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Jugendarbeitsschutz -Warum eigentlich?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung stellen die rechtlichen Grundlagen für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen dar. Kinder und Jugendliche stehen in der Entwicklung und sind den Anforderungen der Arbeitswelt noch nicht gewachsen. Überforderungen und Schädigungen wirken sich besonders nachteilig auf sie aus.
Daher steht es auch im Interesse der Unternehmen und der Gesellschaft, Kinder und Jugendliche vor übermäßigen Belastungen durch vorbeugende Maßnahmen zu schützen.

Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es soll sie vor Überforderung, Überbeanspruchung und gesundheitlicher sowie seelischer Gefährdungen am Arbeitsplatz schützen.
Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer das 15. jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Welche Regelungen bestehen für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche?

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten. Jedoch gibt es Ausnahmen für die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen. Die Vollzeitschulpflicht (allgemeine Schulpflicht) endet in der Regel fünf Jahre nach dem Übergang in eine Schule, die auf der Grundschule aufbaut. Dies sind z.B. Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien.

Die Beschäftigung von Kindern ist zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht und in Erfüllung einer richterlichen Weisung zulässig.

Kinder über 13 dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten maximal zwei Stunden pro Tag arbeiten, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben maximal drei Stunden pro Tag beschäftigt werden.
Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung

  • leichte und für Kinder geeignete ist,
  • nicht zwischen 18:00 und 08:00 Uhr stattfindet,
  • nicht vor oder während des Schulunterrichtes ausgeübt wird,
  • nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (Ausnahme: Zeitungen, Anzeigeblätter und Werbeprospekte dürfen auch samstags ausgetragen werden) und
  • nicht an mehr als 5 Tagen in der Woche erfolgt,
  • die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder nicht gefährdet,
  • den Schulbesuch und die Beteiligung an anerkannten Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung nicht beeinträchtigt,
  • die Fähigkeit der Kinder, dem Unterricht zu folgen nicht nachteilig beeinflusst.

Dabei sind folgende Tätigkeiten zulässig:

  • Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter und Werbeprospekte
  • In privaten und landwirtschaftlichen Haushalten
     -Tätigkeiten in Haus und Garten, 
    - Botengänge,
    - Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
    - Nachhilfeunterricht,
    - Betreuung von Haustieren,
    - Einkaufstätigkeiten, ausgenommen alkoholische Getränke und Tabakwaren;
  • in landwirtschaftlichen Betrieben
    - bei der Ernte und der Feldbestellung,
    - bei der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
    - bei der Versorgung von Tieren;
  • Handreichungen beim Sport;
  • Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine, Parteien und ähnlicher Vereinigungen.

Unzulässig sind Tätigkeiten, wenn:

  • regelmäßig Lasten von mehr als 7,5 Kilogramm oder gelegentlich von mehr als 10 Kilogramm von Hand bewegt werden müssen,
  • Arbeiten in einer ungünstigen Körperhaltung ausgeführt werden müssen,
  • Arbeiten mit Unfallgefahren verbunden sind, insbesondere an Maschinen oder bei der Betreuung von Tieren.

Ferienjob

Jugendliche, die schon 15 Jahre alt, jedoch noch vollzeitschulpflichtig sind, dürfen einen Ferienjob während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausüben. Für Jugendliche, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gilt diese zeitliche Begrenzung nicht.

Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche?

Die Arbeitszeit darf für Jugendliche täglich nicht mehr als 8 Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden betragen. Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr beschäftigt werden. Außerdem dürfen Jugendliche generell nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeiten. Für bestimmte Einrichtungen und Branchen gibt es jedoch Ausnahmen.

Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von 4 ½ bis 6 Stunden mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen.

Der Urlaub beträgt für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet haben 30 Werktage, für Jugendliche die noch nicht 17 Jahre alt sind 27 Werktage und für Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind 25 Werktage.

Unter Schichtzeit versteht man die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit einschließlich der Ruhepausen. Die Schichtzeit darf grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten. In Betrieben des Gaststättengewerbes, der Landwirtschaft, der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen darf die Schichtzeit nicht 11 Stunden überschreiten.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden gewährt werden.

Jugendliche dürfen nicht ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis beschäftigt werden. Das gilt sowohl für Auszubildende, als auch für Arbeiterinnen und Arbeiter. Vor dem Eintritt ins Berufsleben sollten Jugendliche sich also von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.

Jugendliche müssen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, für bestimmte außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen und für die Teilnahme an Prüfungen freigestellt werden.

 Zudem dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. Mit gefährlichen Arbeiten, Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen dürfen Jugendliche in jedem Fall nur unter Aufischt eines Fachkundigen beschäftigt werden, sofern dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.

Wer ist die Aufsichtsbehörde und welche Funktion hat diese?

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Betrieben. Aufsichtsbehörden sind die Landratsämter und die kreisfreien Städte. Im Enzkreis ist das Landratsamt für die Überwachung des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuständig.

Rechtsgrundlage