Bohren eines Brunnens
Allgemeine Informationen
Achtung: In einem Wasserschutzgebiet darf nicht gebohrt werden!
Das Entnehmen und Nutzen von Grundwasser bedarf – neben der Anzeige - zusätzlich einer sogenannten wasserrechtlichen Erlaubnis. Nur im Ausnahmefall ist die Nutzung erlaubnisfrei. Dieser liegt zum Beispiel vor, wenn Grundwasser in nur geringer Menge gefördert werden soll, um damit den eigenen Hausgarten zu versorgen. Die Nutzung des Wassers zu weiteren Zwecken (z. B. für ein Schwimmbad oder für das Beregnen landwirtschaftlicher Grundstücke) und die Entnahme von Wasser in einem Umfang, der über die Geringfügigkeit deutlich hinausgeht, bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Verfahrensablauf, Unterlagen, Kosten
Erforderliche Unterlagen für die Anzeige der Bohrung:
- Vollständige Anschrift und Telefon-Nummer des Anzeigepflichtigen
- Lageplan (M 1:500) mit Einzeichnung des Bohrpunktes
- Angabe des Bohrgrundstückes (Flurstücksnummer, Gemarkung)
- Angaben zur geplanten Bohrtiefe und zum geplanten Bohrdurchmesser
- Wie soll der Brunnen ausgebaut werden?
- Angabe des genauen Verwendungszwecks
- Soll das Brunnenwasser auch an Dritte abgegeben werden?
- Größe der zu bewässernden Gartenfläche
- Voraussichtliche Entnahmemenge pro Gartensaison
Sie erhalten innerhalb der Monatsfrist eine Mitteilung vom Umweltamt, ob der Brunnen zulässig und ob eine Erlaubnis erforderlich ist. Ggfs. teilen wir mit, welche Bedingungen beim Bohren beachtet werden müssen. In aller Regel wird die Mitteilung (Bohrgestattung) gebührenpflichtig sein.
Rechtsgrundlagen
Bohranzeige: § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und §§ 43, 49 Wassergesetz für Baden-Württemberg
Erlaubnis: §§ 8 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
erlaubnisfreie Benutzung, sogenannter Gemeigebrauch: § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)