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Einbürgerung - Ermessenseinbürgerung

Allgemeine Informationen

Eine eigenständige Einbürgerung nach Ermessen der Einbürgerungsbehörde kommt in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht. Das Alter des Einbürgerungsbewerbers spielt keine Rolle.
Eine solche "Ermessenseinbürgerung" ist vor allem für die Einbürgerungsbewerber interessant, die nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch oder für eine Miteinbürgerung erfüllen.

Voraussetzungen

für über 16 Jahre alte Persoen

  • Sie haben seit mindestens acht Jahren rechtmäßig Ihren Aufenthalt in Deutschland, der gewöhnlich, das heißt auf Dauer angelegt sein muss. Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem gegebenenfalls verkürzten Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach dem Aufenthaltsgesetz nachweisen. Wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen, kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie haben in Deutschland eine eigene Wohnung oder ein sonstiges Unterkommen, das Ihnen und Ihren Familienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht, und halten sich dort nicht nur vorübergehend auf. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland und Ihr Aufenthalt ist auf Dauer angelegt.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Zudem müssen Sie erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder unterstützt haben. Wenn Sie solche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben, müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben.
  • Sie sind imstande, sich und Ihre Angehörigen zu ernähren. Das ist der Fall, wenn Sie den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen Sie gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten können, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Wenn Sie Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe) haben, schließt dies die Einbürgerung aus. Das gilt auch dann, wenn Sie den Umstand, der Sie zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht selbst zu vertreten haben. Der Bezug von Kindergeld oder einer Rente eines deutschen Trägers steht einer Einbürgerung nicht entgegen. Falls Sie andere Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld, Ausbildungsförderung) beziehen, auf die momentan weniger als ein Jahr Anspruch besteht, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Diese Entscheidung bezieht sich darauf, ob Sie künftig in der Lage sein werden, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt noch ist gegen Sie aufgrund Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden. Ausländische Verurteilungen werden berücksichtigt, soweit die Tat im Inland strafbar und das Strafmaß nach deutschen Maßstäben verhältnismäßig ist, es sei denn, dass die Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre.Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden, sowie Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen werden diese zusammengezählt. Treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Von den beiden letztgenannten Voraussetzungen kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte ausnahmsweise abgesehen werden.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Ausreichende Deutschkenntnisse werden angenommen, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Wenn Sie beispielsweise nicht schon durch Schulzeugnisse ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können, fordert die Einbürgerungsbehörde Sie auf, nachzuweisen, dass Sie die Zertifikat-Deutschprüfung erfolgreich abgelegt haben.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Ausreichende Kenntnisse werden entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachgewiesen. Welche Fragen im Einbürgerungstest gestellt werden und welche Kenntnisse in den darauf vorbereitenden, aber nicht verpflichtenden Einbürgerungskursen vermittelt werden, ist in der Einbürgerungstestverordnung geregelt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlingebietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.

Hinweis: Vom Nachweis der Deutschkenntnisse und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung wird abgesehen, wenn diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

  • tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben,
  • ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nummer 5 oder 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Maßgeblich ist dabei allein, ob das Verhalten abstrakt einen Ausweisungsgrund darstellt.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt das Landesamt für Verfassungsschutz, die Polizei, das Sozialamt, die Agentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt die Einbürgerungsbehörde Ihnen eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
  • Nachweise zum Personenstand
  • Lichtbild
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen und Alterssicherung

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen.

Kosten

  • 255 Euro pro eingebürgerter Person, wenn dem Antrag entsprochen wird
  • 51 Euro bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte

Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

Sonstiges

Sonderregelung für unter 16 Jahre alte Personen

Soll ein unter 16 Jahre altes Kind eigenständig eingebürgert werden, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Hat das Kind auch bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt abweichend von den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen Folgendes:

  • Das Kind wird nur eingebürgert, wenn es im Inland mit einem sorgeberechtigten Elternteil, der deutscher Staatsangehöriger ist, in familiärer Gemeinschaft lebt.
  • Das Kind muss sich vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
  • Das Kind muss über altersgemäße Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  • Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, eine Loyalitätserklärung sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensweise in Deutschland werden nicht gefordert.

Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

Erleichterungen können für folgende Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen:

  • für Staatenlose, die ihre Staatenlosigkeit nicht selbst herbeigeführt haben
  • für Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge
  • wenn die Einbürgerung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 betroffenen Person dient und nicht schon ein Anspruch auf Einbürgerung besteht
  • für ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
  • für deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Österreich, Liechtenstein und aus anderen deutschsprachigen Gebieten (z.B. Schweiz)
  • bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses

Tipp: Bei diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können. Hierüber berät Sie die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde.