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Dienstleistungen

Beschwerde bei Lärm- oder Geruchsemissionen von Gewerbebetrieben einreichen

Im Umfeld gewerblicher oder industrieller Anlagen können Schall- und Geruchsemissionen bei Anwohnern zu Beschwerden führen. Informationen über die Anlagen und die mögliche Abhilfe können bei den zuständigen Überwachungsbehörden erfragt werden.

Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an das Landratsamt Enzkreis wenden. Hier erhalten Sie Informationen über die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Lärm oder Gerüchen. 

Der Eingang der Beschwerde wird durch die Behörde im Regelfall bestätigt und nach einer Bearbeitungszeit, die von der Schwierigkeit der von der Behörde durchzuführenden Nachforschungen abhängt, mündlich oder schriftlich beantwortet. Ist das Landratsamt selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, teilt es Ihnen mit und übermittelt die Beschwerde an die zuständige Stelle.

Für eine Beschwerde sind keine Unterlagen und Dokumente vorgeschrieben. Es reicht, wenn Sie sich schriftlich (auch per E-Mail an das Umweltamt) mit dem Landratsamt Enzkreis in Verbindung setzen.

Bei konkreten Beschwerden über einzelne Firmen wird die Bearbeitung der Beschwerde erleichtert, wenn Ihnen der Name und die Adresse des Betriebes bekannt ist und wenn bereits konkrete Informationen über Zeiten, Art und evtl. Begleitumstände der möglichen Belästigung vorliegen (z. B. "Es riecht wie...", Es ist immer gegen ... Uhr besonders laut.") Je konkreter die Beschwerde beschrieben wird, desto einfacher und schneller gelingt es, bei den jeweiligen Betrieben zu ermitteln.

Hinweis: Die Bearbeitung der Beschwerde ist umso besser möglich, je zeitnaher die Beschwerde bei der Behörde eingeht. Es ist umso leichter festzustellen, ob eine Anlage eine Störung hatte oder welche besonderen Stoffe gerade zu diesem Zeitpunkt verarbeitet wurden.

Kosten

in den meisten Fällen: keine

Hinweis: Entstehen bei den Ermittlungen mehr als geringfügige Kosten, kann die Behörde Verwaltungsgebühren erheben. Die Behörde informiert Sie darüber.

Rechtsgrundlage

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • § 52 Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten

Fristen

keine

Voraussetzungen

keine

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelt.

Die zuständige Behörde ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde:

  • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
  • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

Die Abteilungen 5 - Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen:

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll.

Die Abteilung 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für:

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Vertiefende Informationen

Hinweise

Je genauer Ihre Beschreibung ist, desto einfacher und schneller kann die Behörde bei den jeweiligen Betrieben ermitteln beziehungsweise die Situation einschätzen.