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Der Kreistag
Die Mitglieder des Kreistags sind die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan des Landkreises.
Wahl & Organisation
Der Kreistag wird alle fünf Jahre von den wahlberechtigten Einwohnern des Landkreises aus verschiedenen Wahlkreisen gewählt.
Informationen zur Kreistagswahl 2019 erhalten Sie hier.
Der Kreistag wählt den Landrat als seinen Vorsitzenden (ohne Stimmrecht), legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises und seine Angelegenheiten bzw. die des Ausschusses fest, soweit nicht der Landrat Kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt.
Aufgaben
Der Kreistag und seine Ausschüsse befassen sich beispielsweise mit Fragen der Abfall- und Krankenhauswirtschaft, des beruflichen Schulwesens, Kreisstraßenbau und -unterhaltung, mit dem öffentlichen Personennahverkehr, dem jährlich aufzustellenden Haushaltsplan und der Haushaltssatzung des Landkreises sowie anderen freiwilligen Leistungen.
Ausschüsse
Aus der Mitte des Kreistags wurden vier beschließende Ausschüsse gebildet:
- Verwaltungs- und Wirtschaftsausschuss
- Umwelt- und Verkehrsausschuss
- Sozial- und Kulturausschuss
- Jugendhilfeausschuss (gesetzlich vorgeschrieben nach § 3 Landkreisordnung, §§ 69 fortfolgende Achtes Sozialgesetzbuch und § 1 Absatz 2 Landesjugendhilfegesetz)
Die Zuständigkeiten des Kreistags und seiner Ausschüsse sind einzeln in der Hauptsatzung geregelt. Sie steht als
PDF-Dokument zum Download bereit.
Geschäftsstelle des Kreistags
Die Geschäftsstelle des Kreistags an der Nahtstelle zwischen Verwaltung und den Kreisgremien trägt durch eine umfassende administrative Begleitung der Kreistagsarbeit mit Vor- und Nachbereitung der Kreistags- und Ausschusssitzungen ihren Teil zum guten und sachbezogenen Verhältnis zwischen Landkreisverwaltung und ihrem Hauptorgan, dem Kreistag bei.