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Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Allgemeine Informationen

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen sollen nicht wegen ihrer finanziellen Situation bezüglich ihrer Bildung benachteiligt beziehungsweise von der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in unserer Gesellschaft ausgeschlossen sein. Aus diesem Grund wurde das Bildungs- und Teilhabepaket eingeführt.

Das Bildungspaket fördert und unterstützt bedürftige Kinder und Jugendliche. Es ermöglicht ihnen unter anderem die Teilhabe an soziokulturellen Angeboten wie Mitgliedschaft im Sportverein, Musikunterricht, Freizeiten sowie gezielte Unterstützung durch Lernförderung, wenn die Versetzung gefährdet ist.

Voraussetzungen

Berechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen.

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind.

Die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine Kindertageseinrichtung bzw. allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird.

Leistungsanspruch

  • Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten von Schule und Kita

Hier werden die tatsächlichen Kosten, zum Beispiel der Eintritt in ein Museum oder der Schullandheimaufenthalt übernommen.

  • Schulbedarf

Der Betrag von 154,50 Euro wird bewilligt, um Schulmaterialien zu beschaffen, z. B. Schulranzen, Hefte oder Stifte. 103 Euro werden am 1. August und 51,50 Euro am 1. Februar ausgezahlt.

  • Zuschuss zur Schülerbeförderung

Er wird bezahlt für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs besuchen. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite (z. B. vom Landkreis oder der Gemeinde) übernommen werden.

  • Lernförderung

Die notwendige Lernförderung wird übernommen, wenn ohne den Nachhilfeunterricht das Erreichen des schulischen Lernziels gefährdet wäre. Die Lernförderung kann in der Schule oder außerhalb der Schule stattfinden. Der Förderbedarf wird durch die Lehrerinnen und Lehrer festgestellt und bescheinigt. Daneben muss das letzte Zeugnis vorgelegt werden.

  • Mittagsverpflegung in Schule und Kita

Möchte Ihr Kind an der Mittagsverpflegung seiner Schule oder seiner Kindertageseinrichtung teilnehmen, werden die Kosten für die Mittagsverpflegung vollständig übernommen.

  • Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Unter die Teilhabeleistungen fallen beispielsweise Beiträge für Musikunterricht, Mitgliedschaft in einem Verein oder die Teilnahme an einer Freizeit. Hierfür werden monatlich 15 Euro zur Verfügung gestellt, also maximal bis zu 180 Euro im Jahr.

Verfahrensablauf

Für die Inanspruchnahme der Leistungen von Bildung und Teilhabe ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich. Dem Antrag müssen die entsprechenden Nachweise beigefügt werden (je nach Art der beantragten Leistungen). Der Antrag ist beim Landratsamt Enzkreis, Amt für Migration und Flüchtlinge, einzureichen.

Frist/Dauer

Erst nachdem die zuständige Stelle das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bejaht hat, erhalten Sie Leistungen. Sie sollten sich daher baldmöglichst an die für Sie zuständige Stelle wenden.

Kosten

keine  

Rechtsgrundlage

§ 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Bedarfe für Bildung und Teilhabe)

§ 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (Grundleistungen)