Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen - Beschwerde einreichen
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an das Landratsamt Enzkreis wenden. Hier erhalten Sie Informationen über die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Lärm oder Gerüchen.
Der Eingang der Beschwerde wird durch die Behörde im Regelfall bestätigt und nach einer Bearbeitungszeit, die von der Schwierigkeit der von der Behörde durchzuführenden Nachforschungen abhängt, mündlich oder schriftlich beantwortet. Ist das Landratsamt selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, teilt es Ihnen mit und übermittelt die Beschwerde an die zuständige Stelle.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Beschwerde sind keine Unterlagen und Dokumente vorgeschrieben. Es reicht, wenn Sie sich schriftlich (auch per E-Mail an das Umweltamt) mit dem Landratsamt Enzkreis in Verbindung setzen.
Bei konkreten Beschwerden über einzelne Firmen wird die Bearbeitung der Beschwerde erleichtert, wenn Ihnen der Name und die Adresse des Betriebes bekannt ist und wenn bereits konkrete Informationen über Zeiten, Art und evtl. Begleitumstände der möglichen Belästigung vorliegen (z. B. "Es riecht wie...", Es ist immer gegen ... Uhr besonders laut.") Je konkreter die Beschwerde beschrieben wird, desto einfacher und schneller gelingt es, bei den jeweiligen Betrieben zu ermitteln.
Hinweis: Die Bearbeitung der Beschwerde ist umso besser möglich, je zeitnaher die Beschwerde bei der Behörde eingeht. Es ist umso leichter festzustellen, ob eine Anlage eine Störung hatte oder welche besonderen Stoffe gerade zu diesem Zeitpunkt verarbeitet wurden.
Kosten
in den meisten Fällen keine
Hinweis: Entstehen bei den Ermittlungen mehr als geringfügige Kosten, kann die Behörde Verwaltungsgebühren erheben. Die Behörde informiert Sie darüber.
Frist/Dauer
Beschweren Sie sich möglichst zeitnah, um die Bearbeitung zu erleichtern. Die Behörde kann so leichter feststellen, ob eine Anlage eine Störung hatte oder welche besonderen Stoffe gerade zu diesem Zeitpunkt verarbeitet wurden.
Allgemeine Informationen
Sie wohnen in der Nähe industrieller Anlagen und fühlen sich durch deren Schall- und Geruchsemissionen gestört?
In solchen Fällen können Sie sich an die zuständigen Überwachungsbehörden wenden.
Dort erhalten Sie Informationen über die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Lärm oder Gerüchen und auch über Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation.
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an die zuständige Stelle.
Hinweis: Ist die Behörde selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, teilt sie es Ihnen mit und leitet Ihre Beschwerde an die zuständige Stelle weiter.
Machen Sie möglichst genaue Angaben zu folgenden Punkten:
- Name des Betriebs
- Zeit der Belästigung (z.B. "Es ist gegen ... Uhr besonders laut.")
- Art der Belästigung (z.B. "Es riecht wie ...")
Je genauer Ihre Beschreibung, desto einfacher und schneller kann die Behörde bei den jeweiligen Betrieben ermitteln.
Die Behörde bestätigt den Eingang der Beschwerde (Ausnahme: telefonisch eingehende Beschwerden) und beantwortet sie mündlich oder schriftlich.
Erforderliche Unterlagen
keine