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Dienstleistungen

Kraftfahrzeug (neu) - Zulassung beantragen

Leistungsnummer: 100

Allgemeine Informationen

Für Fahrten auf öffentlichen Straßen müssen Sie Ihr Fahrzeug in den meisten Fällen vorher zulassen. Sie erhalten von der Zulassungsbehörde die gestempelten Zulassungspapiere und Kennzeichen.

Seit dem 1. Oktober 2019 können Bürgerinnen und Bürger alle Standardzulassungsvorgänge im Internet abwickeln.

Sie können einen Online-Antrag stellen, wenn Ihr Fahrzeug

  • nach dem 1. Januar 2015 zugelassen wurde und
  • Kfz-Kennzeichen mit Stempelplaketten sowie Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdeckten Sicherheitscodes hat oder
  • ein Neufahrzeug ist.

Sie benötigen dazu den neuen Personalausweis (nPA) oder elektonischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser "AusweisApp2".

 Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Hinweis: Eine bestimmte Buchstaben- Zahlenkombination des Kennzeichens (Wunschkennzeichen) oder ein bestimmtes Unterscheidungszeichen bei wieder eingeführten »Altkennzeichen« in einem Landkreis können Sie nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantragen.
Eine nachträgliche Änderung einmal zugeteilter Kennzeichenkombinationen ist nur gegen Gebühr möglich. 

Voraussetzungen

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zulassung des Fahrzeugs bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt dort die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an.

Wollen Sie in Umweltzonen fahren, sollten Sie bei der Zulassung auch eine Feinstaubplakette beantragen.

Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zulassung des Fahrzeugs. 

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat): Formular liegt auch bei der Zulassungsstelle vor Ort aus
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters:
  • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II und
    • Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
  • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/ Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3 Satz 6 StVZO oder 
    • Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a Satz 1 StVZO
  • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/ COC), nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ABE), Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt war: zusätzlich Kaufvertrag oder Originalrechnung
  • Bei Fahrzeugen ohne deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II, muss das Fahrzeug bei einer Zulassungsbehörde vorgeführt und die Fahrgestellnummer überprüft werden. Eine einfache Bestätigung einer amtlich anerkannten Prüforganisation (TÜV, DEKRA etc.) reicht nicht aus! Eine gültige Hauptuntersuchung wird anerkannt.
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht

Es können weitere Unterlagen verlangt werden.

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung vorlegen.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern.

Kosten

nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 26,80

Hinweis: Kosten für Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Wunschkennzeichenreservierung

Sie möchten ein individuelles Kennzeichen? Gerne können Sie Ihr Wunschkennzeichen direkt aus unserem Bestand auch online reservieren.  Geben Sie hierzu Ihr Wunschkennzeichen ein und überprüfen Sie es auf Zulässigkeit. Bitte beachten Sie, dass nur folgende Kombinationen zulässig sind:
  • PF - 1 Buchstabe + 3 Ziffern (ausgenommen alle Kombinationen mit B,F,G, I, O und Q)
  • PF - 2 Buchstaben + 2 Ziffern (ausgenommen alle Kombinationen mit B,F,G, I, O und Q)
  • PF - 1 Buchstabe + 4 Ziffern 
  • PF - 2 Buchstaben + 4 Ziffern (Buchstabenfolge AA bis MZ) [nicht geeignet für Motorräder, Saisonkennzeichen und Oldtimerzulassungen]
Ist das von Ihnen eingegebene Kennzeichen frei, wird dieses nach der Angabe Ihrer persönlichen Daten für die Dauer von 3 Monaten reserviert.

Kosten

Für die Reservierung des Wunschkennzeichens wird bei der Zulassung des Fahrzeugs eine Gebühr von € 12,80 erhoben.

ONLINE-DIENSTE

Wunschkennzeichen

Oder hier ist die URL: https://www.enzkreis.de/wunschkennzeichen

Wir weisen Sie darauf hin, dass bei einer Häufung von Reservierung auf den gleichen Halter, die maximale Anzahl von 10 nicht überschritten werden darf. Wir behalten uns vor, darüber hinausgehende Reservierungen zu löschen.

Terminvereinbarung Online

Wir möchten darauf hinweisen, dass aufgrund der sehr hohen Terminnachfrage Termine über mehrere Wochen vergeben sein können. 
Es werden jedoch täglich neue Termine freigeschaltet, die Sie vereinbaren können.

Sollten Sie Privatkunde sein, bitten wir Sie einen Termin unter der Dienstleistung: "Zulassung" oder " Abmeldung/ Kurzzeitzulassung/Auskunft" zu vereinbaren.

Eine Fallbearbeitung von Privatkunden mit einem Händlertermin ist nicht möglich.  


Fahrzeug Online Dienste

Umfangreiche Informationen, notwendige Unterlagen und Voraussetzungen sowie der Verfahrensablauf der online Dienste i-Kfz können Sie unter folgendem Link erfahren:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/internetbasierte-fahrzeugzulassung.html

Wenn Sie erfolgreich einen Fahrzeug-Online-Dienst genutzt haben, bitten wir Sie uns eine Nachricht mit Ihren Kontaktdaten, der Fahrzeugidentnummer (FIN) und Ihrem Kennzeichen an die folgende E-Mail Adresse zu senden, so können evtl. Rückfragen schnell mit Ihnen geklärt werden: zulassungsbehoerde@enzkreis.de




Was ist das?

Eine kostenlose Dienstleistung der Zulassungsbehörden des Enzkreises in Pforzheim und Mühlacker.

Ab dem 13.07.2020 ist die Nutzung des Über-Nacht-Service bei beiden Dienststellen nur für Zulassungsdienste und Autohäuser möglich.

Täglich können maximal 5 Zulassungsvorgängen im Übernacht Service eingeworfen werden, die tägliche Anzahl von Außerbetriebsetzungen im Über-Nacht-Service ist unbeschränkt möglich.

Was ist zu tun?

Füllen Sie die erforderlichen Unterlagen, sowie das Formular für den Über Nacht Service am Bildschirm aus und drucken Sie es anschließend. Den ausgefüllten Antrag stecken Sie zusammen mit den benötigten Unterlagen in einen Umschlag. Bitte achten Sie darauf, dass die beigefügten Unterlagen gültig und vollständig sind, damit eine reibungslose Bearbeitung möglich ist.
Beschriften Sie den Umschlag bitte unbedingt auf der Vorderseite mit Ihrem Namen oder dem amtlichen Kennzeichen, da dieser für die Abholung Ihrer Unterlagen weiterverwendet wird.

Wie gelangen die Unterlagen für den Über-Nacht-Service zur KFZ-Zulassungsbehörde?

Werfen Sie bitte den Umschlag und falls erforderlich auch die Kennzeichenschilder in den Briefkasten bei der jeweiligen KFZ-Zulassungsbehörde des Enzkreises ein.

Wie erhalten Sie Ihre Unterlagen zurück?

Alle Unterlagen, die bis um 7.30 Uhr bei unseren beiden Zulassungsbehörden eingeworfen worden sind, können am selben Arbeitstag während den Öffnungszeiten an der Kasse der jeweiligen Zulassungsbehörde wieder abgeholt werden.
Bitte denken Sie daran, dass die Bearbeitung sich verzögert, wenn Sie die Unterlagen per Post schicken oder in den Briefkasten beim Landratsamt in der Zähringerallee 3 einwerfen.

Wir bitten Sie zu beachten, dass die Unterlagen aus dem Über-Nacht-Service durch Sie innerhalb von drei Tagen nach Abgabe bei der Zulassungsbehörde abzuholen sind.

Sollten die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist abgeholt sein, werden wir Ihnen die Unkosten für den Aufwand in Rechnung stellen.

Bei einer wiederholten Unzuverlässigkeit durch Sie im Ablauf des Über-Nacht-Service behalten wir es uns vor, Sie in Zukunft von diesem Service auszuschließen.

Bitte beachten Sie dass nicht alle Dienstleistungen mit dem Über Nacht Service durchführbar sind.

Zulassungsvorgänge der Ein- und Ausfuhr von Fahrzeugen sind im Über-Nacht-Service nicht möglich.


Achtung: Eine Rücksendung der Fahrzeugpapiere bzw. der Kennzeichen ist aktuell leider nicht möglich.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.08.2021 freigegeben.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt