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Trinkwasser und Umwelthygiene

Einbürgerung - Anspruchseinbürgerung

Allgemeine Informationen

Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Liegen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht vor, kann eine eigenständige Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.

Voraussetzungen

  • Sie haben seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig Ihren gewöhnlichen, auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland. 
    Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach dem Aufenthaltsgesetz nachweisen.
    Wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen, kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Zudem müssen Sie erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder unterstützt haben. Wenn Sie solche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben, müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben. Diese Voraussetzung gilt für Einbürgerungsbewerber, die im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende). Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie die Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten haben.
  • Wenn Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates nicht bereits automatisch mit der Einbürgerung verloren geht, müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. In besonderen Fällen, zum Beispiel wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht in zumutbarer Zeit oder überhaupt nicht möglich ist, wird "Mehrstaatigkeit" hingenommen. Das gilt auch dann, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen.
  • Sie sind straffrei.
    Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
    Ausreichende Deutschkenntnisse werden angenommen, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Wenn Sie beispielsweise nicht schon durch Schulzeugnisse ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können, fordert die Einbürgerungsbehörde Sie auf, nachzuweisen, dass Sie die Zertifikat-Deutschprüfung erfolgreich abgelegt haben.
  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt das Landesamt für Verfassungsschutz, die Polizei, das Sozialamt, die Bundesagentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt Ihnen die Einbürgerungsbehörde eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen bei Ihnen vorliegen.

Kosten

  • 255 Euro pro eingebürgerter Person, wenn dem Antrag entsprochen wird
  • 51 Euro bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte

Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, Überprüfung von Urkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.


Quick-Check

Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.