Waffen: Kleiner Waffenschein beantragen
Allgemeine Informationen
Den Umgang mit Waffen oder Munition regelt das Waffengesetz des Bundes. Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie eine Schreckschusswaffe, eine Reizstoffwaffe oder eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung bei sich führen wollen. Dabei versteht man nach der gesetzlichen Definition unter dem Begriff Führen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.
Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in
Verbindung.
Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Voraussetzungen
Für die Erteilung des Kleinen Waffenscheines:
- Alter
Vollendung des 18. Lebensjahres - Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind. - persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise Personen nicht, bei denen
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder
psychisch krank sind.
Ein Sachkundenachweis oder ein Nachweis des Bedürfnisses zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe sind nicht erforderlich. Auch wird für diese Waffen keine
Haftpflichtversicherung wie beim "normalen" Waffenschein gefordert.
Verfahrensablauf
Frist / Dauer
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
- eventuell ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung
Kosten
Sonstiges
Zuständige Stelle
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Rechtsgrundlage
§ 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
§ 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
§ 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
§ 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
§ 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahren von Waffen und Munition)
Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste