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Online-Anhörung

Grünes Kennzeichen beantragen

Allgemeine Informationen

Grüne Kennzeichen sind Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Untergrund. Sie sind für bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge vorgesehen.

Das sind zum Beispiel:

  • Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen
  • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • bestimmte Anhänger

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen das grüne Kennzeichen zusammen mit einem Antrag auf Steuerbefreiung bei der Zulassungsbehörde beantragen.

Das zuständige Hauptzollamt überprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ihrem Fahrzeug wird vorab ein grünes Kennzeichen zugeteilt.

Auch für Fahrzeuge und Anhänger, die schon verkehrsrechtlich zugelassen wurden, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen.
In diesem Fall können Sie den Antrag direkt beim zuständigen Hauptzollamt stellen oder bei jedem anderen Hauptzollamt bzw. bei einer Kontaktstelle einreichen.
Von dort wird er an die zuständige Stelle weitergeleitet. Das grüne Kennzeichen wird dann im Nachgang ausgegeben.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug vorführen.

Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) auf dem Kennzeichen an.

Tipp: Wenn Sie Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/ Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug
  • aktueller Nachweis des Bestehens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs und von Einkünften hieraus oder der Durchführung von entsprechenden Lohnarbeiten
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters. Das ist bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II und
    • Übereinstimmungsbescheinigung (COC),
  • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/ Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3 Satz 6 StVZO oder
    • Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1 StVZO
  • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/ COC), nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ ABE), Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief ausgefüllt war, zusätzlich:
    • Kaufvertrag oder Originalrechnung
    • bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat: die Zollquittung/ Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen reserviert haben

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung.

Kosten

je nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 27,-

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Hinweise

Informationen zur Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.

Voraussetzungen

Ihr Fahrzeug ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Hinweis: Das zuständige Hauptzollamt überprüft die Anspruchsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Die notwendigen Unterlagen werden gegebenenfalls vom Hauptzollamt direkt bei Ihnen angefordert.


Was ist das?

Eine kostenlose Dienstleistung der Zulassungsbehörden des Enzkreises in Pforzheim und Mühlacker.

Ab dem 13.07.2020 ist die Nutzung des Über-Nacht-Service bei beiden Dienststellen nur für Zulassungsdienste und Autohäuser möglich.

Täglich können maximal 5 Zulassungsvorgängen im Übernacht Service eingeworfen werden, die tägliche Anzahl von Außerbetriebsetzungen im Über-Nacht-Service ist unbeschränkt möglich.

Was ist zu tun?

Füllen Sie die erforderlichen Unterlagen, sowie das Formular für den Über Nacht Service am Bildschirm aus und drucken Sie es anschließend. Den ausgefüllten Antrag stecken Sie zusammen mit den benötigten Unterlagen in einen Umschlag. Bitte achten Sie darauf, dass die beigefügten Unterlagen gültig und vollständig sind, damit eine reibungslose Bearbeitung möglich ist.
Beschriften Sie den Umschlag bitte unbedingt auf der Vorderseite mit Ihrem Namen oder dem amtlichen Kennzeichen, da dieser für die Abholung Ihrer Unterlagen weiterverwendet wird.

Wie gelangen die Unterlagen für den Über-Nacht-Service zur KFZ-Zulassungsbehörde?

Werfen Sie bitte den Umschlag und falls erforderlich auch die Kennzeichenschilder in den Briefkasten bei der jeweiligen KFZ-Zulassungsbehörde des Enzkreises ein.

Wie erhalten Sie Ihre Unterlagen zurück?

Alle Unterlagen, die bis um 7.30 Uhr bei unseren beiden Zulassungsbehörden eingeworfen worden sind, können am selben Arbeitstag während den Öffnungszeiten an der Kasse der jeweiligen Zulassungsbehörde wieder abgeholt werden.
Bitte denken Sie daran, dass die Bearbeitung sich verzögert, wenn Sie die Unterlagen per Post schicken oder in den Briefkasten beim Landratsamt in der Zähringerallee 3 einwerfen.

Wir bitten Sie zu beachten, dass die Unterlagen aus dem Über-Nacht-Service durch Sie innerhalb von drei Tagen nach Abgabe bei der Zulassungsbehörde abzuholen sind.

Sollten die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist abgeholt sein, werden wir Ihnen die Unkosten für den Aufwand in Rechnung stellen.

Bei einer wiederholten Unzuverlässigkeit durch Sie im Ablauf des Über-Nacht-Service behalten wir es uns vor, Sie in Zukunft von diesem Service auszuschließen.

Bitte beachten Sie dass nicht alle Dienstleistungen mit dem Über Nacht Service durchführbar sind.

Zulassungsvorgänge der Ein- und Ausfuhr von Fahrzeugen sind im Über-Nacht-Service nicht möglich.


Achtung: Eine Rücksendung der Fahrzeugpapiere bzw. der Kennzeichen ist aktuell leider nicht möglich.