Betretungsrecht und Freizeitgestaltung
Naturschutz und Freizeit
Ihr Recht auf den Naturgenuss
Sie dürfen die freie Landschaft nahezu überall und jederzeit zum Zweck der Erholung betreten. Hierzu gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen. Ebenso dürfen Sie auf den hierfür geeigneten Wegen mit dem Fahrrad (ohne Motor) oder Krankenfahrstühlen fahren.
Selbstverständlich verursachen Sie dabei keine Schäden (z.B. auf Anwesen mit landwirtschaftlichen Kulturen).
Offizielle Hinweisschilder geben Ihnen zusätzliche Informationen, zum Beispiel über Schutzgebiete. Sie erleichtern Ihnen aber auch die Orientierung und den Umgang mit der kostbaren Natur.
Selbstverständlich verursachen Sie dabei keine Schäden (z.B. auf Anwesen mit landwirtschaftlichen Kulturen).
Offizielle Hinweisschilder geben Ihnen zusätzliche Informationen, zum Beispiel über Schutzgebiete. Sie erleichtern Ihnen aber auch die Orientierung und den Umgang mit der kostbaren Natur.
Ausnahmen
Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden.
Zun Betretungsrecht gehört nicht das unerlaubte Zelten sowie das Fahren und Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern
Für den Wald und die Gewässer gelten Sonderregelungen.