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Grundstücksverkehr

Der Boden ist der wichtigste Produktionsfaktor für landwirtschaftliche Unternehmen. Um land- und forstwirtschaftliche Betriebe vor dem Ausverkauf ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke zu schützen, die Ernährungsvorsorge der Bevölkerung zu sichern sowie die Agrarstruktur zu erhalten, hat der Gesetzgeber mit dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) vor allem folgende Regeln getroffen:

Die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke bedarf der behördlichen Genehmigung in einem besonderen Genehmigungsverfahren (§§ 3 ff. ASVG).
Der Genehmigungspflicht unterliegen land- und forstwirtschaftliche Flächen ab einer Größe von 1 ha, Rebflächen und gartenbauliche Flächen ab 50 Ar.
Die Teilung landwirtschaftlicher Flächen (z.B. bei Erbteilungen) ist zum Erhalt und zur Verbesserung der Agrarstruktur grundsätzlich nur möglich, wenn keine Teilfläche kleiner als zwei Hektar wird. Forstwirtschaftliche Flächen dürfen nicht kleiner als dreieinhalb Hektar und weinbau- sowie gartenbauliche Flächen nicht kleiner als 50 Ar werden.