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Anlagen im und am Gewässer

Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks am Wasser ist oft nicht bekannt, dass die Errichtung oder wesentliche Veränderung einer Anlage im oder am Gewässer einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf.

Was sind Anlagen in und am Gewässer?

Dazu zählen zum Beispiel: 

  • Brücken und Stege über ein Gewässer
  • Ufermauer und Hochwasserschutzmauer
  • Dämme
  • Einfriedigungen (zum Beispiel Zäune)
  • Teilweiser Verbau der Uferböschung, Uferbefestigung

Warum genehmigungspflichtig?

Nach § 76 Wassergesetz für Baden-Württemberg dürfen von solchen Anlagen keine störenden Einwirkungen auf das Gewässer oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke ausgehen. Insbesondere dürfen die Anlagen nicht den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers und die Fischerei beeinflussen oder die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen. 

Was ist zu beachten?

Zuständig für eine wasserrechtliche Genehmigung ist im Enzkreis das Umweltamt als untere Wasserbehörde. Für den Bereich Mühlacker mit allen Stadtteilen liegt die Zuständigkeit bei der Stadtverwaltung Mühlacker. Wir empfehlen, sich vor jeder geplanten Maßnahme am bzw. im Gewässer mit der zuständigen Genehmigungsbehörde in Verbindung zu setzen. Dann können auch Art und Umfang der Antragsunterlagen abgestimmt werden.
Eine wasserrechtliche Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Rechtsgrundlage