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Informationen zur
GAP-Reform

Säule - Direktzahlungen

Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik ( GAP)
- Informationen zur Anbauplanung ab 2015 -

Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU brachte ab dem Jahr 2015 viele wesentliche Änderungen sowohl bei den Direktzahlungen (1. Säule) als auch bei FAKT, dem Nachfolgeprogramm von MEKA (2. Säule).

Die Direktzahlungen (bisher einheitliche Betriebsprämien) setzen sich aus folgenden Prämien zusammen:

• Basisprämie
• Ökologisierungsprämie (Greening)
• Junglandwirteprämie
• Umverteilungsprämie (Zuschläge für die ersten 46 Hektare)

In folgendem soll vorwiegend auf die Ökologisierungsprämie eingegangen werden, da diese in der Anbauplanung eine wesentliche Rolle spielt. Sie sieht das sogenannte Greening vor, das aus den Elementen

• Anbaudiversifizierung (Fruchtfolge)
• Erhaltung von Dauergrünland (in B.-W. gilt weiterhin das absolute Grünlandumbruchverbot)
• ökologische Vorrangflächen (öVF)

besteht. Die sog. Greening-Maßnahmen müssen von den Betrieben durchgeführt werden, die mindestens 10 ha Ackerfläche (Ausnahme öVF s.u.) bewirtschaften um die sogenannte Ökologisierungsprämie zu erhalten. Ausgenommen sind ökologisch wirtschaftende Betriebe, reine Dauerkulturbetriebe und einzelne weitere Ausnahmen.

Die Anbaudiversifizierung sieht seit 2015 vor, dass Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche mindestens 2 Kulturen anbauen, wobei eine Kultur maximal 75% betragen darf. Betriebe mit mehr als 30 ha Ackerfläche müssen 3 Kulturen anbauen, wobei die Hauptkultur maximal 75% und zwei Hauptkulturen zusammen maximal 95% Flächenanteil betragen dürfen. Betriebe mit mehr als 75% Anteil Grünland an der landwirtschaftlichen Fläche (LF) oder mehr als 75% Anteil Futterpflanzen (außer Silomais) an der Ackerfläche sind davon befreit.

Der Erhalt von Dauergrünland ist in Baden-Württemberg durch das Grünlandumwandlungsverbot bereits jetzt verpflichtend, Änderungen ergeben sich durch die Greenning-Maßnahmen hierbei für Baden-Württemberg aktuell nicht.
Bei den ökologischen Vorrangflächen (öVF) ist vorgesehen, dass zunächst 5% der Ackerfläche als öVF bewirtschaftet werden muss. Zu den öVF gehören eine Reihe von Elementen wie Landschaftselemente, Pufferstreifen, Terrassen u.a. oder Brachen oder der Anbau von N-fixierenden Pflanzen (Leguminosen) oder Zwischenfrüchte. Betriebe unter 15 ha Ackerfläche oder mehr als 75% Grünland an der LF oder mehr als 75% Ackerfutter (ohne Silomais) an der Ackerfläche sind von dieser Vorgabe befreit.

Die jeweiligen Maßnahmen werden jedoch gewichtet (siehe unten). Neben den Elementen (s.o.) können die ökologischen Vorrangflächen auch durch den Anbau von Leguminosen oder durch den Anbau von Zwischenfrüchten nach der Ernte der Hauptkultur erbracht werden. Der Anbau von Leguminosen wird mit dem Faktor 0,7 gewichtet. Dies bedeutet, dass 7,15% der Ackerfläche ab 2015 mit N-fixierenden Pflanzen bestellt werden muss, um die Greening-Vorgabe von 5% rein mit Leguminosen zu erfüllen. Beim Zwischenfruchtanbau beträgt der Faktor 0,3. Wenn also allein mit Zwischenfrüchten die ökologischen Vorrangflächen erbracht werden sollen, müssen so 16,67% der Ackerflächen mit öVF-Zwischenfrüchten bestellt werden.

Hinweise und Erklärungen zur Antragstellung von Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) und zu den einzuhaltenden Auflagen können Sie im Infodienst der Landwirtschaft nachlesen!

Am 27. Oktober 2016 wurde die Änderung der
• Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und
• der InVekos-Verordnung

veröffentlicht.

Daraus ergeben sich Änderungen die bei der Umwandlung von Dauergrünland in andere landwirtschaftliche Nutzungen oder in nicht landwirtschaftliche Nutzungen dringend zu beachten sind.

Bei Fragen zur Umwandlung von Dauergrünland steht Ihnen Ihr Landwirtschaftsamt gerne zur Verfügung.

Des Weiteren sind ab sofort die neuen Formulare für die Beantragung der Umwandlung von Dauergrünland zu verwenden! Diese erhalten Sie beim Landwirtschaftsamt.

Bitte beachten Sie auch die Veröffentlichung in der Fachpresse und auf der Homepage vom Infodienst der Landwirtschaft. Hier werden wir auch regelmäßige Aktualisierungen durchführen, sobald neue Festlegungen erfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

www.mepl.landwirtschaft-bw.de

www.foerderwegweiser.landwirtschaft-bw.de

Säule - MEPL (FAKT, etc.)

Die 2. Säule steht für Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014-2020 (MEPL III). Durch Förderung, wie etwa Kulturlandschaftspflege, Natur- und Umweltschutz, soll gesellschaftlichen Leistungen der Land- und Forstwirtschaft unterstützt werden.

MEPL III - kurz und bündig

Weitere Informationen zu MEPL III

Informationen zur GAP 2023 - 2027

FAKT II

Aktualisierte FAKT II-Broschüre (Stand 20.01.2023) und die Anlage zur FAKT II-Broschüre (Wichtige Anpassungen, Stand 20.01.2023)
Beide Dokumente sind im Infodienst unter folgenden Links abrufbar:

Fakt II und Gemeinsamer Antrag

Als PDF-Datei:

FAKT II-Broschüre 2023-01-20

FAKT II-Broschüre 2023-01-20 Wichtige Anpassungen