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Einschulungsuntersuchung - ESU

Allgemeine Informationen

Alle Kinder, die in Baden-Württemberg eingeschult werden, sind zur Teilnahme an der Einschulungsuntersuchung gesetzlich verpflichtet.

Die Einschulungsuntersuchung wird in zwei Schritten unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt.

Schritt 1 erfolgt etwa 24 bis 15 Monate vor der Einschulung (in der Regel im vorletzten Jahr vor der Einschulung). So können Kinder gegebenenfalls frühzeitig gefördert oder gezielt behandelt werden.

Schritt 2 findet in den Monaten vor der Einschulung statt. Hier steht die Feststellung eventueller gesundheitlicher Einschränkungen der Schulfähigkeit im Vordergrund.

Hinweis: Alle Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, werden in Schritt 2 ärztlich untersucht. Bei Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, trifft die Entscheidung über die Notwendigkeit der ärztlichen Untersuchung der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst.

Die Entscheidung über die Einschulung trifft die Schule.

Voraussetzungen

für Schritt 1 der Einschulungsuntersuchung:

  • Ihr Kind hat den Wohnsitz in Baden-Württemberg.
  • Ihr Kind ist bis zum 30. Juni des laufenden Schuljahres vier Jahre alt.

für Schritt 2 der Einschulungsuntersuchung:

  • Ihr Kind hat den Wohnsitz in Baden-Württemberg.
  • Ihr Kind wird in den kommenden Monaten schulpflichtig oder wurde bereits zur Grundschule angemeldet.
    Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis 30. Juni sechs Jahre alt sind.

Verfahrensablauf

Sie erhalten vom zuständigen Gesundheitsamt 24 bis 15 Monate vor der termingerechten Einschulung eine Einladung zur Einschulungsuntersuchung. Das Einladungsschreiben erhalten Sie über die Kindertageseinrichtung oder mit der Post.

Hinweis: Zusammen mit der Einladung erhalten Sie auch einen Fragebogen. Das Ausfüllen des Fragebogens ist freiwillig. Er dient der Anamneseerhebung und der Anpassung der Untersuchung an individuelle Besonderheiten des Kindes. Außerdem erleichtert er die Beratung der Eltern und die Interpretation der Untersuchungsergebnisse.

Achtung: Haben Sie kein Einladungsschreiben erhalten, müssen Sie sich persönlich an das Gesundheitsamt Ihres Wohnsitzes wenden.

Die Untersuchung findet durch eine medizinische Assistentin des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des Gesundheitsamtes im Kindergarten oder im Gesundheitsamt statt. Sie sind selbstverständlich eingeladen, an der Untersuchung teilzunehmen. Sollte bei Auffälligkeiten ergänzend eine anschließende ärztliche Untersuchung notwendig sein, sind Sie zur Teilnahme verpflichtet.

Hinweis: Bei der Basisuntersuchung müssen Impfpass und Nachweis über die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vorgelegt werden. Bei Kindern in einer Kindertageseinrichtung ist mit Ihrer Einwilligung auch die Entwicklungsbeobachtung durch den Erzieher oder die Erzieherin Bestandteil der Untersuchung.

Falls erforderlich, empfiehlt der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst eine gezielte Förderung Ihres Kindes oder auch eine Vorstellung bei der Haus- oder Kinderärztin bzw. dem Haus- oder Kinderarzt.

Schritt 2 erfolgt in der Regel kurz vor der Einschulung. Ist eine ärztliche Untersuchung notwendig, so wird diese der individuellen Situation des Kindes angepasst. Sie findet in der Regel im Gesundheitsamt statt.

Erforderliche Unterlagen

  • Einladung zur Einschulungsuntersuchung
  • Einwilligungserklärung (unterschrieben)
  • Nachweis über die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder
  • Impfausweis (Impfbuch)
  • ausgefüllter Elternfragebogen (freiwillig)
  • falls vorhanden: wichtige Arztberichte

Die Einschulungsuntersuchung 

Die Einschulungsuntersuchung beinhaltet:

  • Hör- und Sehvermögen
  • Sprachverständnis, Aussprache, Merkfähigkeit
  • Mengenbegriff
  • Fein- und Grobmotorik
  • Impfberatung

Wir informieren und beraten Sie zu Fragen der Schulfähigkeit und Förderungsmöglichkeiten Ihres Kindes. In der Zeit von Oktober bis Juli untersuchen wir etwa 3500 Kinder in der Stadt Pforzheim und dem Enzkreis. Selbstverständlich berücksichtigen wir dabei das Alter Ihres Kindes.

Frist/Dauer

  • Schritt 1: 24 bis 15 Monate vor der termingerechten Einschulung
  • Schritt 2: in den Monaten vor der termingerechten Einschulung

Rechtsgrundlage 

  • § 91 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) (Schulgesundheitspflege)
  • Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung schulärztlicher Untersuchungen sowie zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen in Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen (Schuluntersuchungsverordnung)
  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung der Einschulungsuntersuchung (Einschulungsuntersuchungsverwaltungsvorschrift)
  • Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Durchführung einer Sprachstandsdiagnose in Verknüpfung mit der Einschulungsuntersuchung vom 18. Dezember 2008
  • § 8 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) (Schulgesundheitspflege)
  • § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes)

Leichte Sprache

Informationen zur Einschulungs-Untersuchung in Leichter Sprache finden Sie hier:

Einschulungs-Untersuchung - Abkürzung: ESU (Leichte Sprache)