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Waffen: Kleiner Waffenschein beantragen

Allgemeine Informationen

Den Umgang mit Waffen oder Munition regelt das Waffengesetz des Bundes. Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie eine Schreckschusswaffe, eine Reizstoffwaffe oder eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung bei sich führen wollen. Dabei versteht man nach der gesetzlichen Definition unter dem Begriff Führen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.

Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in
Verbindung.

Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

Voraussetzungen

Für die Erteilung des Kleinen Waffenscheines:

  • Alter
    Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit
    Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
  • persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise Personen nicht, bei denen
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder
    psychisch krank sind.

Ein Sachkundenachweis oder ein Nachweis des Bedürfnisses zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe sind nicht erforderlich. Auch wird für diese Waffen keine
Haftpflichtversicherung wie beim "normalen" Waffenschein gefordert.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde steht Ihnen das Antragsformular auch zum Download zur Verfügung. Die zuständige Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.

Frist / Dauer

Der Kleine Waffenschein wird unbefristet erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
  • eventuell ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung

Kosten

Die Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins ist kostenpflichtig. Die zuständige Behörde teilt Ihnen die Höhe der Kosten auf Anfrage gerne mit.

Sonstiges

Auch wer erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Zuständige Stelle

In Baden-Württemberg sind für die Durchführung des Waffengesetzes – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Kreispolizeibehörden zuständig.
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Rechtsgrundlage