Gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (§ 10 ProstSchG)
Allgemeine Information
Am 01. Juli 2017 ist das neue Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten.
Es ergänzt das seit 2002 bestehende Prostitutionsgesetz.
Danach sind alle Personen, die der Prostitution nachgehen, zur Anmeldung verpflichtet.
Mit diesem Gesetz will der Gesetzgeber die Prostituierten schützen und deren Rechte stärken.
Vor der Anmeldung beim Amt für öffentliche Ordnung brauchen Sie eine Gesundheitliche Beratung im Gesundheitsamt.
Das Gespräch ist vertraulich, es umfasst Informationen zur Krankheits- und Empfängnisverhütung, Alkohol- und Drogengebrauch sowie Kontaktdaten von Anlauf- und Beratungsstellen.
Direkt im Anschluss an das Gespräch bekommen Sie die "Gesundheitliche Bescheinigung § 10 ProstSchG".
Erforderliche Unterlagen:
Ausweis (Personalausweis, Reisepass oder in Folge Aliasbescheinigung)
Gültigkeit:
> Personen über 21 Jahre für 12 Monate
> Personen unter 21 Jahre für 6 Monate
Kosten: keine
Terminvereinbarung:
Telefonisch 07231/308-9470 oder mobil 0162/2796329 (auch per SMS möglich)
oder per Mail: tanja.wacker@enzkreis.de.
Weitere Informationen (externe Links)
- ASPASIA Beratungsstelle für Sexarbeiter*innen
- BleibSafe Informationen zum ProstSchG, Kontaktdaten von Anmelde- und Beratungsstellen in Baden-Württemberg in 8 Sprachen
- Hilfetelefon - Gewalt gegen Frauen
WEITERE INFORMATIONEN (Dokumente)
- PDF-Datei: 220 kB