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Verbraucherschutz- und Veterinäramt

Wir setzen uns für die Interessen der Verbraucher und Tiere ein. Dazu haben wir die nachfolgenden Aufgabenbereiche:

Fleischhygiene

Schlachttiere unterliegen, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung). Diese Untersuchungen sowie die gezielte Entnahme von Proben für weiterführende Laboruntersuchungen (z.B. BSE-Tests) dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch übertragbare Krankheiten und Rückstände von Arzneimitteln und Schadstoffen. Hierfür sind in unserem Auftrag amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure tätig.

Rechtsgrundlagen sind Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(Tier-LMHV), sowie weitere verschiedene EU-Verordnungen samt ergänzender Vorschriften. Bei Verstößen können Anordnungen, Verfügungen sowie Verwarnungs- und Bußgelder erlassen werden.

Die Gebühren, die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen erhoben werden, sind der folgenden Verordnung zu entnehmen:

Lebensmittelüberwachung

Unsere Aufgabe ist es, die Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Diejenigen, die Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben grundsätzlich die Verantwortung für ihre Produkte. Zugleich sind sie verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Produkte im Hinblick auf Hygiene, Qualität und Kennzeichnung den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Wir überprüfen die Betriebe und die von ihnen hergestellten Produkte stichprobenweise oder anlassbezogen darauf, ob die zum Schutz der Verbraucher geschaffenen Rechtsvorschriften von der Herstellung bis zum Endverbraucher auch wirklich eingehalten werden.Rechtsgrundlagen sind das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie die ergänzenden Vorschriften wie z.B. die Lebensmittelinformationsverordnung. Bei Verstößen können Anordnungen, Verfügungen sowie Verwarnungs- und Bußgelder erlassen werden.

Bedarfsgegenstände
Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörden, in der Regel bei den Veterinärämtern der Stadt- und Landkreise anzuzeigen.

Hier finden Sie das entsprechende Formular dazu. 

Geschützte Herkunftsangaben - Geoschutz

Vor Kurzem wurde der Lebensmittelüberwachung auch die Kontrolle der sogenannten "geschützten Herkunftsangaben - Geoschutz" übertragen.
Zur allgemeinen Information über die Thematik hat das Regierungspräsidium Karlsruhe ein Merkblatt erstellt, aus dem wichtige Informationen
hervorgehen.

Das Merkblatt finden Sie hier:


Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de
sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter
www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier

Die Ergebnisse von Betriebskontrollen im Enzkreis, sowie dazugehörige Erläuterungen des Ministeriums für ländlichen Raum (MLR)
können Sie unter den folgenden Links einsehen.


Nach der VO (EG) 852/2004 sind auch Einrichtungen für Kindertagespflegeeinrichtungen bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrierungspflichtig.

Registrierung-Kindertagespflegeeinrichtungen


Tiergesundheit

Tierseuchen sind Infektionskrankheiten, die sich schnell ausbreiten und ansteckend sind. Der einzelne Tierhalter kann sich nur ungenügend gegen Tierseuchen wehren. Deshalb ist die Verhütung und Bekämpfung eine unserer ureigenen Aufgaben. Es wird unterschieden zwischen anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten.

Weitere Informationen finden Sie nebenstehend.

Tierschutz/ Tierhaltung anmelden

In Deutschland genießt der Tierschutz einen hohen Stellenwert. 
Als erstes Land in der Europäischen Union hat Deutschland den Tierschutz ins Grundgesetz aufgenommen und damit zum Staatsziel erhoben:

"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere..."
Artikel 20a Grundgesetz

Der Mensch trägt Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf und muss dessen Leben und Wohlbefinden schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dies ist der Grundsatz des Tierschutzgesetzes und der dazu erlassenen Vorschriften. Wer ein Tier hält oder betreut, muss dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen; er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Bei Verstößen können Anordnungen, Verfügungen sowie Verwarnungs- und Bußgelder erlassen werden.

Um z.B. Tierseuchenfall schnell und konsequent handeln zu können, ist es erforderlich, dass alle Haltungen von Landtieren gemeldet und amtlich registriert werden.
Den aktuellen Antrag hierzu können Sie hier herunterladen und dem Veterinäramt Enzkreis zukommen lassen. 
Sollten Sie ihre Tierhaltung aufgeben oder in einen andern Landkreis verlegen, dann lassen Sie uns ebenfalls bitte eine Nachricht zukommen. - Vielen Dank!- 

Tierhalterantrag_Enzkreis

Aktuell: Tierschutzgesetz nimmt Hundetrainer in die Pflicht - auch Tierhändler oder Tierpensionen benötigen jetzt eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz.

Pressemitteilung lesen

Den Antrag dazu finden Sie hier: 

Aktuelles zur Tiergesundheit

Tularämie- Hasen- oder Nagerpest

Afrikanische Schweinepest (ASP)


Honigbienen

Hier finden Sie die aktuelle Liste mit den Kontaktdaten der amtlich bestellten Bienensachverständigen im Enzkreis und deren Zuständigkeitsgebiet. 

Liste amtl. bestellt BS

V 12-23


Geflügelpest- Vogelgrippe (H5N8)



Blauzungenkrankheit (BT)

Aktuelle Pressemitteilung zur Situation um die Blauzungenkrankheit im Enzkreis!!!

PM Blauzungenkrankheit


 Bovinen Herpesvirus Typ 1-Infektion (BHV1) von Rindern