Sprungziele
Inhalt

Dienstleistungen

Anzeigepflicht für Träger gewerblicher und gemeinnütziger Abfallsammlungen gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Allgemeine Informationen

Wer gewerblich oder aber gemeinnützig Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen sammlen will, muss nach den Vorgaben des seit 01.06.2012 gültigen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die geplante(n) Sammlung(en) spätestens 3 Monate vor dem voraussichtlichen  Sammlungstermin der zuständigen Abfallrechtsbehörde (im Enzkreis das Landratsamt), in dem der Sammlungsort liegt, anzeigen.

Gewerblichen Sammlungen dürfen überwiegende öffentliche Interessen allerdings nicht entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz).

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist zur Zeit noch an keine Form gebunden. Eine Vielzahl von Angaben und Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, wurden in § 18 Abs. 2 und 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz aufgelistet. Zur Verfahrenserleichterung sollte die Anzeige deshalb mit dem eingestellten Formular erfolgen. 

Für die Anzeigenbearbeitung kann eine aufwandsbezogene Gebühr festgesetzt werden.
Verstöße gegen die Anzeigepflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden.

Sonstiges

Durch das im Enzkreis vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichtete Entsorgungsnetz für Metall und Altpapier stehen gewerblichen Sammlungen dieser Materialien unter dem Aspekt "Gebührenstabilität" eigentlich öffentliche Interessen entgegen.

Eine gewerbliche Sammlung dieser Stoffe kann deshalb im Moment nur befristet zugelassen werden.  

Rechtsgrundlage