Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Allgemeine Informationen
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen nach den Vorgaben des ab 01.06.2012 gültigen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) jetzt diese Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der zuständigen Behörde (im Enzkreis das Landratsamt) anzeigen, sofern der Betrieb über keine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG verfügt.
Bei Betrieben, die die Tätigkeit bisher schon ausgeübt haben, hat die Anzeige bis zum 01.06.2012 zu erfolgen.
Die Anzeigepflicht besteht auch für Beförderer und Sammler, die nach § 54 KrWG von einer Erlaubnispflicht freigestellt sind (zum Beispiel Beförderer im Rahmen der freiwilligen Rücknahme oder Beförderer von Altfahrzeugen).
Sammler und Beförderer, die nicht gefährliche Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern (zum Beispiel Handwerker), haben ihre Tätigkeit bis zum 01.06.2014 anzuzeigen.
Der Betriebsinhaber beziehungsweise die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person hat unter anderem die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde nachzuweisen.
Hinweis: Vor dem 01.06.2012 erteilte Genehmigungen für zum Beispiel Transport-, Händler- beziehungsweise Maklertätigkeiten gelten weiter.
Verfahrensablauf
Die Anzeige hat mit dem eingestellten Formular zu erfolgen, was in Baden-Württemberg im Moment nur in Papierform möglich ist.
In Bezug auf die geforderte Fach- und Sachkunde wird auf § 4 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) verwiesen.
Die Beförderernummer, die im Antrag angegeben werden kann, kann bei der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH in Fellbach erfragt beziehungsweise beantragt werden.
Für die behördliche Bestätigung wird eine aufwandsbezogene Gebühr festgesetzt.