Inhalt

Dienstleistungen

Ausfuhrkennzeichen beantragen

Allgemeine Informationen

Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?

Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.

Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, informiert Sie die Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.

Zulassungsvorgänge der Ein- und Ausfuhr von Fahrzeugen sind im Über-Nacht-Service nicht möglich.

ACHTUNG: Bei Einfuhren aus dem Ausland und Ausfuhren ins Ausland, behalten wir uns vor, diese nur bei Vorsprache bis 1 Stunde vor Ende der Öffnungszeiten noch am gleichen Tag zu bearbeiten. Abweichende Abmachungen können mit dem jeweiligen Sachbearbeiter besprochen werden.

Voraussetzungen

  • Sie möchten Ihr Fahrzeug dauerhaft ins Ausland überführen.
  • Ihr Fahrzeug ist
    • zulassungspflichtig, aber nicht zugelassen oder
    • zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig und hat kein zugeteiltes Kennzeichen.
  • eine bestehende Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30,00 EUR darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30,00 EUR kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Das Fahrzeug muss bei Beantragung der Ausfuhrkennzeichen vorgeführt werden.

War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.

Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie in der Nähe der Zulassungsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (Aufenthaltstitel muss nur in Verbindung mit einem gültigen nationalen Reisepass vorgelegt werden)
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen oder Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
  • Für Halter mit Wohnsitz im Ausland ist eine Meldebestätigung erforderlich, falls die ausländische Adresse nicht aus dem Ausweisdokument hervorgeht

Hinweise: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.

Kosten

Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen um Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.

Rechtsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):

  • § 45 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland

Gebührenordnung für Maßnahmen um Straßenverkehr (GebOst)

Freigabevermerk

30.06.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Hinweise

Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Dafür ist entweder ein deutsches Bankkonto mit SEPA-Mandat zu nutzen oder die Steuer muss alternativ vorab beim zuständigen Hauptzollamt entrichten werden.

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz beziehungsweise Ihre Niederlassung haben oder die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts. Wenn Sie im Inland nicht gemeldet sind, ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einer empfangsbevollmächtigten Person zuständig. Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt.

Fristen

  • Geltungsdauer: 1 Tag(e) - 1 Jahr(e)
Hinweis: Das Ausfuhrkennzeichen und die damit einhergehende Zulassungsbescheinigung Teil II sind zeitlich begrenzt und gelten nur für die Zeit der Überführung des Fahrzeugs. Die höchstmögliche Geltungsdauer beträgt ein Jahr.