Wildschaden
Entstandener Schaden durch Schalenwild oder Wildkaninchen an land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken, ist ersatzpflichtig!
Ersatzpflichtig ist eine Jagdgenossenschaft oder Besitzer einer Eigenjagd gegenüber dem geschädigten Grundstücksbesitzer.
In der Regel wird diese Ersatzpflicht über die Jagdpachtverträge auf die Jagdausübungsberechtigten übertragen.
Anerkannte Wildschadensschätzer
Haben ihre Qualifikation laut §12 DVO JWMG nachzuweisen. Bei entsprechender Eignung erhalten sie von der unteren Jagdbehörde eine Bestätigung.
Auf Anforderung werden sie als freie Sachverständige gegen Gebühren tätig. Wer ihn beauftragt ist Gebührenschuldner. In aller Regel teilen sich die Beteiligten die Kosten.
Die untere Jagdbehörde führt eine Liste über bestätigte Wildschadenschätzer. Diese wird auf Anfrage den Gemeinden zur Verfügung gestellt.
Ablauf beim Auftreten von Wildschaden
Schadensanmeldung
Mit dem Inkrafttreten des baden-württembergischen Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) zum 1. April 2015 ist das bisher bekannte Vorverfahren nahezu vollständig abgeschafft worden.
Nach wie vor ist der Schaden innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. Der Eingang der Anmeldung sollte von der Gemeinde schriftlich bestätigt werden. Die Gemeinde benennt die Ersatzpflichtigen (in der Regel Jagdpächter/in) und weist den Geschädigten auf die von den unteren Jagdbehörden anerkannten Wildschadenschätzer hin.
Ist die Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.
Beginn der Meldefrist ist der Zeitpunkt, in dem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde. Der Geschädigte muss seine Grundstücke in zumutbarem Abstand (nach der Rechtsprechung mindestens einmal im Monat) überprüfen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er einige Monate das Grundstück nicht kontrolliert hat. In schadensträchtigen Zeiten, insbesondere zu Erntezeiten, sollte der Landwirt die Kontrolle von gefährdeten Flächen (z. B. in Waldnähe) auf Wildschäden jedoch erhöhen. Von der Rechtsprechung wird in diesen Zeiträumen teilweise eine wöchentliche Kontrolle der Kulturen verlangt.
Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn die Meldung einmal im Jahr bis zum 15. Mai erfolgt.
Die Anmeldung bezieht sich nur auf den eingetretenen Schaden. Deshalb sind neue Schäden immer zusätzlich bei der Gemeinde zu melden.
Schadensermittlung
Der Geschädigte sollte umgehend mit dem Jagdpächter und auch mit der Jagdgenossenschaft Kontakt aufnehmen.
Bei Uneinigkeit über Umfang und Höhe des Wildschadens kann von allen Beteiligten einvernehmlich ein Wildschadenschätzer beauftragt werden. Es empfiehlt sich, die Beauftragung des Wildschadenschätzers sowie den Umfang der Tätigkeit und die Kostentragung schriftlich zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.
Ist solch eine Vereinbarung nicht möglich, kann eine Partei auf ihre Kosten einen Wildschadenschätzer zur Schadensermittlung hinzuziehen. In diesem Fall tritt der Wildschadenschätzer nicht mehr als neutraler Gutachter, sondern als so genannter Parteigutachter auf. In einem sich eventuell später anschließenden Gerichtsverfahren kann das erstellte Gutachten abgelehnt werden und muss erneut von einem weiteren unabhängigen Sachverständigen erstellt werden.
Grundsätzlich ist eine möglichst zeitnahe Schadensermittlung anzustreben.
Gerichtliches Beweissicherungsverfahren
Ist eine Einigung mit dem Ersatzpflichtigen nicht zu erwarten, sollte der Geschädigte unverzüglich ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren einleiten. Für Streitigkeiten wegen Wildschadens ist das Amtsgericht zuständig. Das Verfahren kann bereits nach Entdeckung des Schadens eingeleitet werden. Die Kosten sind allerdings verhältnismäßig hoch, so dass dieses Verfahren bei Bagatellschäden nicht in Frage kommen wird.
Im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens wird der Wildschaden durch einen vom Gericht bestellten Gutachter erhoben und festgestellt. Das Gutachten ist für alle beteiligten Parteien verbindlich. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, ist das Klageverfahren einzuleiten.
Nach wie vor sollte aber die gütliche Einigung zwischen den Parteien im Vordergrund stehen.