wo keine stationäre Hilfe zur Erziehung nach SGB VIII geleistet wird und
- wo kein Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz besteht.
(Empfänger von Wohngeld, Kinderzuschlag, SGB II-Leistungen, SGB XII-Leistungen
sowie Asylbewerberleistungen)
Die Ferien- und Freizeitmaßnahmen müssen eine Dauer von mindestens 5 Tagen haben, ein Verwendungsnachweis ist vorzulegen. Für Schullandheimaufenthalte und Klassenfahrten gilt keine zeitliche Begrenzung, sie müssen jedoch von der besuchten Schule nachgewiesen werden.