Betreuungsbehörde
Betreuungen
Betreuungsbehörde
Die Betreuungsbehörde hat dem Betreuungsgericht geeignete und bereite Personen als Betreuer/innen vorzuschlagen. Die Betreuer/innen werden durch den Rechtspfleger des Betreuungsgerichts in ihre Aufgaben eingeführt. Während der Betreuung können die gesetzlichen Interessenvertreter Hilfe und Beratung auch durch die Betreuungsbehörde und / oder den Betreuungsverein in Anspruch nehmen. Im Mittelpunkt des neuen Betreuungsrechts stehen soziale Gesichtspunkte.
Die Kernfragen lauten stets: Welche Hilfen sind sinnvoll, und auf welche Weise lassen sich diese für den Betroffenen erreichen? Diese Inhalte müssen allen gesellschaftlichen Kräften bekannt und bewusst sein. Nur so lassen sich geänderte Einstellungen erzielen, die zum Wohle der behinderten oder psychisch kranken Mitbürger gereichen.
Abschließend möchten wir noch auf Maßnahmen hinweisen, die der Vermeidung bzw. Gestaltung einer gesetzlichen Betreuung dienen. In Betracht kommen insoweit die Vollmacht, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung.
Dazu ist im Einzelnen, auf Folgendes hinzuweisen: Die Möglichkeit, andere Personen zur Regelung eigener Angelegenheiten im Rahmen eines (unentgeltlichen) Auftrages nach § 662 BGB oder einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB zu bevollmächtigen, entspringt der Privatautonomie des Einzelnen. Dieses Selbstbestimmungsrecht des Menschen ist in seinem Kernbereich durch Artikel 1 und 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt.
Die Erteilung einer Vollmacht (§ 167 BGB) setzt Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Liegt hingegen Geschäftsunfähigkeit vor, kann eine Vollmacht nicht mehr rechtswirksam erteilt werden.
Dies ist der Fall, wenn sich der Vollmachtgeber in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 BGB).
Die freie Willensbestimmung war bei Vollmachterteilung ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht mehr fähig war, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Wurde eine Vollmacht rechtsgültig erteilt, so macht sie in der Regel die Bestellung einer gesetzlichen Betreuung entbehrlich. Tritt später Geschäftsunfähigkeit ein, so bleibt die Vollmacht wirksam (§§ 168, 672, 675 BGB).
Mit dem Inkrafttreten des ersten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Jahr 1999 ist klargestellt, dass die Vollmacht auch die Bereiche:
- Aufenthaltsbestimmung
- Heilbehandlung / Ärztlicher Eingriff
- geschlossene Unterbringung
- freiheitsbeschränkende Maßnahmen
regeln kann.
Unabdingbare Voraussetzung ist jedoch, dass an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers keinerlei Zweifel bestehen dürfen und der Umfang der Bevollmächtigung im höchstpersönlichen Bereich eindeutig beschrieben ist.
Sollen beispielsweise Entscheidungsbefugnisse im Bereich der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen übertragen werden, so genügt nicht die Formulierung "...in weitest möglichem Umfang..." sondern es ist der Entzug der Freiheit durch mechanische Einrichtungen, Medikamente oder auf' andere Weise anzusprechen.
Der Bevollmächtigte hat allerdings zu beachten, dass sowohl für die Einwilligung in medizinische Maßnahmen, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet als auch bei Freiheitsbeschränkungen (Unterbringung gegen oder ohne den Willen des Vollmachtgebers, Bettgitteranbringung, Sedativa etc.) die betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen ist (§§ 1829 Abs. 5, 1831 Abs. 5 BGB).
Im Rahmen dieses richterlichen Genehmigungsverfahrens findet keine Betreuerbestellung statt. Während die Vollmacht sofort gilt, wird die (Alters-) Vorsorgevollmacht erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wirksam. Zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird sich derjenige entschließen, der in gesunden Tagen seine Geschicke selbst bestimmen will, aber bei Eintritt zum Beispiel von Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit die Interessenvertretung einer selbst ausgesuchten, vertrauenswürdigen Person anheim geben möchte. Man muss sich allerdings im klaren sein, dass die Vorsorgevollmacht Probleme aufwerfen kann.
Beispiel: "Für den Fall meiner Geschäftsunfähigkeit erteile ich meinem Neffen NN -Generalvollmacht-."
Wie soll hier der Vertragspartner sich darüber Gewissheit verschaffen können, ob diese Bedingung eingetreten ist? Jemand, dem das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht vorschwebt, ist eher zu raten, eine unbedingte Vollmacht auszustellen und die Originalvollmacht erst dann auszuhändigen, wenn ein Tätigwerden des Bevollmächtigten erwünscht ist.
Bei einer notariellen Vollmacht ist auch die Möglichkeit eröffnet, dem Notar aufzugeben, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde erst dann zu übergeben, wenn dieser dem Notar den Eintritt der Bedingung (z.B. Geschäftsunfähigkeit) durch eine fachärztliche Bestätigung nachweist (§ 51 Abs. 2 BeurkG).
Obgleich zulässig, akzeptiert der Geschäftsverkehr mündliche Vollmachten nicht. In der Regel wird zumindest eine schriftliche Vollmachterteilung verlangt.
Die größte Beweiskraft hat die notariell beurkundete Vollmacht. Hier prüft der Notar auch die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. In der Praxis wird deshalb die Gültigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht so gut wie nie angezweifelt. Bei einer notariell nur beglaubigten Vollmacht vergewissert sich der Notar lediglich über die Identität des Vollmachtgebers. Die Geschäftsfähigkeit und den Inhalt der Vollmacht prüft er nicht.
Soweit es insbesondere um die Verwaltung von erheblichem Vermögen (auch Immobilien) geht, wird empfohlen, sich von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. In diesem Fall sollte auch überlegt werden, zwei Bevollmächtigte zu bestellen. Damit kann vermieden werden, dass bei Wegfall eines Bevollmächtigten ein Stillstand in der Vermögensverwaltung eintritt.
Sollte der Bevollmächtigte seine Funktionen missbrauchen, sieht das Betreuungsgesetz die Bestellung eines Kontrollbetreuers vor (§ 1820 Abs. 3 BGB).
Der vom Betreuungsgericht eingesetzte Kontrollbetreuer hat als Aufgabenkreis lediglich die "Überwachung des Bevollmächtigten XY" 'zu erfüllen.
Ist eine Vertrauensperson nicht vorhanden, so kann man in gesunden Tagen eine Betreuungsverfügung erlassen. Darin können Wünsche über die spätere Führung der Betreuung getroffen werden, beispielsweise
- Auswahl des Betreuers (z.B. Betreuer soll mein Sohn NN, sein, keinesfalls meine Tochter ... ),
- Wohnungsauflösung,
- Art der Heimunterbringung,
- Taschengeldhöhe,
- medizinische Versorgung,
- Zuwendungen an Verwandte (Ostern, Weihnachten, Geburtstage),
- Vorgaben für die Vermögensverwaltung.
Die Betreuungsverfügung kann beim Betreuungsgericht hinterlegt werden.
Zur Erörterung von weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter telefonisch oder nach Terminabsprache auch persönlich zur Verfügung.
Betreuungsverein
Der Betreuungsverein hat die Aufgabe, seinen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen einen permanenten Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Personen, die eine Betreuung ehrenamtlich führen wollen oder bereits führen, können sich dem Verein anschließen und dessen vielfältige Angebote (Veranstaltungen, Sprechstunden, Informationsschriften etc.) kostenlos in Anspruch nehmen. Dabei genügt eine Beteiligung am Vereinsgeschehen; ein Beitritt als Mitglied wird nicht verlangt.
rechtliche Betreuung
Ein Erwachsener, der wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, seine Angelegenheiten zu besorgen, kann einen gesetzlichen Betreuer erhalten (§ 1814 Bürgerliches Gesetzbuch).
Bei einem körperlich Behinderten kann die Betreuerbestellung nur auf seinen Antrag oder mit dessen Einverständnis erfolgen. Das Gericht hat zu der Frage der Notwendigkeit einer Betreuung grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zur Stärkung der Rechtsposition des Betroffenen sind die persönliche richterliche Anhörung und evtl. Bestellung eines Verfahrenspflegers vorgesehen.
Steht nach dem Ergebnis des Gutachtens und der persönlichen Anhörung die Notwendigkeit einer Betreuung fest, so kann vom Betreuungsgericht durch Beschluss eine rechtliche Betreuung angeordnet werden.
Wird ein entsprechender Beschluss erlassen, so bestimmt der Betreuungsrichter gleichzeitig den Betreuer und legt dessen Aufgabenkreis fest (zum Beispiel Vertretung gegenüber Behörden, Vertretung in Rentenverfahren, Gesundheitsfürsorge). Der Betreuer handelt alsdann im Rahmen des vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenkreises als eine Art hoheitlich bestellter Bevollmächtigter beziehungsweise Treuhänder. Mit anderen Worten, man kann auch von einer Rechtsbetreuung sprechen.
Der Betreuer unterliegt hinsichtlich seiner Tätigkeit in jedem Falle der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Er hat - falls er mit Vermögensfragen befasst ist - dem Gericht über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.
Der Betreuer ist verpflichtet, sein Tun und Trachten ausschließlich auf das Wohl des Betreuten auszurichten. Verletzt der Betreuer diese ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, so macht er sich dem Betreuten gegenüber schadensersatzpflichtig.
Obige Ausführungen zeigen, dass eine Betreuung nicht gegen, sondern im ausschließlichen Interesse einer behinderten oder psychisch kranken Person eingerichtet wird. Entgegen landläufiger Meinung stellt eine gerichtlich angeordnete Betreuung auch keine Entmündigung dar. Begriffe wie Vormundschaft und Entmündigung gibt es in der Rechtspraxis für Erwachsene nicht mehr.
Der geschäftsfähige Betreute ist trotz einer für ihn bestehenden Betreuung voll handlungsfähig. Aber auch der geschäftsunfähige Betreute erleidet keinerlei Nachteile. Seine Willenserklärungen würden nichtig sein (§ 104, 105 BGB). Er kann seine Wünsche und Vorstellungen seinem Betreuer vortragen. Der Betreuer hat diesen Wünschen soweit als möglich zu entsprechen (§ 1901 Abs. 2 BGB).
Die Betreuung bewirkt grundsätzlich keinerlei Einschränkungen in folgenden Bereichen:
- Teilnahme am Brief- und Fernmeldeverkehr
- Eheschließungen
- Errichten eines Testaments
- Wahlrecht (hier besteht nur dann ein Ausschluss, wenn die Betreuung alle Angelegenheiten umfasst).
Festzuhalten ist, dass der Betreuer Organisator und Manager von Hilfen für den Betreuten ist; er ist - falls ihm diese Aufgabe übertragen ist - Treuhänder des Vermögens und der vermögensrechtlichen Ansprüche. Er hat im Rahmen einer gebotenen persönlichen Betreuung wichtige Dinge mit dem Betreuten zu besprechen. Er hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Lebenssituation (insbesondere Gesundheit) des Betreuten verbessern.
Zahlreiche Vorhaben im Bereich der Personensorge unterliegen der Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts, wie zum Beispiel
- Wohnungsauflösung oder
- risikoreiche ärztliche Behandlung.
Die Betreuungsanordnungen müssen spätestens alle 7 Jahre überprüft werden. Die Betroffenen sind - auch bei völliger Geschäftsunfähigkeit - voll verfahrensfähig. Ihre Anträge und Rechtsmittel sind ohne weiteres gültig.
Weitere Institutionen des Betreuungsrechts sind:
- die Betreuungsvereine und
- die Betreuungsbehörde.
rechtliche Betreuung - Bestellung beantragen
Allgemeine Informationen
Bestellung eines Betreuers bedeutet, dass das Betreuungsgericht der betroffenen Person einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin zur Seite stellt. Diese unterstützen die betroffene Person in rechtlichen Dingen. Wenn es im Einzelfall erforderlich ist, können sie auch für die betroffene Person handeln, diese also vertreten.
Die Anordnung einer Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Nur ausnahmsweise kann das Gericht zusätzlich anordnen, dass rechtliche Erklärungen der betreuten Person der Einwilligung des Betreuers oder der Betreuerin bedürfen ("Einwilligungsvorbehalt").
Die Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Spätestens nach sieben Jahren muss das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung entscheiden.
Voraussetzungen
Die betroffene Person ist nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, aufgrund
- geistiger, seelischer oder im Ausnahmefall auch körperlicher Behinderung oder
- aufgrund einer psychischen Erkrankung.
Verfahrensablauf
Einleitung des Verfahrens
Die betroffene Person selbst kann eine Betreuung beantragen. In allen anderen Fällen entscheidet das Betreuungsgericht von Amts wegen.
Hinweis: Dritte (z.B. Familienangehörige, Nachbarn oder Nachbarinnen) können eine rechtliche Betreuung formlos beim Betreuungsgericht anregen.
Stellung der betroffenen Person
Die betroffene Person ist ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Sie kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Das Betreuungsgericht unterrichtet sie über den möglichen Verlauf des Verfahrens. Es gibt alle Entscheidungen der betroffenen Person bekannt.
Soweit es zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person erforderlich ist, bestellt ihr das Betreuungsgericht einen Verfahrenspfleger oder eine Verfahrenspflegerin. Dieser oder diese soll die betroffene Person im Verfahren unterstützen. Der Verfahrenspfleger oder die Verfahrenspflegerin erläutert z.B. die einzelnen Verfahrensschritte oder Inhalt und Bedeutung der Mitteilungen des Betreuungsgerichts. Er oder sie teilt dem Gericht auch die Wünsche der betroffenen Person mit.
Hinweis: Als Verfahrenspfleger und Verfahrenspflegerinnen kann das Gericht beispielsweise bestellen:
- Vertrauenspersonen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis
- Mitarbeitende von Betreuungsvereinen
- Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen
- Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
Das Betreuungsgericht muss in der Regel die betroffene Person vor bestimmten Entscheidungen persönlich anhören und sich einen persönlichen Eindruck verschaffen, beispielsweise bei
- der erstmaligen Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin,
- der Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers oder der Betreuerin oder
- der Entlassung des Betreuers oder der Betreuerin gegen den Willen der betroffenen Person.
Die persönliche Anhörung der betroffenen Person soll sicherstellen, dass der Richter oder die Richterin sich hinreichend über deren Persönlichkeit informiert.
Hinweis: Eine persönliche Anhörung unterbleibt nur in besonderen Ausnahmefällen.
Das Betreuungsgericht soll sich den persönlichen Eindruck in der üblichen Umgebung der betroffenen Person verschaffen. Diese kann dies auch verlangen. Sie kann dem Besuch eines Richters oder einer Richterin aber auch widersprechen. Die Anhörung findet dann in den Amtsräumen statt.
Ist eine Verfahrenspflegerin oder ein Verfahrenspfleger bestellt, so erfolgt die persönliche Anhörung in deren Beisein. Das Betreuungsgericht kann auch schon in dieser Phase einen Sachverständigen hinzuziehen. Auf Wunsch der betroffenen Person kann auch eine Vertrauensperson teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, aber nicht gegen den Willen der betroffenen Person.
Beteiligung Dritter
Vor der Anordnung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts muss das Gericht die Betreuungsbehörde anhören.
Es kann außerdem nahe Angehörige beteiligen, wenn dies im Interesse der betroffenen Person liegt.
Hinweis: Betreuungsbehörde ist die kommunale Behörde bei den Stadt- und Landkreisen. Deren Aufgaben sind im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) näher geregelt.
Schließlich muss das Gericht auf Verlangen der betroffenen Person auch eine ihr nahestehende Person anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
Sachverständigengutachten
Vor Anordnung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehaltes muss das Betreuungsgericht in der Regel ein Sachverständigengutachten einholen. Das Sachverständigengutachten gibt Auskunft über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfsbedürftigkeit. Die Sachverständigen sollten Ärzte oder Ärztinnen für Psychiatrie oder mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
Hinweis: In bestimmten Fällen genügt ein ärztliches Zeugnis, insbesondere wenn die betroffene Person selbst die Betreuung beantragt und auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet.
Die Sachverständigen müssen die betroffene Person persönlich untersuchen und befragen. Das Gutachten muss Stellungnahmen zu folgenden Punkten enthalten:
- Krankheitsbild
- Krankheitsentwicklung
- durchgeführte Untersuchungen
- körperlicher und psychiatrischer Zustand der betroffenen Person
- Umfang des Aufgabenkreises
- Dauer der Maßnahme
Entscheidung
Das zuständige Betreuungsgericht entscheidet nach Durchführung der erforderlichen Anhörungen und Ermittlungen. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung vorliegen, bestellt es den Betreuer oder die Betreuerin und bestimmt deren Aufgabenkreis. Es legt gleichzeitig den Zeitpunkt fest, an dem es über die Aufhebung oder Verlängerung der Bestellung spätestens zu entscheiden hat.
Das Betreuungsgericht verpflichtet den Betreuer oder die Betreuerin mündlich und unterrichtet ihn oder sie über die mit der Betreuung verbundenen Aufgaben. Er oder sie erhält eine Urkunde über die Bestellung. Diese Urkunde dient als Ausweis für die Vertretungsberechtigung. Aus ihr ergibt sich, für welche Aufgabenkreise die Betreuung besteht. Endet die Betreuung, muss der Betreuer oder die Betreuerin die Urkunde an das Betreuungsgericht zurückgeben.
Einstweilige Anordnung
Die Bestellung einer Betreuung erfordert meistens eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts und nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Ist eine rasche Entscheidung nötig, kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung
- einen vorläufigen Betreuer oder eine vorläufige Betreuerin bestellen,
- einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen,
- einen Betreuer oder eine Betreuerin entlassen oder
- den Aufgabenkreis der Betreuung vorläufig erweitern.
Eine solche Eilmaßnahme ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und darf keinesfalls insgesamt länger als ein Jahr bestehen bleiben. In besonders eiligen Fällen kann das Betreuungsgericht selbst die notwendigen Maßnahmen treffen. Dies geht allerdings nur, soweit noch keine Betreuung angeordnet wurde oder der Betreuer oder die Betreuerin verhindert ist.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Vermögen der betroffenen Person bestimmte Grenzen übersteigt. Der Betreuer oder die Betreuerin und gegebenenfalls der Verfahrenspfleger oder die Verfahrenspflegerin können von der betroffenen Person, sofern sie nicht mittellos ist, Aufwendungsersatz verlangen. Sind sie nicht ehrenamtlich, sondern berufsmäßig tätig, steht ihnen eine Vergütung zu.
Sonstiges
Gegen die Entscheidungen des Betreuungsgerichts kommen in Betracht:
- Beschwerde
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt mit schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses. Ausnahme: Für Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen und gegen Beschlüsse über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts gilt eine Beschwerdefrist von zwei Wochen. - Erinnerung
Bei einer Entscheidung des Rechtspflegers oder der Rechtspflegerin beziehungsweise des Richters oder der Richterin, wenn diese nicht anfechtbar ist.
Welches Rechtsmittel im Einzelfall in Betracht kommt, erfahren Sie in der Rechtsmittelbelehrung, die das Betreuungsgericht den Entscheidungen beifügt. Dort finden Sie auch, wo und auf welche Weise Sie das Rechtsmittel einlegen können.
rechtliche Betreuung für erwachsene Menschen (Leichte Sprache)
Was ist eine rechtliche Betreuung?
Manche Menschen können wichtige Dinge nicht alleine entscheiden.
Manche Menschen brauchen daher Unter-Stützung.
Zum Beispiel:
- weil sie eine schwere Behinderung haben
- weil sie eine schwere Krankheit haben
Ein rechtlicher Betreuer hilft bei wichtigen Entscheidungen.
Bei was kann ein Betreuer helfen?
Wer kann mein Betreuer werden?
Antworten finden Sie, wenn Sie auf diesen Link klicken:
Betreuungsrecht in Leichter Sprache
Haben Sie eine Frage?
Dann melden Sie sich bei uns.
Wir helfen Ihnen gerne.
Die Adresse ist:
Gesundheitsamt
Betreuungsbehörde
Bahnhofstraße 28
75172 Pforzheim
Telefon: 07 23 13 08 95 04