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Waffen: Europäischer Feuerwaffenpass beantragen/ändern

Allgemeine Informationen

Den Umgang mit Waffen oder Munition regelt das Waffengesetz des Bundes. Wenn Sie auf Reisen in und durch andere Staaten der Europäischen Union (EU) sowie der Staaten Island,
Norwegen und Schweiz Waffen mitnehmen wollen – beispielsweise um an einem Schießwettbewerb teilzunehmen – benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.
In einigen Staaten ist vor der Einreise die vorherige Zustimmung der jeweils zuständigen Stelle des Staates, in den Sie einreisen möchten, erforderlich und in den Feuerwaffenpass einzutragen. Sie sollten sich daher vor Antritt der Reise über die genauen Bedingungen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat) erkundigen.
Für Jäger und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten gewisse Erleichterungen.

Voraussetzungen

Ein Europäischer Feuerwaffenpass kann nur für Personen ausgestellt werden, die zum Besitz der Waffen berechtigt sind, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde
steht Ihnen das Antragsformular auch elektronisch zum Download zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

  • Waffenbesitzkarte, in der die Waffe eingetragen ist, die mitgeführt werden soll
  • Lichtbild

Frist / Dauer

Der Europäische Feuerwaffenpass hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Kosten

Die Ausstellung, Änderung oder Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist kostenpflichtig. Die zuständige Behörde teilt Ihnen die Höhe der Kosten auf Anfrage gerne mit.

Zuständige Stelle

In Baden-Württemberg sind für die Durchführung des Waffengesetzes – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Kreispolizeibehörden zuständig.
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Rechtsgrundlage

§ 32 Waffengesetz (WaffG) (Europäischer Feuerwaffenpass)
§ 33 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) (Geltungsdauer)