Einheitlicher Ansprechpartner
Allgemein
Am 1. Januar 2010 nahm der Einheitliche Ansprechpartner beim Landratsamt Enzkreis seine Arbeit auf. Er bietet seitdem allen in- und ausländischen Dienstleistern „Hilfe aus einer Hand“. Damit reagierte der Enzkreis auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie.
Über den Einheitlichen Ansprechpartner können alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, abgewickelt werden. Dienstleister können dort künftig aus einer Hand umfangreiche Informationen erhalten, sich beraten und das Verwaltungsverfahren zur Aufnahme und Ausübung ihrer Dienstleistung abwickeln lassen.
Der Einheitliche Ansprechpartner nimmt alle erforderlichen Antragsformalitäten entgegen und gibt diese an die einzelnen zuständigen Stellen weiter. Er ist gleichzeitig Lotse, Vermittler und Koordinator und arbeitet eng mit den Kammern, der Stadt Pforzheim und den Enzkreis-Gemeinden zusammen.
Nach einer Entscheidung der Landesregierung sind die Kammern der Wirtschaft und der freien Berufe kraft Gesetzes zentrale Anlaufstelle. Doch auch die Stadt- und Landkreise können Einheitlicher Ansprechpartner sein. Sie sind bereits jetzt für zahlreiche Verfahren zuständig, bei deren Abwicklung der Einheitliche Ansprechpartner unterstützend tätig werden soll.
Landkreise verfügen zudem - zum Beispiel im Bereich der Wirtschaftsförderung - über einschlägige Erfahrungen, was sowohl die Beratung von Dienstleistern als auch das Genehmigungsmanagement selbst betrifft. Kommunale Einheitliche Ansprechpartner sind besonders effektiv, weil sie mit der zuständigen Behörde in weiten Teilen identisch sind. Deshalb hat sich auch der Enzkreis entschlossen, den Service eines Einheitlichen Ansprechpartners zu bieten.
Bitte beachten Sie
- Die Zuständigkeit für Genehmigungs- und andere Verwaltungsverfahren bleibt nach wie vor bei den entsprechenden Behörden
- Bestimmte Rechtsgebiete sind von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen, so zum Beispiel das Steuer- und Arbeitsrecht sowie der Arbeitsschutz
- Ebenso sind bestimme Dienstleistungen von der Richtlinie ausgenommen: - Finanz-, Bank- und Kreditleistungen - Verkehrsdienstleistungen - Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen - Gesundheitswesen - Audiovisuelle Dienste - Glücksspiele - Tätigkeiten, die mit Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Soziale Dienstleistungen - Private Sicherheitsdienste - Notare und Gerichtsvollzieher
- Es gilt eine so genannte Genehmigungsfiktion. Das bedeutet, dass Ihr Antrag automatisch nach i.d.R. drei Monaten als genehmigt gilt, wenn Sie bis dahin keinen Bescheid erhalten haben sollten. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Elektronische Abwicklung
Falls Sie Ihr Anliegen elektronisch abwickeln möchten, nutzen Sie dazu bitte das Service-Portal des Landes Service BW. Hier erfahren Sie, wer für Ihr Anliegen zuständig ist und welche Unterlagen Sie benötigen - damit Ihr Anliegen elektronisch, einfach und effektiv abgewickelt werden kann.