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Waffenrecht aktuell

Zum 01.09.2020 haben sich viele Änderungen im Waffenrecht ergeben. So unterliegen viele Waffenteile und Gegenstände jetzt neu der Anzeige- oder Anmeldepflicht bis 01.09.2021 und können zu verbotenen Gegenständen werden. Sind Sie betroffen, empfehlen wir sich mit den Neuerungen vertraut zu machen.

Von den Änderungen sind Schreckschusswaffen mit Prüfzeichen "PTB im Kreis" und Luftwaffen nicht betroffen, diese sind weiter erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

Sie können sich bei Bedarf gerne an uns zu wenden, vor allem wenn Fragen offen bleiben und Waffen oder waffenähnliche Gegenstände nicht genau bestimmt werden können. Bedenken Sie mögliches strafbares Verhalten beim Umgang. Insbesondere die folgenden Waffen und Gegenstände haben jetzt eine neue Relevanz. Bitte prüfen Sie diesbezüglich Ihren Handlungsbedarf.

1. Magazine und Magazingehäuse für Schusswaffen

  • Kurzbeschreibung

    Der Besitz größerer Magazine und Magazingehäuse für Schusswaffen war bisher waffenrechtlich unrelevant und erfordert jetzt unter Umständen Handlungsbedarf, damit sie nicht zu verbotenen Gegenständen werden. Der Besitz wäre dann strafbar. Es kommt auch nicht auf den Besitz von zugehörigen Waffen oder Munition an, sondern rein der Magazine und Magazingehäuse.

  • Anzeigepflicht und Handlungsbedarf
  1. Magazine/Magazingehäuse nur für Zentralfeuermunition, nicht für Randfeuermunition
  2. Magazinkapazität:
    Bei Kurzwaffen Lademöglichkeit von mehr als 20 Patronen.
    Bei Langwaffen Lademöglichkeit von mehr als 10 Patronen.
    Bei blockierten Magazinen zählt die Ursprungskapazität.
  3. Besitz am 13.06.2017 - Anzeigepflicht beim Landratsamt Enzkreis bis 01.09.2021
    zu den Anmeldeformularen beim Landratsamt Enzkreis wechseln
  4. Besitz am 14.06.2017 oder später - Anzeige-/Genehmigungspflicht beim Bundeskriminalamt
    zum Bundeskriminalamt wechseln
  5. Alternativ zur Anzeige: Abgabe der Magazine/Magazingehäuse bis 01.09.2021 bei einem Berechtigten oder bei der Waffenbehörde des Landratsamt Enzkreis oder bei einer Polizeidienststelle.
  • Rechtliches

    §§ 37h Abs. 1 Nr. 3, 58 Abs. 17, Anlage 1 Abschnitt1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4 WaffG

2. Pfeilabschussgeräte

  • Kurzbeschreibung

    Pfeilabschussgeräte, die mit Druckluft oder Druckgas betrieben werden, waren bisher erlaubnisfrei und müssen jetzt in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Es ist auch der Nachweis eines Bedürfnis erforderlich. Andere Pfeilabschussgeräte wie Armbrüste, Harpunen und ähnliche Gegenstände für den Tauchbedarf sind nicht betroffen und weiter erlaubnisfrei.

    Die Anmeldepflicht betrifft jetzt hauptsächlich das druckluftbetriebene Pfeilabschussgerät der Firma FX Airguns, Modell Verminator MK II Extreme Arrow System. Die durch das Bundeskriminalamt früher erteilte Freigabe per Feststellungsbescheid ist nicht mehr gültig.

  • Anmeldepflicht und Handlungsbedarf

    Besitz am 01.09.2020 und Erwerb am 31.08.2020 oder vorher erfordert die Anmeldung bis 01.09.2021 oder Abgabe bei einem Berechtigten oder bei der Waffenbehörde des Landratsamt Enzkreis oder bei einer Polizeidienststelle.
    Vor Beantragung einer Waffenbesitzkarte ist eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.
    Waffenbesitzkarte beantragen

  • Rechtliches

    § 58 Abs. 20, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 WaffG

3. Salutwaffen

  • Kurzbeschreibung

    Salutwaffen sind Umbauten erlaubnispflichtiger Schusswaffen, die Kartuschenmunition (Platzpatronen) verschießen. Sie werden genutzt beim Film und Theater, aber auch sonstige Zwecke wie Sammeln und Liebhaberei.

  • Anmeldepflicht und Handlungsbedarf

    Besitz am 01.09.2020 und Erwerb am 31.08.2020 oder vorher erfordert die Anmeldung bis 01.09.2021 oder Abgabe bei einem Berechtigten oder bei der Waffenbehörde des Landratsamt Enzkreis oder bei einer Polizeidienststelle.
    Vor Beantragung einer Waffenbesitzkarte ist eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.
    Waffenbesitzkarte beantragen

  • Rechtliches

    § 39b, 58 Abs. 15 und 16, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 WaffG

4. Dekorationswaffen

  • Kurzbeschreibung

    Dekorationswaffen sind fachmännisch (durch einen Büchsenmacher) unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Der Besitz ist weiter frei ab 18 Jahren.

  • Anmeldepflicht und Handlungsbedarf

    Die Neuerung besteht darin, dass jetzt Überlassung, Erwerb und Vernichtung angezeigt werden müssen.
    Besitzveränderung bei Dekorationswaffen anzeigen
  • Rechtliches

    § 37d, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 WaffG

5. Wesentliche Waffenteile

  • Kurzbeschreibung

    Waffenrechtlich relevant sind nicht nur komplette, schussfähige Waffen, sondern oft schon Teile davon. Dies sind die sogenannten wesentlichen Waffenteile, die einer Erlaubnis bedürfen. Klassische Teile sind hier Lauf, Verschluss und Griffstück. Die Einstufung der waffenrechtlichen Teile wurde deutlich verschärft. Der reine Holzschaft eines Gewehrs ist weiterhin unrelevant, aber z.B. ein Gehäuse eines Gewehrs kann jetzt erlaubnispflichtig sein. Pauschale Aussagen sind aufgrund der Vielzahl an Waffenherstellern und Waffenmodellen nicht möglich und erfordern für eine verlässliche Bewertung in der Regel eine Einzelprüfung anhand der vorhandenen Teile.

    Hilfestellung gibt auch der Leitfaden des Bundeskriminalamts:
    zum Bundeskriminalamt (Leitfaden) wechseln

  • Anmeldepflicht und Handlungsbedarf

    Vor Beantragung einer Waffenbesitzkarte ist eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.
    Waffenbesitzkarte beantragen

  • Rechtliches

    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 WaffG