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Bildungs- und Teilhabepaket

Was ist das Bildungspaket?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen sollen nicht wegen ihrer finanziellen Situation bezüglich ihrer Bildung benachteiligt beziehungsweise von der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in unserer Gesellschaft ausgeschlossen sein. Aus diesem Grund wurde das Bildungs- und Teilhabepaket eingeführt.

Das Bildungspaket fördert und unterstützt bedürftige Kinder und Jugendliche. Es ermöglicht ihnen unter anderem die Teilhabe an soziokulturellen Angeboten wie Mitgliedschaft im Sportverein, Musikunterricht, Freizeiten sowie gezielte Unterstützung durch Lernförderung, wenn die Versetzung gefährdet ist.

Voraussetzungen

Berechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII beziehen, für die Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz bezahlt und/oder für die Wohngeld gewährt wird.

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind.

Die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine Kindertageseinrichtung bzw. allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird.

Leistungsanspruch

Bitte beachten Sie, dass für jedes Kind, jeden Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ein gesonderter Antrag zu stellen ist. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II stellen diesen - außer für Lernförderung - mit dem Grundantrag.

  • Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten von Schule und Kita
    Hier werden die tatsächlichen Kosten, zum Beispiel der Eintritt in ein Museum oder der Schullandheimaufenthalt übernommen.

  • Schulbedarf
    Der Betrag von 195,00 Euro wird bewilligt, um den persönlichen Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder den Schulranzen zu beschaffen.
    130,00 Euro werden am 1. August und 65,00 Euro am 1. Februar jeden Jahres ausgezahlt.
    Sind Sie Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder XII, erhalten Sie diese Leistung ohne Antrag. 

  • Zuschuss zur Schülerbeförderung
    Er wird bezahlt für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs besuchen. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite übernommen werden. 

  • Lernförderung
    Die notwendige Lernförderung wird übernommen, wenn ohne den Nachhilfeunterricht die Versetzung gefährdet wäre. Die Lernförderung kann in der Schule oder außerhalb der Schule stattfinden. Der Förderbedarf wird durch die Lehrerinnen und Lehrer festgestellt und bescheinigt. 

  • Mittagsverpflegung in Schule und Kita
    Möchte Ihr Kind an der Mittagsverpflegung seiner Schule oder seiner Kita teilnehmen, dann werden diese Kosten übernommen.

  • Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
    Unter die Teilhabeleistungen fallen beispielsweise Beiträge für Musikunterricht, Mitgliedschaft in einem Verein, oder die Teilnahe an einer Freizeit. Hierfür werden monatlich
    15 EUR zur Verfügung gestellt, also maximal bis zu 180 EUR im Jahr.

Verfahrenablauf

Für die Inanspruchnahme der Leistungen von Bildung und Teilhabe ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich. Dem Antrag müssen die entsprechenden Nachweise beigefügt werden (je nach Art der beantragten Leistungen). Der Antrag ist beim Landratsamt Enzkreis, Jobcenter, einzureichen.