Ausländerbehörde
Die Hauptaufgabe der Ausländerbehörde ist die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln.
Ausländerrecht allgemein
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Aufenthatsrechts der Bundesrepublik Deutschland sind das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU. Das Aufenthaltsgesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt, von Drittstaatsangehörigen.
Das Freizügigkeitsgesetz/EU wird auf Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen angewandt.
Aufenthaltszwecke
Die im Aufenthaltsgesetz festgelegten Aufenthaltszwecke sind:
- Ausbildung
- Erwerbstätigkeit (für selbständig Tätige und nicht selbständige Beschäftigte)
- familiäre Gründe
- völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
Hinzu kommen noch besondere Aufenthaltsrechte, beispielsweise das Recht auf Wiederkehr und Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche.
Hinweis:
In Ausnahmefällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen im Gesetz nicht genannten Aufenthaltszweck erteilt werden.
Der elektronische Aufenthaltstitel
- Die Ausländerbehörden können den eAT nicht selbst ausstellen. Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ungefähr 4 bis 6 Wochen. Die Ausländerbehörde kann künftig Aufenthaltstitel nicht mehr sofort bei der Vorsprache verlängern.
- Bei der Neuerteilung oder Verlängerung des Nationalpasses muss ein neuer eAT ausgestellt werden. Die Gültigkeit des eAT wird an die Gültigkeit des Nationalpasses angeglichen (maximal 10 Jahre). Sie sollten sich rechtzeitig mit dem Konsulat Ihres Heimatlandes in Verbindung setzen und den Pass verlängern lassen oder einen neuen Pass beantragen.
- Die Verwaltungsgebühren für den eAT sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
- Vor der Aushändigung des eAT erhalten Sie auf dem Postweg einen Brief der Bundesdruckerei mit der Transport-PIN, dem persönlichen Entsperrschlüssel (PUK) sowie einem Sperrkennwort. Bewahren Sie dieses Schreiben bitte sorgfältig auf
Einreise- und Aufenthaltstitel
Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Wir informieren Sie über die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und beraten Sie in allen ausländerrechtlichen Angelegenheiten.
Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnsitz in der Stadt Mühlacker oder Ötisheim haben, ist die Stadtverwaltung Mühlacker zuständig.
Aufenthaltserlaubnis Au-pair-Beschäftigte (Nicht-Eu/EWR)
Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung beantragen
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung beantragen
Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen
Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit beantragen
Daueraufenthalt-EU-Erlaubnis beantragen
Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) Aufenthaltserlaubnis beantragen
Förderung der Integration
Für eine gute Integration sind Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung maßgebende Voraussetzungen.
Das Absolvieren eines Integrationskurses ist deshalb von großer Bedeutung.
Verpflichtungserklärungen und Besuchsaufenthalte
Bei Ausländerinnen und Ausländern, die zur Einreise ins Bundesgebiet ein Visum benötigen, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung (VE) durch eine im Bundesgebiet ansässige Person (Einladende/r) erforderlich. Wer der Visumspflicht unterliegt, erfahren Sie neben weiteren Informationen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes oder direkt bei uns.
Die Prüfung der Verpflichtungserklärung durch die Ausländerbehörde unterliegt einem vorgeschriebenen und umfangreichen Verfahren, in welchem insbesondere die Bonität des / der Einladenden unter Berücksichtigung von Pfändungsfreigrenzen sowie Einkommens- und Wohnverhältnisse ermittelt werden müssen.
Verpflichtungserklärung abgeben
Ausländerbehörde E-Mail: auslaenderbehoerde@enzkreis.de
Zuständigkeit nach Buchstaben
A – Ak Frau Wenninger 07231 308-9452
Ala Herr Gerber 07231 308-9615
Alb – Alh Frau Braun 07231 308-9718
Ali Herr Gerber 07231 308-9615
Alj - All Frau Zweifel 07231 308-9339
Alm Frau Schuster 07231 308-9591
Aln - Alsa Herr Demel 07231 308-9727
Alsb – Alti Frau Jasharov 07231 308-9593
Altj – Alz Frau Hoser 07231 308-9714
Am – Ay Frau Wenninger 07231 308-9452
Az - Bo Frau Wüst 07231 308-9217
Bp - Di Frau Gassmann 07231 308-9212
Dj - Ga Frau Braun 07231 308-9718
Gb – H Frau Pfeil 07231 308-9219
I – Ka Herr Gerber 07231 308-9615
Kb – Kz Frau Schuster 07231 308-9591
L - Moh Frau Hoser 07231 308-9714
Moi - Pa Frau Zweifel 07231 308-9339
Pb – Sah Herr Ihli 07231 308-9130
Sai - Sz Herr Demel 07231 308-9727
T – Z Frau Jasharov 07231 308-9593
Frau Zweifel 07231 308-9339 Erkennungsdienstliche Behandlung
Frau Di Franco 07231 308-9719 Visa
Herr Studer 07231 308-9612 JVA Heimsheim
Frau Knodel 07231 308-9450 Verpflichtungserklärung
Frau Krüger 07231 308-9434 Verpflichtungserklärung
Frau Weickenmeier 07231 308-9502 Sachgebietsleiterin Ausländerbehörde