Schadensausgleich bei Wildschäden
Was ist FFH-Grünland?
Bei FFH-Grünland handelt es sich um artenreiche Wiesenflächen, die durch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (= FFH-Richtlinie) der Europäischen Union geschützt sind. Gemäß dem Naturschutzrecht darf keine Verschlechterung dieser Wiesen erfolgen. Falls ein
verschlechterter Zustand eintritt, kann der Eigentümer/Bewirtschafter sanktioniert werden,
etwa durch ein Bußgeld oder die Rückzahlung seiner Fördergelder. Neben einer
unangepassten Bewirtschaftungsweise können auch Wildschäden eine
Verschlechterung/Zerstörung von Grünland herbeiführen.
Worin besteht die Pflicht des Jagdpächters?
Die Pflicht des Jagdpächters besteht gemäß § 29 BJG (bekanntermaßen) im Ersatz des
durch Wild entstandenen Schadens. Im Falle von Wildschäden auf Grünland handelt es sich dabei um Maßnahmen zur Reparatur oder Erneuerung der Grünlandnarbe, der Behebung von Erntehindernissen sowie dem Ersatz des Ertragsausfalls. Bei großflächigen Schäden, die eine Neueinsaat des Grünlands verlangen, muss zur Reparatur die Fläche zur Einsaat vorbereitet und die Einsaat durchgeführt werden.
Was unterscheidet den Schadensersatz bei FFH-Grünland vom Schadensersatz bei
anderem Grünland?
Um den Artenreichtum auf FFH-Grünland zu erhalten und damit eine Verschlechterung zu
verhindern, muss die Einsaat nach einem Wildschaden mit artenreichem, an den Naturraum und die Region angepasstem Saatgut erfolgen. Eine solche Einsaat wird mit
gebietsheimischem, sog. autochthonem Saatgut durchgeführt, das die lokaltypischen
Anpassungen und Artenzusammensetzungen enthält. Autochthones Saatgut wird in demselben Naturraum produziert und kann bei verschiedenen Bezugsquellen auch für Flächen im Enzkreis erworben werden. Autochthones Saatgut ist aufgrund seiner Qualität und der aufwendigen Gewinnung teurer als Regelsaatgut, dadurch kann ein Interessenskonflikt zwischen Bewirtschafter/Eigentümer und Jagdpächter entstehen.
Welche Möglichkeit zur Konfliktlösung gibt es?
Es besteht die Möglichkeit für Jagdpächter, sich die entstehenden Mehrkosten des Saatguts erstatten zu lassen. Diese Erstattung erfolgt über einen Antrag an die zuständige Untere Naturschutzbehörde. Förderfähig sind nur die Mehrkosten für das autochthone Saatgut.
Das bedeutet, der Jagdpächter trägt mindestens die Kosten für das Regelsaatgut.
Die Antragsstellung erfolgt im Enzkreis über das Amt für Baurecht und Naturschutz des
Landratsamts Enzkreis bis zum 15. November jeden Jahres. Die Fördermittel werden dann
im darauffolgenden Jahr ausgezahlt. Weitere Informationen, sowie eine Hilfestellung bei der Antragsstellung erhalten Sie vom Landschaftserhaltungsverband Enzkreis, sowie der Natura 2000-Beauftragten des Enzkreises.
Natura 2000-Beauftragte
Anna Dermann
07231 308 9478
Anna.Dermann@enzkreis.de
Landschaftserhaltungsverband
LEV Enzkreis
07231 308 1894/1867
lev@enzkreis.de