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Erdauffüllungen

Sie möchten eine Erdauffüllung durchführen? Nachfolgend geben wir Ihnen hierzu Hinweise:

Innenbereich:

Wenn Sie eine Erdauffüllung im Innenbereich (also in der geschlossenen Ortslage) durchführen möchten, richten sich die Zulassungbestimmungen im Wesentlichen nach baurechtlichen Bestimmungen. Die Auffüllung mus allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen entsprechen, dazu gehören auch Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Diese legt die Gemeinde oder die Stadt im Rahmen ihrer Planungshoheit fest.

Außenbereich:

Im Außenbereich (also in der freien Landschaft) ist eine Erdauffüllung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen dann zulassungsfähig, wenn dadurch eine Bodenverbesserung oder Bewirtschafterleichterung erzielt werden kann. Bei einer Auffüllungsfläche von mehr als 500 m² benötigen Sie immer eine vorherige Genehmigung durch uns. Das entsprechendes Antragsformular können Sie als Dowload herunterladen.

Die Genehmigung wird mit Auflagen verbunden. Welche Auflagen dies sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Wichtig sind dabei die Einhaltung folgender Regeln:

  • Die Zu- und Abfahrtswege (in der Regel Feldwege) dürfen nicht beschädigt werden.
  • Die Nutzung von Feldwegen stellt eine Sondernutzung dar. Einige Bürgermeisterämter lassen diese nur mit ausdrücklicher Sondernutzungsgenehmigung zu.
  • Die bestehenden Entwässerungsstrukturen dürfen nicht beeinträchtigt werden, d.h. die Auffüllung darf nicht dazu führen, dass eine Entwässerung zu Lasten angrenzender Grundstücke oder des öffentlichen Wegenetzes stattfindet.
  • Das aufgefüllte landwirtschaftliche Grundstück ist anschließend für die Dauer eines Jahres zu begrünen.
  • Genehmigungen für Erdauffüllungen zum Zwecke einer kostengünstigen Entsorgung von Bauaushub scheiden somit aus. Ebenso dürfen Wiesenbereiche im Regelfall nicht aufgefüllt werden.
Für die Auffüllgenehmigung wird eine Gebühr berechnet. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis des Enzkreises.

Was ist sonst noch zu beachten:

Eine Auffüllung, die eine Fläche von 500 m² nicht überschreitet, ist nicht generell und überall möglich. Auch dann sind nämlich alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z. B. das Naturschutzrecht oder das Bodenschutzrecht, zu beachten. Dies bedeutet konkret, dass Auffüllungen z.B. in Schutzgebieten (Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturparkgebiete sowie Wasserschutzgebiete) -unabhängig von ihrem Umfang- einer Genehmigung bedürfen oder sogar unzulässig sind.

Wassergräben, Biotopstrukturen oder Wiesen dürfen in der Regel nicht aufgefüllt werden.