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Waffen: Waffenbesitzkarte beantragen (Jäger, Sportschütze u.a.)

WBK

Allgemeine Informationen

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Wenn Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben wollen oder besitzen, benötigen Sie dazu eine Waffenbesitzkarte. In der Waffenbesitzkarte werden die Waffen des Besitzers behördlich registriert und eingetragen. Erlaubnispflichtig ist auch die Munition für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen. Wenn Sie für diese Schusswaffen Munition erwerben wollen oder besitzen, muss diese in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein. Wurde Ihnen bereits eine Waffenbesitzkarte erteilt, werden alle weiteren Waffen, die Sie erwerben, in diese Karte eingetragen. Wenn Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte bei sich führen wollen, benötigen Sie außerdem einen Waffenschein.

Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

Voraussetzungen

für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte:

  • Alter
    - grundsätzlich: Vollendung des 18. Lebensjahres
    - für Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben wollen oder besitzen: Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit
    Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
  • persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Sachkundenachweis
    Den erforderlichen Nachweis der Sachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen können Sie durch eine Prüfung beim zuständigen Regierungspräsidium erlangen. In bestimmten Fällen kann die Sachkunde auf andere Weise (z.B. durch die Jägerprüfung oder für Sportschützen durch erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Sachkundelehrgang) nachgewiesen werden.
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, vor allem als Jäger, Sportschütze, Waffensammler, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer ergeben.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Die zuständige Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Den Nachweis der persönlichen Eignung, der Sachkunde und des Bedürfnisses müssen Sie selbst erbringen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen. Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
  • eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung

Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen.

  • Sportschützen: Bescheinigung eines anerkannten Schießsportvereins über Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung nach überörtlichen Regeln, Sachkundenachweis
  • Jäger: gültiger Jagdschein
  • Erben: Welche Unterlagen Sie im Erbfall vorlegen müssen, erfahren Sie unter “Waffenbesitzkarte im Erbfall“.
  • Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung.
  • Gefährdete: Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Außerdem müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.

Frist / Dauer

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Wenn Sie eine Waffe aufgrund einer anderen Erlaubnis (z.B. Jagdschein) erwerben, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen und die Waffe in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Kosten

Die Erteilung eines Waffenbesitzkarte ist kostenpflichtig. Die zuständige Behörde teilt Ihnen die Höhe der Kosten auf Anfrage gerne mit.

Sonstiges

Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass sie gegen den Zugriff Dritter gesichert sind. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie grundsätzlich nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Der Transport der Waffen darf nur in einem ungeladenen Zustand und in einem verschlossenen Behältnis erfolgen; ansonsten benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.
Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen – bei schwerwiegenden Verstößen sogar mit einer Freiheitsstrafe – und Einziehung der Waffen rechnen.

Zuständige Stelle

In Baden-Württemberg sind für die Durchführung des Waffengesetzes – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Kreispolizeibehörden zuständig. Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Rechtsgrundlage