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Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Allgemeine Informationen

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (im Enzkreis das Landratsamt).
Hinweis: Vor dem 01.06.2012 erteilte Genehmigungen für zum Beispiel Transport-,  Händler- beziehungsweise Maklertätigkeiten gelten weiter.

Der Betriebsinhaber beziehungsweise die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person, hat unter anderem die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde bei Antragstellung  nachzuweisen und verschiedene andere, im Vordruck aufgeführte Unterlagen vorzulegen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige hat mit dem eingestellten Formular zu erfolgen, was in Baden-Württemberg im Moment nur in Papierform möglich ist.

In Bezug auf die geforderte Fach- und Sachkunde wird auf  § 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) verwiesen.

Ansonsten sind die in § 9 der Anzeig- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV ) geforderten Unterlagen und Nachweise dem Antrag beizufügen.

Die Händler-, Sammler-, Makler-, und/oder Beförderernummer, die im Antrag anzugeben ist, kann bei der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbHin Fellbach erfragt beziehungsweise beantragt werden.

Für die behördliche Bestätigung wird eine aufwandsbezogene Gebühr festgesetzt.

Sonstiges

Sach- und Fachkundelehrgänge bieten unter anderem Sachverständigenorganisationen, Prüf- und Überwachungsorganisationen, Interessenverbände und zugelassene Ingenieurbüros an.

Rechtsgrundlage