Wichtige Änderungen für Fahrer von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen
ENZKREIS. Eine wichtige Änderung im Fahrerlaubnisrecht betrifft Menschen, die ihren Führerschein der Klassen C1, C1E, C oder CE ab dem 28. Dezember 2016 erhalten haben: Die Gültigkeit der Klassen C1 und C1E (Klein-Lkw) wird nachträglich auf fünf Jahre befristet. Für das Fahren eines Kleinbusses mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist ab sofort der Führerschein der Klasse D1 vorgeschrieben. Wer seinen Führerschein vor dem 28.12.2016 erhalten hat, ist von der Änderung nicht betroffen.
Die Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (Klein-Lkw) wird nun auf fünf Jahre befristet und nur nach einer Gesundheitsprüfung verlängert. Auch Führerscheine, in denen noch eine Befristung bis zum 50. Lebensjahr eingetragen ist, verlieren nach fünf Jahren ihre Gültigkeit. Da bei Fahrten im Ausland Beanstandungen nicht ausgeschlossen werden können, empfiehlt das Landratsamt den Betroffenen, einen geänderten Führerschein zu beantragen; die Gebühr dafür beträgt 8,70 Euro.
Für Fahrerlaubnisse, die zwischen dem 1. Januar 1999 und 27. Dezember 2016 neu erteilt wurden, bleibt es bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Hier müssen die Inhaber nichts unternehmen. Das Gleiche gilt für ältere Führerscheine der Klasse 3: sie bleiben ebenfalls unbefristet gültig.
Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zur Personenbeförderung reichte bislang ein Führerschein der Klasse C1, C1E, C oder CE. Ab sofort wird dafür die Klasse D1 (Klein-Bus) benötigt, auch wenn nur bis zu acht Fahrgastplätze vorhanden sind. Darunter fallen auch Klein- und Bürgerbusse oder Stretch-Limousinen. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten, gepanzerte Limousinen und Wohnmobile. Auch hier gilt: Wer seinen Führerschein vor dem 28. Dezember 2016 erhalten hat, ist von der Regelung nicht betroffen.
Mit der Änderung setzt das Bundesverkehrsministerium eine schon 2013 in Kraft getretene EU-Regelung um. Ein Verstoß gegen die neuen Vorgaben gilt als „Fahren ohne Führerschein“ und wird als Straftat gewertet. Weitere Informationen gibt es beim Straßenverkehrs- und Ordnungsamt unter Tel. 07231 308-3431 oder per E-Mail an fuehrerscheinstelle@enzkreis.de.
(enz)
Anlage
Klasse |
Besitzstand aus der alten Klasse 3 (vor dem 01.01.1999 erteilt) |
Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen, die zwischen dem 01.01.1999 und dem 27.12.2016 erteilt wurden |
künftige Befristung, rückwirkend für ab dem 28.12.2016 erteilte Fahrerlaubnisse |
Klasse C1
|
bleiben unbefristet gültig |
gelten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers, danach werden sie jeweils für fünf Jahre erteilt |
werden auf fünf Jahre befristet erteilt |
Klasse |
bisherige Berechtigung |
künftige Berechtigung, |
Klasse C1* |
Mit der Klasse C1 dürfen Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGm) von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut und ausgelegt sind, gefahren werden (auch mit Anhänger mit einer (zGm) von nicht mehr als 750 kg). |
Künftig dürfen mit der Klasse C1 Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und. D) mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGm) von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg gefahren werden (auch mit Anhänger mit einer zGm von nicht mehr als 750 kg). Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1 – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden. |
Klasse C* |
Mit der Klasse C dürfen Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit einer zGm von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer und gebaut und ausgelegt sind, gefahrenwerden (auch mit Anhänger mit einer zGm von nicht mehr als 750 kg). |
Künftig dürfen mit der Klasse C Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zGm von mehr als 3.500 kg gefahren werden (auch mit Anhänger mit einer zGm von nicht mehr als 750 kg). Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden |
Klasse D1 |
Mit der Klasse D1 dürfen Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) gefahren werden, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrer gebaut und ausgelegt sind und deren Länge nicht mehr als 8 Meter beträgt (auch mit Anhänger mit einer zGm von nicht mehr als 750 kg). |
Für das Führen von Kraftfahrzeugen (außer solchen der Klassen AM, A1, A2 und A) über 3.500 kg zGm, die zur Beförderung von Personen gebaut und ausgelegt sind, ist künftig – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – mindestens die Fahrerlaubnisklasse D1 (bis sechzehn Fahrgastplätze) erforderlich. |