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Sprengstoffe: Nichtgewerblicher Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz)

Allgemeine Informationen

Wer im nichtgewerblichen Bereich, unabhängig von der Zweckbestimmung, mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen und diese hierfür erwerben will, bedarf nach dem Sprengstoffgesetz der Erlaubnis durch die zuständige Behörde.

Inhaber einer Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosiongefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich sind natürliche Personen.

Als explosionsgefährliche Stoffe gelten zum Beispiel Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen, Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen und Einsatz von Raketenmotoren im Modellraketenbau.

Voraussetzungen

Grundsätzlich werden Sie als Antragsteller eine Erlabnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie

  • zuverlässig und
  • fachkundig,
  • persönlich geeignet sind
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  • ein Bedürfnis nachweisen können und
  • Deutscher oder EU-Angehöriger sind.

Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise dann gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.

Die erforderliche Fachkunde besitzen Sie, wenn Sie an einem entsprechnden staatlich anerkannten Lehrgang teilgenommen haben. Wenn Sie noch keine Fachkunde besitzen, dann benötigen Sie zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme an einem Lehrgang.

Das Bedürfnis (ein vernüftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, zum Beispiel Jäger, Sportschütze oder Mitglied in einem Modellraketenverein begründen.

Eine Ausnahme von dem Erfordernis des Mindestalters (21 Jahre) setzt voraus, dass Sie die für den selbständigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Besonnenheit besitzen und imstande sind, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige des Haushalts, in dem Sie leben, zu sichern. Dabei sollten Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Für eine Ausnahme kommen im Wesentlichen in Betracht:

  • Inhaber eines Jahresjagdscheins
  • Mitglieder von
    • Schießsportvereinigungen, bei denen eine Ausnahme nach Waffenrecht vorliegt und
    • Vereinigungen, in denen Bauelemente zu Modellraketen zusammengesetzt oder bearbeitet werden

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Der erforderliche Antrag ist beim Landratsamt erhältlich. Die erforderlichen Unterlagen über die Fachkunde sind dem Antrag beizufügen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Lehrgangsbescheinigung
  • Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedstaaten (für Böllerschützen oder Modellraketenbauer)
  • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll von dem Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (zum Beispiel Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behöre des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.